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Fall Sami A.
Frist für die Rückholung läuft ab

Im Streit um die Abschiebung des mutmaßlichen Islamisten Sami A. hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Ausländerbehörde in Bochum eine Frist zur Rückholung des Tunesiers gesetzt. Wenn Sami A. bis zum 31. Juli nicht zurück in Deutschland ist, droht der Stadt ein Zwangsgeld von 10.000 Euro.

Von Moritz Küpper |
    Das Bild aus dem Jahr 2009 zeigt den Flughafen Enfidha in Tunesien kurz vor seiner Eröffnung.
    Auf dem Flughafen Enfidha in Tunesien war Sami A. nach seiner Abschiebung gelandet (AFP / Bechir)
    Das zuständige Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen jedenfalls, vor dessen Kammern verschiedene Verfahren im Fall Sami A. verhandelt wurden, fühlte sich getäuscht. Denn: Eine Kammer hatte entschieden, dass Sami A. nicht abgeschoben werden dürfe, da ihm in Tunesien Folter drohe. Diese Entscheidung fiel am Vortag der Abschiebung, wurde jedoch erst während diese lief und ohne zu wissen, dass eben eine Abschiebung geplant war, an die Beteiligten verschickt. Denn: Auf Nachfrage des Gerichts wurde diesem durch das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, kurz Bamf, zwar mitgeteilt, dass ein vorheriger Abschiebe-Termin am Donnerstag, 12. Juli, gestrichen sei, nicht aber, dass eben für Freitag, den 13. Juli, eine weitere geplant war.
    Daher sah man bei Gericht von einem sogenannten Hängebeschluss ab, der eine sofortige Abschiebung verbietet. Im nordrhein-westfälischen Integrationsministerium, in dessen Zuständigkeit die Abschiebeentscheidung fällt, drängte man ohnehin seit Monaten auf eine Rückführung Sami A.s, NRW-Integrationsminister Joachim Stamp von der FDP:
    "Wir hatten die Situation, aufgrund auch Gesprächen mit tunesischen Behörden, aufgrund dessen, dass der volle Rechtsschutz der Anwälte von Sami A. nicht genutzt worden ist und die Duldung auslief, die Gelegenheit, ihn zurückzuführen. Er war vollziehbar ausreisepflichtig und es lagen keine Abschiebehindernisse vor."
    Abschiebung hätte abgebrochen werden können
    Das VG Gelsenkirchen hatte bereits am Nachmittag des Abschiebetages reagiert und angeordnet, dass Sami A. sofort und auf Kosten der Bundesrepublik zurückzuholen sei, zumal die Abschiebung noch hätte abgebrochen werden können. Das sieht NRWs Integrationsminister Stamp bis heute anders:
    "Ich bleibe bei meiner Auffassung, dass zu dem Zeitpunkt da fünf Minuten vor neun, für mich keine Möglichkeit bestanden hat, das korrekt abzubrechen. Und, dass ist aber jetzt eine Sache, die das OVG in Münster beurteilen wird."
    Denn: Zusammen mit der Ausländerbehörde der Stadt Bochum hatte Stamps Ministerium gegen die Rückholanordnung Beschwerde eingelegt, die bis zum 13. August begründet werden kann. Dies ist bereits geschehen, aktuell hat die Partei Sami A.s Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Entgegen anderslautenden Medien-Berichten ist es unwahrscheinlich, dass es in dieser Woche eine Entscheidung gibt. Zumal sich in der Zwischenzeit ein weiterer rechtlicher Strang vor dem OVG Münster ergeben hat.
    Ein Strafe in Höhe von 10.000 Euro droht
    Denn das VG Gelsenkirchen ordnete in der vergangenen Woche an, dass der Stadt ein Zwangsgeldes von 10.000 Euro drohe, sollte Sami A. bis Ablauf des heutigen Dienstages nicht in Deutschland sein – ein rechtlich wohl einmaliger Vorgang. Auch dagegen wurde Widerspruch eingelegt, doch es hat die Diskussion nochmal befeuert, die auch innerhalb der Partei des zuständigen Ministers Stamp, der FDP, zu Kontroversen führt. Erst am Wochenende hatte FDP-Vize Wolfgang Kubicki im Deutschlandfunk bekräftig, dass Sami A. zurückzuholen sei:
    "Mir passt das persönlich auch nicht, ich würde auch sinnvollerweise dafür plädieren, dass Sami A. in Tunesien bleibt, aber noch einmal: Ein Gericht hat entschieden, und wenn wir dazu übergehen, gerichtliche Entscheidungen nicht mehr zu akzeptieren, dann sind wir im Erdogan-Land oder im Putin-Land."
    Mittlerweile ist Sami A. in Tunesien wieder auf freiem Fuß, was für manchen Politiker in der Debatte zu dem Rückschluss geführt hat, dass ihm in Tunesien keine Folter drohe und es daher keine Gründe gebe, ihn zurückzuholen. Andererseits könnte Sami A. ja so nach Deutschland zurückgeholt werden, wie es eben das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter Zwangsgeld und Fristsetzung angeordnet hat. Und heute, um Mitternacht, endet diese Frist.