Die Unterscheidung zwischen eigenen und fremden Fotos scheint auf den ersten Blick ganz leicht: Was ich selbst geknipst habe, das gehört mir, und ich kann damit machen, was ich will - so denkt mancher Hobbyfotograf. Doch dies sei oft ein folgenschwerer Irrtum, sagt Rechtsanwalt Thomas Gramespacher:
"Das kann in der Tat dann das teuerste Foto Ihres Lebens werden - und mit Sicherheit vermeidbares Lehrgeld."
Denn es sind gleich mehrere Rechte, die dadurch verletzt werden könnten. Hierbei ist strikt zu unterscheiden zwischen der Anfertigung des Fotos einerseits und einer späteren Veröffentlichung auf der anderen Seite.
"Zum Beispiel kann das Fotografieren in einem Gebäude vom Hausrechtsinhaber - das leitet sich aus dem Eigentum und dem Besitz ab - grundsätzlich verboten sein: Ich muss nicht dulden, dass Leute in meinem Haus Fotos anfertigen. Das kann dann zum Beispiel in Museen oder Zoos relevant sein."
Man sollte also in jedem Fall vorher fragen, was erlaubt ist und was nicht. Viele wissenschaftlich-technische Museen lassen Fotos zu. Kunstmuseen müssen sich auch nach ihren Leihgebern richten, die häufig untersagen, dass Besucher die Exponate ablichten. Deshalb gilt in der Bundeskunsthalle in Bonn, einem der größten Häuser für Wechselausstellungen, ein generelles Fotografierverbot. Es erstreckt sich allerdings nur auf die Ausstellungssäle, erläutert Pressesprecher Sven Bergmann.
"Im Foyer, wenn Sie das Haus betreten, dürfen Sie fotografieren. Sie brauchen aber eine Fotogenehmigung. Wenn Sie vor dem Haus stehen, das Haus also noch nicht betreten haben, die Fassade erblicken, dort dürfen Sie fotografieren. Im Sinne der Panoramafreiheit ist das gar kein Problem – und damit können Sie dann auch machen, was Sie möchten."
Panoramafreiheit ist ein Fachbegriff aus dem Urheberrecht. Normalerweise haben der Künstler und dessen Erben bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers das Recht, auch über Abbildungen dieses Werks zu bestimmen. Beispielsweise können sie Fotos von einem Haus oder einem Denkmal verbieten oder nur gegen Zahlung einer Gebühr gestatten. Dank der Panoramafreiheit dürfen solche Kunstwerte allerdings trotzdem zumindest von öffentlichen Plätzen oder Wegen aus fotografiert werden.
Im Streit um Kunstdrucke des sogenannten Hundertwasserhauses in Wien hat der Bundesgerichtshof vor gut zehn Jahren klar gestellt, dass es tatsächlich darauf ankommt, von wo aus der Fotograf ein Bild aufgenommen hat, so Rechtsanwalt Gramespacher.
"Wenn ich jetzt ein Foto mache zum Beispiel aus einer nicht dem Passanten zugänglichen Form - in dem Fall war das, glaube ich, aus dem Gebäude gegenüber mit einer speziellen Perspektive -, dann ist das nicht mehr Panorama, dann ist das nicht mehr das, was der Passant sieht. Und dann ist das von dieser Schranke des Urheberrechts - die Panoramafreiheit ist eine sehr restriktive Schranke des Urheberrechts - nicht mehr umfasst."
Jedenfalls nach deutschem Recht. In einigen anderen Ländern gibt es die Panoramafreiheit erst gar nicht. Deshalb bedarf es zum Beispiel einer Genehmigung, wenn man ein selbstgemachtes Foto des Eiffelturms bei Nacht veröffentlichen will. Denn die Beleuchtung des Eiffelturms ist urheberrechtlich geschützt. Ob Fotos, die auf Facebook nur eigenen Freunden freigegeben werden, als privat oder als öffentlich gelten, hat die Rechtsprechung bisher nicht sicher entschieden.
Auf jeden Fall dürfen auch Schnappschüsse von anderen Menschen nicht einfach auf Facebook hochgeladen werden. Dem Recht am eigenen Bild zufolge muss die gezeigte Person erst zustimmen. Das betrifft beispielsweise auch Museumsbesucher, die zufällig mitfotografiert werden, sagt Sven Bergmann von der Bundeskunsthalle.
Auf jeden Fall dürfen auch Schnappschüsse von anderen Menschen nicht einfach auf Facebook hochgeladen werden. Dem Recht am eigenen Bild zufolge muss die gezeigte Person erst zustimmen. Das betrifft beispielsweise auch Museumsbesucher, die zufällig mitfotografiert werden, sagt Sven Bergmann von der Bundeskunsthalle.
"Das heißt, Sie haben eine Menschengruppe auf einmal hinter einer Vitrine eines Kunstwerkes und sehen, oh, auf dem Bild kann ich ja Menschen erkennen. In der Regel dürfen Sie das nicht. Sie müssten, wenn Sie dieses Bild weiter verwenden möchten und sogar auch noch veröffentlichen möchten auf Facebook, die Person fragen, ob sie oder er auf dem Bild sein möchte."
Bei Verletzungen der Privat- und Intimsphäre, etwa durch Partyfotos, drohen nicht nur Abmahnung und Schadensersatzansprüche, sondern im schlimmsten Fall auch strafrechtliche Konsequenzen. Doch schon allein das Verantwortungsgefühl gebietet Zurückhaltung. Denn einmal hochgeladen, lassen sich Bilder im Internet oft schwer wieder löschen.