"Das Freizügigkeitsrecht ist ein hohes Gut und symbolisiert geradezu die Idee der Europäischen Union", teilte eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums mit. Das Gleichbehandlungsrecht habe aber seine Grenzen. Eine Sprecherin der EU-Kommission sagte, das Urteil bringe mehr Klarheit. Der Grundsatz der Freizügigkeit bedeute nicht das Recht auf freien Zugang zu den Sozialsystemen der Mitgliedsstaaten.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund bezeichnete die Entscheidung als einen kleinen Baustein, um den Sozialtourismus einzuschränken. Der Hauptgeschäftsführer Gerd Landsberg sagte im Deutschlandfunk, allerdings seien die Voraussetzungen, unter denen Leistungen verweigert werden können, relativ eng. Zudem ließen sich andere Motive, die Ausländer als Grund für ihren Aufenthalt in Deutschland angeben, nur schwer überprüfen. "Jede Regelung bietet Möglichkeiten, sie zu umgehen."
Diakonie bedauert Urteil
Die Diakonie Deutschland bedauerte die Entscheidung dagegen. "Es ist schade, dass der EuGH den Freizügigkeitsregelungen und dem Interesse der Mitgliedstaaten mehr Bedeutung beimisst als dem europarechtlichen Gleichbehandlungsanspruch, der auch bei Sozialleistungen gilt", sagte Maria Loheide, Vorstand Sozialpolitik der Diakonie.
Die höchsten EU-Richter bestätigten mit ihrem Urteil eine zentrale Regelung im deutschen Sozialgesetzbuch. "Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, können von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden", erklärte das Gericht (Az: C-333/13). Es folgte damit den Empfehlungen seines Generalanwalts.
Die Richter hatten über den Fall einer Frau aus Rumänien zu entscheiden, die mit ihrem Sohn bei ihrer Schwester in Leipzig lebt. Zunächst von der Schwester mit Lebensmitteln versorgt, beantragte sie später Hartz IV. Der EuGH schrieb, die Frau verfüge nicht über "ausreichende Existenzmittel" und könne deshalb laut EU-Recht kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland geltend machen. Sie könne sich deshalb nicht auf das im EU-Recht verankerte Diskriminierungsverbot berufen.
(fwa/hba/sfr)