Grundgesetz Artikel 7 Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach
Artikel 7, Absatz 3: „Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“
Volker Koch hat Artikel 7 Absatz 3 ausgewählt. Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ist in seinen Augen eine gute Vorbeugung gegen Fundamentalismus jedweder Art.
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