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Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage
Eingeschränkte Klagemöglichkeiten?

Das Kabinett berät am Mittwoch über die Einführung einer Musterfeststellungsklage. Verbraucherschützer begrüßen das - zeigen sich vom aktuellen Gesetzesentwurf jedoch teilweise enttäuscht. Denn demnach können nur Verbände mit bestimmten Eigenschaften eine Musterklage durchführen.

Von Panajotis Gavrilis |
    Drei Klage-Akten des Justiz-Dienstleisters MyRight gegen den VW-Konzern stehen auf einem Tisch.
    In den USA bereits möglich: Eine Klage von Verbrauchern gegen etwa VW. (picture alliance / Peter Steffen/dpa)
    Laut dem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Musterfeststellungsklage, der unserem Hauptstadtstudio vorliegt, können nur Verbände eine Musterklage durchführen, die mindestens zehn Mitgliedsverbände haben oder 350 natürliche Personen zählen. Zudem müssen sie mindestens vier Jahre lang als "qualifizierte Einrichtung" gelistet sein. (*) Und: Sie dürfen nicht mehr als fünf Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen, so der Entwurf.
    VW-Betroffene könnten profitieren
    Roland Stuhr, Referent für Recht und Handel beim Verbraucherzentrale Bundesverband – kurz vzbv, ist sich sicher: Betroffene vom VW-Dieselskandal werden vom Instrument einer Musterfeststellungsklage profitieren:
    "Wenn dieses Musterurteil positiv ist, dann kann ich als angeschlossener, als angemeldeter Verbraucher anschließend doch mit einer hohen Chance meinen eigenen Prozess zu gewinnen gegenüber dem Hersteller, in dem Fall VW, meine Forderung geltend machen. Dann habe ich nicht die Risiken, die im Moment alle Betroffenen Dieselfahrer haben, wenn sie vor Gericht ziehen."
    Wer sich als betroffene Verbraucherin oder Verbraucher an einer Musterfeststellungsklage beteiligen möchte, hat dafür zwei Monate Zeit, nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage, so der Gesetzentwurf. Die Verbände müssen schon vorher mindestens zehn betroffene Verbraucher mit dem gleichen Schaden glaubhaft in der Klageschrift nachweisen. Zulässig ist am Ende eine Klage nur dann, wenn sich 50 Verbraucher und mehr ins Klageregister eintragen. (*)
    Zentral sei die Frage, wie die Interessen von VW-Kunden mit Dieselfahrzeugen geschützt werden könnten. Zum Ende des Jahres verjähren die Ansprüche einzelner Kunden an Volkswagen als Hersteller.
    "Zeitlich kommt es auf die Klageerhebung an. Und wenn die Musterfeststellungsklage noch vor der Verjährung bei Gericht eingeht, dann ist diese Frist erst mal gewahrt."
    Grüne wollen direkte Klagemöglichkeit für Verbraucher
    Die Sprecherin für Verbraucherschutz der Grünen im Bundestag, Tabea Rößner, kritisiert im aktuellen Entwurf, dass nur Verbände klagen können:
    "Uns wäre eigentlich lieber, die Verbraucher könnten selber klagen, indem sie sich zu Gruppen zusammenschließen und dann direkt auch ihr Recht durchsetzen können. Bei einer Musterfeststellungsklage ist ja erst auch noch mal der Weg, dass eine Klage als Muster sozusagen durchgesetzt werden muss und ein Feststellungsurteil erwirkt wird. Und dann müssten ja die Geschädigten erst noch im Nachgang ihre Ansprüche geltend machen."
    Die Deutsche Umwelthilfe befürchtet, dass sie nicht als klageberechtigt zugelassen werde, weil die Mitgliederzahl von 350 zu hoch sei. Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH, unterstellt der Regierung böse Absichten:
    "Wir sind auf dem Weg in eine Bananenrepublik, wenn man ganz offen in der Bundesregierung darüber spricht, dass man eine legale Organisation, die permanent gegen die Bundesregierung gewinnt - wir sind nicht in irgendeiner Weise eine eingeschränkt legale, wir sind eine voll legale Organisation, wir sind gelistet beim Bundesamt für Justiz, wir werden permanent überprüft und für korrekt befunden, und zwar ohne irgendwelche Beanstandungen, dass wir unsere Arbeit erledigen - dass man so eine Organisation erst mal versucht herauszuhalten."
    Der Entwurf vom Bundesjustizministerium wird am Mittwoch im Kabinett vorgestellt. Danach muss sich der Bundestag damit beschäftigen, Änderungen sind also nicht ausgeschlossen.
    (*) Anmerkung der Redaktion: Der Beitrag wurde an den ausgewiesenen Stellen inhaltlich präzisiert.