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Frauenquoten in der Politik
Juristin: Effekt freiwilliger Regelungen gleich null

Verpflichtende Quoten für Geschlechterparität auf Wahllisten seien nötig, sagte Silke Laskowski, Rechtsprofessorin an der Universität Kassel, im Dlf. Thüringer Richter hatten eine entsprechende Regelung für Landtagswahllisten gekippt. Laskowski hält das für verfassungswidrig und prüft eine Verfassungsklage dagegen.

Silke Laskowski im Gespräch mit Jörg Münchenberg |
15.07.2020, Thüringen, Weimar: Ein Plakat mit einer symbolischen Darstellung der Parität steht am Rande einer Demonstration auf der Eingangstreppe vor Beginn der Urteilsverkündung im Thüringer Verfassungsgerichtshof. Parteien müssen in Thüringen ihre Kandidatenlisten für Landtagswahlen nicht abwechselnd mit Männern und Frauen besetzen. Das hat der Verfassungsgerichtshof entschieden und eine entsprechende Paritätsregelung im Landeswahlgesetz gekippt. Damit war eine Klage der AfD erfolgreich. Foto: Martin Schutt/dpa-Zentralbild/dpa | Verwendung weltweit
Die Juraprofessorin Silke Laskowski versteht eine Quote nicht als Förderung von Frauen, sondern als Beseitigung bestehender Chancenungleichheit (picture alliance / dpa /Martin Schutt)
Mit dem Frauenanteil in deutschen Parlamenten ist es nicht weit her, zumindest nicht im europäischen Vergleich. Hierzulande liegt der Anteil durchschnittlich bei rund 31 Prozent; in Frankreich liegt er dagegen bei rund 39 Prozent, in Norwegen, Schweden und Finnland sogar über der 40-Prozent-Marke. Innerparteiliche Frauenquoten sind nun eine Möglichkeit, den Frauenanteil zu erhöhen; Paritätsgesetze, die abwechselnde Besetzung der Listenplätze, eine andere. Aber genau diesen Ansatz hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof am Mittwoch (15. Juli 2020) einkassiert.
Plenarsitzung im Thüringer Landtag am 5. März 2020.
Keine Parität in Thüringen
Mit einem Frauenanteil von 31 Prozent ist der thüringische Landtag weit entfernt von Parität. Eine Regelung, die das ändern sollte, hat das Verfassungsgericht in Weimar aber heute gekippt. Was bedeutet das für die Parität auch in anderen Politikbereichen?
"Eine Entscheidung, die nicht überzeugen kann"
Eine Mehrheit der Richter in Weimar sahen die Freiheit und Gleichheit der Wahlen durch eine Frauenquote gefährdet. Die Kasseler Juraprofessorin Silke Laskowski hält die Entscheidung für grundgesetzwidrig. Sie prüfe eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht dagegen, sagte sie im Deutschlandfunk.
Silke Laskowski ist Rechtsprofessorin an der Universität Kassel und Befürworterin von Paritätsgesetzen, und sie hat auch die Landesregierung in Thüringen diesbezüglich beraten.
Die Thüringer Verfassungsrichter hätten sich auf Landesgesetze bezogen und bestehende Karlsruher Rechtsprechung außer Acht gelassen, argumentiert Laskowski und führt dagegen das "Gleichberechtigungsgebot" ins Feld, wie es sich aus Artikel 2 Absatz 3 des Grundgesetzes ergibt: "Hätte man diese Rechtsprechung einbezogen, dann hätte man das Gewicht des Gleichberechtigungsgebots ganz anders einschätzen müssen."
Artikel 3 des Grundgesetzes im Wortlaut
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
"Für dieses Gejammer habe ich kein Verständnis"
Geklagt hatte in Thüringen die AfD. Einwände, man finde nicht genug Frauen, nennt Laskowski mit Blick auf andere Länder "putzig". "Dieses Gejammer – dafür habe ich überhaupt kein Verständnis. Schauen wir auf Länder in Europa, die bereits solche Gesetze eingeführt haben, und wir können erkennen, Frauen werden gefunden, wenn man sie sucht und wenn man sie rechtzeitig sucht," sagte sie im Dlf.
Als Beispiel führt die Juristin Frankreich an und dessen "20-jährige Erfahrung mit solchen paritätischen Vorgaben". Nach der Vereinbarung dieser festen "Spielregeln" hätten die Parteien bei Frauenorganisationen angefragt. Von diesen hätten sie dann vorbereitete Listen bekommen, wen sie für eine Kandidatur erwägen könnten.

Das Interview im Wortlaut:
Jörg Münchenberg: Frau Laskowski, war das gestern nicht auch für Sie (im übertragenen Sinne natürlich nur) eine schallende Ohrfeige, weil der Thüringer Verfassungsgerichtshof das Paritätsgesetz für nichtig erklärt hat?
Silke Laskowski: Nein, überhaupt nicht, denn wir haben zwei sehr überzeugende Sondervoten und darauf möchte ich auch gerne den Blick lenken. Denn das, was gestern in Thüringen entschieden wurde, war ja keine einstimmige Entscheidung, sondern eine, die mit sechs zu drei Stimmen entschieden wurde. Sechs Herren auf der Richterbank und auf der anderen Seite zwei Richterinnen und ein Richter, die gemeinsam die Rechtswirklichkeit nicht ausgeblendet haben, so wie das die Mehrheit des Verfassungsgerichts gemacht hat, und da fangen dann die Probleme auch der rechtlichen Begründung und des Ergebnisses natürlich an.
Münchenberg: Aber bleibt Minderheitsvotum nicht einfach ein Minderheitsvotum? Und es ist ja auch nicht die erste Niederlage. Es gab ja eine entsprechende Klage für ein Paritätsgesetz 2018, glaube ich. Da haben Sie auch verloren. Der juristische Widerstand ist ja offenbar mehrheitlich schon enorm.
Laskowski: Das war eine Klage in Bayern. Da haben Frauen und Männer, Juristinnen vor allen Dingen in Bayern, versucht, den bayerischen Gesetzgeber darauf aufmerksam zu machen, dass das geltende Wahlrecht in Bayern die strukturelle Diskriminierung von Kandidatinnen ermöglicht und begünstigt, und deshalb gefordert, dass eine Korrektur auf den Weg gebracht wird. Das bayerische Gericht hat ebenso wie das Thüringer Gericht in der Mehrheitsentscheidung die Verfassungsrealität ausgeblendet und hat dann eine Entscheidung getroffen, die ebenfalls nicht überzeugen kann. Allerdings bin ich gegen diese Entscheidung auch zum Bundesverfassungsgericht aus verschiedenen Gründen gegangen – unter anderem deshalb, weil das bayerische Gericht ebenso wie die Thüringer Mehrheitsentscheidung der Meinung ist, dass man das Gleichberechtigungsgebot der Landesverfassung unabhängig von Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes interpretieren könne. Mit anderen Worten: An dieser Stelle zeigt sich, dass eine grundgesetzwidrige Entscheidung auch gestern in Thüringen durch die Mehrheitsentscheidung getroffen wurde. Das ist etwas, was wir diskutieren müssen und was sich das Bundesverfassungsgericht ansehen muss.
Juraprofessorin prüft Verfassungsklage
Münchenberg: Das ist jetzt die automatische Anschlussfrage. Das heißt, Sie strengen eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht an?
Laskowski: Das ist die Konsequenz. Diese Klage prüfe ich und aus meiner Sicht ist sie auch möglich, denn mit dieser Frage muss sich das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.
Schauen Sie: In Artikel 1, Absatz 3 des Grundgesetzes finden wir die klare Bindung der Grundrechte aller Staatsgewalt, auch der Rechtsprechung, und natürlich auch der Rechtsprechung in den Ländern, so dass es verwunderlich ist, dass das Gericht meint, das gleichlautende Gleichberechtigungsgrundrecht und Gebot der Thüringer Landesverfassung unabhängig von Artikel 3, Absatz 2 und der dazu schon bestehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts interpretieren zu können. Denn hätte man diese Rechtsprechung einbezogen, dann hätte man das Gewicht des Gleichberechtigungsgebots ganz anders einschätzen müssen und wäre zu dem Ergebnis gekommen, dass hier eine Rechtfertigung etwaiger Eingriffe dieses Paritätsgesetzes, die das Gericht gesehen hat, dann natürlich möglich gewesen wäre.
Artikel 1 des Grundgesetzes im Wortlaut
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Münchenberg: Das Grundproblem bleibt ja weiterhin bestehen. Die Thüringer Richter haben gestern gesagt, das Paritätsgesetz beeinträchtige das Recht auf Gleichheit und Freiheit der Wahl sowie das Recht der Parteien auf Betätigungsfreiheit. Dieser Einwand wird ja letztlich immer bestehen bleiben. Sie verweisen auf einen anderen Artikel, aber da steht Einschätzung gegen Einschätzung.
Laskowski: Na ja. Die Freiheit der Wahl – ich habe mir das ja vorhin noch mal angehört -, die Wählerinnen und Wähler, die angeblich entscheiden könnten, ob sie Männer und Frauen wählen können, wenn sie eine Liste wählen, das ist Unsinn. Die starre Liste, die vorgegeben wird durch die Parteien, die wird nicht dadurch starrer, dass da jetzt zur Hälfte Frauen draufstehen oder zur Hälfte Männer.
25.06.2020, Thüringen, Erfurt: Astrid Rothe-Beinlich (Bündnis 90/Die Grünen), Thüringer Fraktionsvorsitzende, spricht in einer Pressekonferenz der Thüringer Grünen-Landtagsfraktion über ein Positionspapier für ein Klima-Konjunkturprogramm. Es enthält konkrete Maßnahmen, um den ökonomischen Folgen der Corona-Krise entgegenzuwirken und den Umbau hin zu einer klimaneutralen Gesellschaft zu befördern. Foto: Martin Schutt/dpa-Zentralbild/dpa | Verwendung weltweit
Rothe-Beinlich (Grüne): "Wir sind willens, einen neuen Anlauf zu nehmen"
Der Richterspruch sei bedauerlich, aber man sei kampferprobt bei der Gleichstellung, sagte Astrid Rothe-Beinlich, Fraktionschefin der Grünen im Thüringer Landtag, im Dlf. Ziel sei jetzt eine verfassungskonforme Neuregelung.
"Ungerechtfertigte Privilegierungen beseitigen"
Dass starre Listen verfassungskonform sind, hat das Bundesverfassungsgericht schon in den 50er-Jahren geklärt. Starre Listen bleiben starre Listen, und wenn Frauen darauf in gleicher Anzahl zu finden sind, ja dann, aus meiner Sicht, wird die Wahlfreiheit der Bürgerinnen und Bürger erweitert, denn endlich dürfen sie Frauen wählen und müssen nicht diese Männerquoten wählen, die ihnen bislang von den Parteien vorgesetzt wurden. Das ist eine Frage der Perspektive. Die Perspektive des Landesverfassungsgerichts in der Mehrheit überzeugt in keiner Hinsicht.
Münchenberg: Aber die Frage ist ja schon, oder sie ist zumindest berechtigt: Warum sollen eigentlich nur Frauen besonders gefördert werden? Man kann ja auch sagen, Junge oder Kranke müssen speziell gefördert werden, damit sie auch die Gesamtbevölkerung repräsentieren.
Laskowski: Was heißt Förderung? Es geht darum, die bestehenden Privilegien von Männern durch diese faktischen Männerquoten, die wir seit Jahren im Rahmen der Nominierungsverfahren bei den Parteien erkennen können, dass diese ungerechtfertigten Privilegierungen, die die Chancenungleichheit von Kandidatinnen hervorruft und damit einen Verstoß gegen Artikel 38, Absatz 1, die passive Wahlfreiheit und Gleichheit von Kandidatinnen, dass diese Verstöße endlich beseitigt werden.
Artikel 38 des Grundgesetzes im Wortlaut
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Wenn wir jetzt die andere Perspektive einnehmen wollen, können wir noch sagen: Ein Gesetz, das vorgibt, dass zur Hälfte Männer und zur Hälfte Frauen nominiert werden auf der Liste, und zwar abwechselnd, dieses Gesetz schreibt eine Gleichbehandlung von Männern und Frauen vor. Wo ist die Ungleichbehandlung?
Münchenberg: Die AfD hat aber argumentiert und gesagt, gerade kleinere Parteien hätten Schwierigkeiten, solche Vorgaben zu erfüllen, weil zum Beispiel in der AfD der Frauenanteil eher gering ist.
Laskowski: Ja, das ist natürlich auch ganz putzig. Schauen wir uns die AfD an. Hätte sie bei der letzten Wahl paritätisch nominiert, dann hätte sie genau zwölf Frauen auf ihre Liste setzen müssen. Zwölf Frauen! Jetzt kann mir die AfD nicht erzählen, dass sie nicht zwölf Frauen gefunden hätte, wenn sie diese gesucht hätte. Diese Frauen finden sich auch in der AfD.
"Frauen werden gefunden, wenn man sie sucht"
Im Übrigen können wir auf Frankreich schauen, eine 20-jährige Erfahrung mit solchen paritätischen Vorgaben. Natürlich war das Geschrei der Parteien auch in Frankreich am Anfang groß: Wir finden keine Frauen, die Frauen wollen nicht, bla bla bla. Das kennen wir. Als das Gesetz in der Welt war, war klar: Das sind die Spielregeln, und wer politisch mitspielen möchte, braucht 50 Prozent Frauen. Also zogen die Parteien los und klopften bei den Frauenorganisationen an und sagten, könnt ihr uns helfen. Und das hatten die Frauenorganisationen schon vorbereitet. Sie sagten: Schaut her, wir haben eine ganze Liste für euch, bei diesen Frauen könnt ihr gerne anfragen. Und zack waren die Frauen gefunden.
Dieses Gejammer – dafür habe ich überhaupt kein Verständnis. Schauen wir auf Länder in Europa, die bereits solche Gesetze eingeführt haben, und wir können erkennen, Frauen werden gefunden, wenn man sie sucht und wenn man sie rechtzeitig sucht.
Münchenberg: Frau Laskowski, wäre es nicht trotzdem ein Kompromiss - es war ja wohl auch in Thüringen mal angedacht -, dass man die Frauenquote nicht zwingend vorschreibt? Braucht man so ein starres Gesetz, das jetzt in Thüringen gescheitert ist?
Laskowski: Wir brauchen so ein Gesetz, denn wenn wir schauen auf andere Beispiele, Baden-Württemberg, wo man versucht hat, in einem lausigen Kompromiss ein Kommunalwahlrecht zu stricken – und das hat man getan, indem eine bloße Soll-Regelung auftaucht, Parteien sollen gleichmäßig viele Frauen und Männer auf die Liste setzen, denn bei den Kommunalwahlen wird mit Listen gewählt in Baden-Württemberg -, dann können wir erkennen, dass eine Soll-Regelung nicht befolgt wird, denn soll heißt nicht müssen. Der Effekt ist gleich null. Und untaugliche Gesetze, die sind verfassungswidrig, denn sie verstoßen gegen das Untermaßverbot.
Wahlhelfer zählen in einem Wahllokal die abgegebenen Stimmen.
Kommentar: Ein Parlament eignet sich nicht für eine Quotierung
Thüringens Landesverfassungsgericht hat ein Gesetz gekippt, das den Parteien vorschrieb, ihre Wahllisten abwechselnd mit Männern und Frauen zu besetzen. Zu Recht, kommentiert Henry Bernhard. Parität können sich die Parteien selbst verordnen, nicht aber der politischen Konkurrenz.
Thüringer Urteil "ohne Signalwirkung"
Münchenberg: Frau Laskowski, letzte Frage mit der Bitte um eine kurze Antwort. Welche Signalwirkung geht trotzdem jetzt von diesem gestrigen Urteil aus, vielleicht auch bei den Bestrebungen, ein bundesweites Paritätsgesetz anzuschieben?
Laskowski: Gar keine, denn wenn der Bundesgesetzgeber ein Bundeswahlgesetz erlässt, dann gehe ich davon aus, dass er erstens das Grundgesetz beachten will und auch beachten wird. Das heißt ganz klar: Beachtung von Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Gleichberechtigung von Frauen und Männern, das Gleichberechtigungsgebot, das auf die gesellschaftliche Wirklichkeit ausgerichtet ist, auf alle Lebensverhältnisse und selbstverständlich auch auf die Politik.
Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Der Deutschlandfunk macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.