
Der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof in Münster wies einen Antrag der FDP-Landtagsfraktion zurück. Sie hatte dem Gericht zufolge argumentiert, dass Änderungen der Schuldenbremse einer Änderung der Landesverfassung gleichkämen, an der der Landtag zu beteiligen sei. In der Landesverfassung gebe es jedoch keine Vorschriften zur Schuldenbremse, die durch die Reform unmittelbar geändert werden könnten, erklärte das Gericht. Ähnlich entschieden auch die Verfassungsgerichtshöfe von Hessen und Bremen, wo die jeweilige FDP-Fraktion ebenfalls geklagt hatte. Vor dem Bundesverfassungsgericht ist derzeit noch ein Eilantrag der AfD-Bundestagsfraktion anhängig.
Der Bundesrat stimmt morgen über die Finanzpläne von Union und SPD ab. Geplant ist ein Sondervermögen für Infrastruktur mit einem Umfang von 500 Milliarden Euro, eine weitgehende Ausnahme der Schuldenregeln für Verteidigungsausgaben sowie höherer Verschuldungsspielraum für die Länder. Wie schon im Bundestag ist auch in der Länderkammer für die Grundgesetzänderung eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
Diese Nachricht wurde am 20.03.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.