
Der Raucher muss seine Wohnung bis Jahresende räumen. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf und bestätigte damit eine vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichtes. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es kann vor dem Bundesgerichtshof (BGH) angefochten werden.
Die Richter des Landgerichts befanden, Rauchen eines Mieters in seiner Wohnung stelle für sich genommen kein vertragswidriges Verhalten dar und könne dementsprechend weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
In dem konkreten Fall habe der Mieter jedoch einen schwerwiegenden Pflichtverstoß begangen: Der Rentner habe nicht versucht zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht. Er habe die Geruchsbelästigung sogar noch gefördert, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert habe.
Bundesgerichtshof könnte Grundsatzentscheidung treffen
Weil er seine Nachbarn mit Zigarettenrauch massiv belästigt haben soll, war dem ehemaligen Hausmeister des Gebäudes die Wohnung gekündigt worden Die Zivilkammer war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Vermieterin den Rentner mündlich im Jahr 2012 mehrfach abgemahnt habe. Bei der Bemessung der vergleichsweise langen Räumungsfrist berücksichtigte das Gericht, dass der Raucher bereits seit rund 40 Jahren in der Wohnung lebt.
Mit der Zulassung der Revision gegen das Urteil beim beim BGH wollen die Richter eine grundsätzliche Klärung der Frage ermöglichen: Ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen können.
(fwa/kis)