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Grundgesetz Artikel 3.3
"… wegen seiner Behinderung benachteiligt werden"

Artikel 3, Abs. 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

Ellen Rennen hat Artikel 3 Absatz 3 ausgewählt. Sie findet, dass Behinderte viel zu lange auf die Einführung des uneingeschränkten Wahlrechts warten mussten.

Äußerungen unserer Anruferinnen und Anrufer geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio macht sich die Äußerungen in diesen Anrufen nicht zu eigen.