Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem heutigen Beschluss dem Untersuchungsausschuss des Bundestages zur Geheimdienstarbeit die eingeforderte Einsichtnahme von digitalen Suchkriterien der National Security Agency (NSA) verwehrt. Damit bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Einschätzung der Bundesregierung, dass im Rahmen von Geheimdienstkooperationen erlangtes Wissen über die Tätigkeit eines fremden Nachrichtendienstes nicht ohne Zustimmung der Regierung des anderen Landes an den Bundestag herausgegeben werden darf.
Gegenstand des Verfahrens waren jene sogenannten Selektoren (zum Beispiel Telefonnummern, E-Mailadressen, IMSI und IMEI-Mobiltelefongerätenummern), die die NSA an den BND zur Verarbeitung in der Station Bad Aibling übermittelt hatte. Dieser setzte die NSA-Selektoren dort zusammen mit eigenen Selektoren in seinen eigenen Erfassungssystemen ein. In Bad Aibling wird sowohl Satellitenkommunikation als auch Kommunikation aus Kabeln erfasst und analysiert.
Linke und Grüne wollten Bundesregierung zur Herausgabe verpflichten
Im Laufe des Untersuchungsausschusses hatte sich herausgestellt, dass der BND aus Bad Aibling sowohl Krisengebiete als auch Ziele wie Regierungsstellen in NATO- und EU-Staaten ausgeforscht hatte. Doch welche Ziele der BND für die NSA ins Visier nahm, das ist bis heute nicht bekannt: Das für den BND zuständige Kanzleramt verweigerte dem Untersuchungsausschuss die Einsicht der NSA-Selektoren unter Verweis darauf, dass dafür die Zustimmung der US-Seite notwendig sei. Die Opposition aus Linken und Grünen im Bundestag hatte die Bundesregierung daraufhin vor dem Bundesverfassungsgericht zur Herausgabe verpflichten wollen. Sie hatten auf Einsichtnahme geklagt und argumentiert, dass ohne eine entsprechende Einsichtnahmemöglichkeit die Aufklärung von Geheimdienstkooperationen durch den Souverän verunmöglicht würde. Da diese zunähmen, würde die Aufklärungsarbeit der Untersuchungsausschüsse damit an enge Grenzen stoßen.
In ihrem heutigen Beschluss haben die Karlsruher Richter unter anderem damit argumentiert, dass "eine Herausgabe unter Missachtung einer zugesagten Vertraulichkeit und ohne Einverständnis der USA […] die Funktions- und Kooperationsfähigkeit der deutschen Nachrichtendienste und damit auch die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich beeinträchtigen" würde.