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Grundgesetz Artikel 140
Rechte der Religionsgesellschaften

Artikel 140: „Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“

Artikel 137, Abs. 3 (Weimarer Verfassung 1919): "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde."
Peter Merzhäuser bezieht sich auf Artikel 140, der Auszüge aus der Weimarer Verfassung von 1919 zum Recht der Religionsgemeinschaften beinhaltet. Er findet, dass Religionsgemeinschaften sich stärker an die Schranken Gleichberechtigung, freie Berufswahl und demokratische Strukturen halten sollten.
Äußerungen unserer Anruferinnen und Anrufer geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio macht sich die Äußerungen in diesen Anrufen nicht zu eigen.