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Gemeinschaftsverständnis der Kirche versus Freiheitsrecht

Ende letzten Jahres wurde auf der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland ein Kirchengesetz verabschiedet, durch das beim Verfahren zur Lohnfindung ein Recht auf Streik ausgeschlossen wird. Jetzt gibt es Widerspruch gegen diesen Beschluss aus der Theologie.

Von Christoph Fleischmann |
    Bei dem Gerichtsverfahren, das einige evangelische Landeskirchen und ihre diakonischen Einrichtungen gegen die Gewerkschaft Verdi führen, geht es um die Rivalität von zwei Grundrechten: Die Kirchen wollen Verdi-Streikaufrufe in kirchlichen Einrichtungen verbieten lassen und berufen sich dabei auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Danach dürfen die Kirchen ihre inneren Angelegenheiten, das heißt auch ihr Arbeitsrecht, selbstständig regeln. Dagegen steht der Grundgesetz-Artikel 9, das Recht auf Koalitionsfreiheit, also das Recht Gewerkschaften zu bilden und für die Durchsetzung der eigenen Interessen zu streiken. Für den Bonner Theologen und Ethiker Hartmut Kreß liegen die beiden Grundrechte freilich nicht auf derselben Ebene:

    "Geschichtlich und auch systematisch haben die individuellen Grundrechte in der Tat eine ganz besonders hohe Bedeutung. Die kollektiven oder korporativen Grundrechte sind hiervon abgeleitet. Zum Beispiel die Kirchen oder auch andere Religions- und Weltanschauungsgesellschaften berufen sich auf die korporative Religions- oder Weltanschauungsfreiheit, aber der Hintergrund ist zunächst einmal der, dass einzelne Menschen unter dem Schutz der Religionsfreiheit stehen. Wenn sie sich denn vereinigen, zusammenschließen zu einer Kirche oder einer Religionsgesellschaft, dann ist der korporative Grundrechtsschutz dieser Religionsgesellschaft oder Kirche ein abgeleitetes Grundrecht."

    Im letzten Herbst hat nun die EKD-Synode in einem Kirchengesetz erklärt, dass Streik in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen ausgeschlossen sei - zur Stärkung der kirchlichen Position in dem Gerichtsverfahren gegen Verdi, wo die Kirche auf der Ebene des Landesarbeitsgerichtes ihre Position nicht durchsetzen konnte. Im Sommer wird vor dem Bundesarbeitsgericht weiter verhandelt. Der Theologe Kreß hält diesen Synodenbeschluss für einen Schritt in die falsche Richtung - nicht nur aus systematischen, sondern auch aus historischen Überlegungen. Die Kirchen hätten ein belastetes Verhältnis zu den Grundrechten:

    "Einerseits ist zweifellos zu sagen, die Gottebenbildlichkeit und ein christlicher Humanitätsgedanke haben geistesgeschichtlich Pate gestanden für die heutige Vorstellung von Menschenwürde und auch von Persönlichkeitsrechten und Freiheitsrechten. Andererseits: Es hat sehr lange gedauert, bis die Kirchen den Begriff der Menschenwürde und die persönlichen Freiheitsrechte akzeptiert haben."

    Die katholische Kirche habe erst im zweiten Vatikanum vor knapp fünfzig Jahren die Religionsfreiheit und das Recht auf Selbstbestimmung anerkannt. Aber auch die protestantischen Amtskirchen in Deutschland seien nicht schneller gewesen. Hartmut Kreß findet es verwunderlich,

    " ... dass die UN-Erklärung der Menschenrechte 1948 von evangelischen Autoren zurückhaltend, ja sogar abweisend kommentiert worden ist: Man könne nicht von eigenen Rechten des Menschen sprechen, denn theologisch gesehen sei der Mensch ein Sünder. Es gebe allenfalls ein Recht Gottes auf den Menschen, aber kein eigenen Rechte des Menschen; erst recht keine persönlichen Freiheitsrechte oder Selbstverwirklichungsrechte."

    Kurz: Die Geschichte hätte die Synodalen der Evangelischen Kirche mahnen sollen, nicht leichtfertig Menschen in ihren Reihen ein Grundrecht abzusprechen. Gegenüber der Berufung auf Freiheitsrechte bringen die Kirchen- und Diakonieleitungen einen anderen Begriff in Stellung; den der Dienstgemeinschaft. Leitungen und Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen sollten eine Dienstgemeinschaft bilden, die gemeinschaftlich ihre Probleme bearbeite und Konflikte nicht mit Streik austrage. Petra Bosse-Huber, Vizepräses der Evangelischen Kirche im Rheinland, erklärt das Kompositum Dienstgemeinschaft:

    "Diakonie und Gemeinschaft, das sind tatsächlich Wesensäußerungen von Kirche - und wo eine Kirche keinen Dienst mehr an der Gesellschaft übernehmen würde, da würde ich sagen, hat sie aufgehört, Kirche zu sein. Und da, wo sie keine Gemeinschaft mehr herstellt, da hat sie ein Stück sich selbst aufgegeben. Insofern steckt in Dienstgemeinschaft ganz viel drin, was viel, viel tiefer reicht als Arbeitsrecht, sondern was nach den Wurzeln und Gründen von Kirche fragt."

    Demgegenüber weist Hartmut Kreß darauf hin, dass der Begriff Dienstgemeinschaft keineswegs christlichen Ursprungs sei, er komme vielmehr aus dem staatlichen Arbeitsrecht der 30er Jahre und wurde von den Kirchen nach dem Krieg übernommen. Abgesehen von seiner zweifelhaften Herkunft, sei der Begriff unpassend.

    "Gemeinschaft bezieht sich vor allem auf kleine überschaubare Gruppen. In Gemeinschaften zielt man ab auf Konsens, auf Harmonie, auf Übereinstimmung, die in überschaubaren Gruppen dann auch leichter zu erreichen ist. Die Dienstgemeinschaft, über die jetzt real und faktisch nachgedacht wird im Zusammenhang kirchlicher Organisationen, das sind nun allerdings Großorganisationen - das lässt sich mit dem Kleingruppenbegriff Gemeinschaft und mit dem Harmonieideal und den Konsensvorstellungen in Gemeinschaften nicht unbedingt vereinbaren."

    Die Diakonieleitungen fahren für ein Streikverbot noch andere, genuin theologische Argumente auf. So zum Beispiel Günther Barenhoff, Vorstandssprecher der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe:
    "Matthäus 25, 'Was ihr getan habt einem dieser meinen geringsten Schwestern und Brüder, das habt ihr mir getan.' Und die theologische Auslegung ist: In jedem Nächsten begegne ich Gott selbst. Ich hab mal in Bielefeld den mutigen Satz gesagt: 'Gott kann man nicht bestreiken.' "
    Das bedeutet für Barenhoff:
    "Dass im Dienst am Nächsten, in vielfältigen Formen, niemals die Beteiligten etwas für sich erkämpfen können, was letztlich auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen wird. Und dass ein Streik nicht auch Betroffenheit, in welcher Schärfe auch immer, auslösen wird, das wird man nicht bestreiten können."

    Dass man Gott selber treffe, wenn man in einer kirchlichen Einrichtung streike, leuchtet Harmtut Kreß nicht ein. Auch wenn Ärzte streikten, gebe es Notfallpläne, sodass keiner zu Schaden komme. Außerdem sieht Kreß in der theologischen Aufladung des Themas den Versuch, die Kirche gegen eine Diskussion über das Streikrecht zu immunisieren.

    "Kirche und auch kirchliche diakonische Einrichtungen sind gut protestantisch traditionell gesagt 'ein weltlich Ding', hier sind weltliche Maßstäbe und weltliche Regeln zu beachten. Christliche Maßstäbe können nicht direkt in weltliche Verfahrensordnungen hinein transformiert werden, sonst wären sie bei einer sakralen Struktur innerhalb der Kirche als einer weltlichen Organisation."

    Der Bonner Ethiker Hartmut Kreß findet, dass seine Kirche bessere beraten wäre, wenn sie den christlichen Charakter der Diakonie nicht über den Ausschluss von Grundrechten definieren würde:

    "Ist nicht ernsthaft danach zu fragen, wie man eine christlich getragene Unternehmenskultur oder Unternehmensethik stärken kann: In dem man in kirchlich getragenen Kindertagesstätten sich in besonderer Weise, auch in Form von Pilotprojekten, um Kinder mit Migrationshintergrund bemüht, und vieles anderes. Das wäre, denke ich, eine konstruktive Option und dann würde man dem Ethos des Christentums doch auch im allerbesten Fall auf dem Wege des Vorbildes und des mitmenschlichen Beispieles Ausdruck verleihen."