"Das Programm überschreitet nicht die währungspolitischen Befugnisse der EZB und verstößt nicht gegen das Verbot der monetären Finanzierung von Mitgliedstaaten", teilte der Gerichtshof in Luxemburg mit. Es ging um einen Beschluss der EZB aus dem Jahr 2012, notfalls unbegrenzt Anleihen von Euro-Krisenstaaten zu kaufen, um diese zahlungsfähig zu halten. Mehrere Euro-Länder waren damals ins Visier von Spekulanten geraten.
Nach Ansicht der Richter habe die EZB garantiert, Staatsanleihen auf den Sekundärmärkten anzukaufen. Damit werden Anleihen nicht direkt gekauft, sondern erst, wenn sich bereits ein Marktpreis gebildet hat. Mit dieser Zusage verhindere die EZB, dass das in den EU-Verträgen geregelte Verbot der sogenannten monetären Finanzierung von Mitgliedstaaten umgangen werde, so das Urteil.
Programm nie genutzt
In der Praxis wurde das OMT-Programm nie genutzt. Allein die Ankündigung von EZB-Chef Mario Draghi hatte für eine Beruhigung der Märkte gesorgt. Er sagte damals: "Im Rahmen unseres Mandats ist die EZB dazu bereit, alles zu tun, um den Euro zu retten. Und glauben Sie mir: Es wird reichen."
Der CSU-Politiker Peter Gauweiler, die frühere Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD), die Bundestagsfraktion der Linken und der Verein "Mehr Demokratie" hatten vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das OMT-Programm geklagt. Fast 12.000 weitere Kläger schlossen sich an. Ihrer Ansicht nach überschreitet die EZB mit dem massenhaften Ankauf von Staatsanleihen ihre Kompetenzen.
Kein Verstoß gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Das Bundesverfassungsgericht hatte den Fall zur Klärung dem EuGH vorgelegt, die nun die Rechtmäßigkeit der Pläne feststellten. Nach dem jetzigen Urteil dürfte sich nun Karlsruhe dem Fall nochmals zuwenden. Ein Termin dafür steht allerdings noch nicht fest.
Die Richter in Luxemburg urteilten auch, dass das OMT-Programm nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Allerdings setzte das Gericht der EZB auch Grenzen. Die Notenbank müsse - falls sie das OMT-Programm jemals nutze - eine Mindestfrist einhalten und dürfe ihre Entscheidung zum Ankauf oder das Volumen nicht vorher ankündigen.
(hba/tzi)