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Hassemer: Strafrecht kann in NSU-Prozess keine Wiedergutmachung leisten

Es sei kein Zufall, dass sich das Strafrecht auf den Täter konzentriere und das Opfer nicht so sehr im Fokus habe, sagt der frühere Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Winfried Hassemer, mit Blick auf den NSU-Prozess. Es sei lediglich die Feststellung möglich, dass den Opfern Unrecht geschehen ist.

Winfried Hassemer im Gespräch mit Silvia Engels |
    Silvia Engels: Eigentlich geht es in München heute um eine Anklage auf Mittäterschaft bei Mord in zehn Fällen. Doch bis in die letzte Woche hinein war unklar, ob das Verfahren gegen das mutmaßliche NSU-Mitglied Beate Zschäpe und vier mögliche Komplizen heute beginnen würde, denn ein anderer Konflikt hatte den Prozessauftakt überlagert. Wochen dauerte der Streit, ob und wie die begrenzte Anzahl von Presseplätzen zwischen deutschen, türkischen und internationalen Pressevertretern aufgeteilt werden sollten. Das schließlich gewählte Losverfahren sorgte bis zuletzt für Unmut, aber dennoch scheint es heute mit dem Prozess loszugehen. Am Telefon ist Professor Winfried Hassemer, von 1996 bis 2008 war er Bundesverfassungsrichter in Karlsruhe, davon viele Jahre als Vizepräsident des Gerichts. Guten Morgen, Herr Professor Hassemer!

    Winfried Hassemer: Guten Morgen, Frau Engels!

    Engels: Muss man aus diesem Streit um das Verhältnis zwischen der Eigenständigkeit der Gerichte einerseits und dem Anspruch der umfassenden Berichterstattung andererseits grundsätzliche Lehren ziehen?

    Hassemer: Ich würde nicht sagen, es geht um Eigenständigkeit der Gerichte. Ich glaube, es geht hier um die juristische Tradition, um Bestimmtheit und Klarheit. Das, was das Gericht vor allem exekutiert dann auf der einen Seite, und auf der anderen Seite, womit es Probleme hatte, mit einer gewissen Sensibilität für Fragen, die nicht juristisch sind, sondern politisch sind. Und die auch Opfer berühren. Und das Politische ist noch etwas, was international ist. Also das war für das Gericht wahrscheinlich eine neue Situation, und es hatte Probleme damit.

    Engels: Aber muss man daraus grundsätzliche Lehren ziehen, beispielsweise neue gesetzliche Regelungen zu treffen, wenn man erkennt, dass solche Gerichte möglicherweise nicht immer die Sensibilität mitbringen?

    Hassemer: Das kann am Ende sein. Zuerst einmal sollten wir uns überlegen, und ich weiß, dass es schon jetzt Versuche gibt, der Sache etwas mehr auf den Grund zu gehen. Wir sollten uns überlegen, wie ein modernes Konzept der Öffentlichkeit aussehen könnte. Ein modernes Konzept. Wir haben in unserer gesetzlichen Grundlage vor allem die Gerichtsöffentlichkeit im Blick, also die Leute, die in den Saal kommen und zuhören. Aber das ist ja nun wirklich von gestern. Was wir brauchen, ist auch ein Konzept der Medienöffentlichkeit, das heißt, der Unterrichtung der Bevölkerung weit von dem Platz entfernt, wo sich die Sachen abspielen. Und da sind wir in der Tat noch nicht – so weit sind wir noch nicht.

    Engels: Ein früherer Kollege von Ihnen, der ehemalige Bundesverfassungsgerichtspräsident Papier, hat sich für eine Videoübertragung des Prozesses ausgesprochen. Könnte man in eine solche Richtung auch grundsätzlich denken?

    Hassemer: Das kann man tun, aber wir haben eine tief sitzende Angst, die auch die meine ist, wenn man das Fernsehen in den Gerichtssaal lässt, dann könnte daraus ein Pranger werden. Das wollen wir nicht. Aber so, wie es diskutiert worden ist, jetzt bei dieser Frage, nämlich, ob man beispielsweise in einen anderen Saal übertragen kann, und das auch mit Video machen kann, dagegen, muss ich sagen, hätte ich nichts. Aber man muss schon aufpassen, dass die Leute, um die es geht, gewissermaßen auch nicht verkauft werden in die allgemeine Öffentlichkeit.

    Engels: Welche weiteren Reformvorstellungen hätten Sie?

    Hassemer: Also ich glaube, man sollte mal genauer nachdenken, was eigentlich der Sinn der Beschränkung der Öffentlichkeit ist. Was ihr Sinn überhaupt ist, positiv, das, glaube ich, wissen wir im Wesentlichen, wir wollen keine Geheimjustiz, sondern wir wollen das Volk ins Gericht lassen. Eine andere Frage, und um die ging es ja jetzt in dieser Diskussion, was ist eigentlich der Sinn der Beschränkungen der Öffentlichkeit, die wir haben, zugunsten von angeklagten Jugendlichen, zugunsten von intimen Problemen, die im Verfahren diskutiert werden müssen. Das reicht bis zu der Einschränkung der Öffentlichkeit in Verfahren, in denen so etwas überhaupt nicht zu befürchten ist. Beispielsweise viele Hauptverhandlungen des Bundesverfassungsgerichts haben überhaupt nichts zu tun mit einer, gewissermaßen mit einem Angriff auf die Intimität von Leuten, sondern da streiten sich Profis. Und es gibt überhaupt keinen Grund, zu sagen, da darf das Fernsehen nicht hinein. Das wäre beispielsweise ein Versuch, sich zu überlegen, was wollen wir eigentlich mit diesen Verboten einer öffentlichen Verhandlung?

    Engels: Wenn ich Sie richtig verstehe, erwarten Sie hier, dass das Bundesverfassungsgericht neue Definitionen vielleicht setzt?

    Hassemer: Ich denke mir, dass jetzt irgendwelche Diskussionen doch in Gang kommen, die ein bisschen abrücken von der Genauigkeit, der Starrheit auch, welche unsere Rechtsprechung zu den Einschränkungen der Öffentlichkeit auszeichnet oder, wenn Sie so wollen, auch behindert.

    Engels: Dann schauen wir auf den konkreten Prozess, der heute in München beginnt gegen das mutmaßliche NSU-Mitglied Beate Zschäpe und mögliche Komplizen. Welchen Verlauf erwarten Sie?

    Hassemer: Wir Juristen unterscheiden vernünftigerweise zwei Dinge. Das eine ist Verfahren, das andere sind Inhalte. Das, was wir bisher gehabt haben, sind Probleme des Verfahrens. Also die Frage, wie überhaupt diese Hauptverhandlung vernünftig, mit Beteiligung auch der Öffentlichkeit, stattfinden kann. Ich vermute, dass die Verfahrensprobleme nun plus minus an ein Ende gelangt sind und dass das Gericht sich den inhaltlichen Problemen zuwenden wird, nämlich, was ist passiert, wer hat es gemacht, was bedeutet das juristisch.

    Engels: Viele Angehörige der Opfer, die zum Teil als Nebenkläger ja im Gerichtssaal sind, erwarten neben Aufklärung aber nichts weniger als Wiedergutmachung. Kann das gelingen?

    Hassemer: Das kann, so denke ich, nicht gelingen. Es ist kein Zufall, dass das Strafrecht sich konzentriert auf den Täter und dass es das Opfer nicht so sehr im Fokus hat. Der Täter ist derjenige, dem man die Schuld nachweisen muss, ist auch derjenige, der gewissermaßen jetzt in einer gewissen Gefahr ist. Ist auch derjenige, dem die Kriminalpolitik langfristig gilt. Dass wir auf das Opfer achten, was wir tun, ist richtig, aber ist erst neueren Datums. Das war lange Zeit nicht so. Dass das Strafrecht, und das ist Ihre Frage, am Ende Wiedergutmachung leisten kann, halte ich für ausgeschlossen. Das sollte man nicht erwarten. Was in einem Strafverfahren passieren kann, ist die Feststellung, hier ist Unrecht geschehen, und das Unrecht ist nicht vom Opfer begangen worden, sondern das Opfer ist derjenige, der durch das Verbrechen verletzt worden ist. Sehr viel mehr kann das Strafrecht nicht machen. Es gibt Sozialrecht nebenbei, das ist eine ganz andere Kiste, aber wir sind jetzt, und so haben Sie mich ja auch gefragt, im Strafrecht. Und da kann ich nur warnen.

    Engels: Einige Anwälte, die die Nebenkläger vertreten, haben gestern gefordert, auch das Versagen staatlicher Stellen und das Umfeld des NSU müssten in dem Verfahren behandelt werden. Wird dieser Prozess überfrachtet?

    Hassemer: Das wird davon abhängen, wie der Prozess geführt wird. Das muss nicht so sein. Es ist Aufgabe natürlich auch der Anwälte, nicht nur dafür zu sorgen, dass die Probleme des Opfers auf der einen Seite und die persönlichen Probleme des Täters auf der anderen Seite in das Licht der Beobachtung geraten, sondern darüber hinaus auch, je nachdem, wie das Interesse der Anwälte ist, das Umfeld des Täters und das Umfeld des Opfers. Das wird passieren, das muss auch passieren. Von der Kunst der Richterbank hängt es ab, zu sagen, ja, so weit ist das relevant, aber ab jetzt fangen sie an zu spinnen, ab jetzt fangen sie an, den Weg, den juristischen Weg zu verlassen. Das kann man nicht immer abstrakt definieren. Aber es gibt natürlich eine Grenze, und diese Grenze kann man nicht abstrakt vorher genau festlegen. Wenn das Gericht gut ist, wenn das Gericht seine Erfahrung einbringt, dann wird da nichts passieren.

    Engels: Es ist ein Strafrechtsprozess, haben Sie mehrfach gesagt, doch das Verfahren hat eine klare politische Komponente, nicht nur, weil der NSU als terroristische Vereinigung gilt, sondern auch, weil hier wohl erstmals nach dem Zweiten Weltkrieg rassistische und nationalsozialistisch motivierte Ansätze einer ganzen Mordserie zugrunde lagen. Wie stark kann die Politik diesen Prozess prägen, hat ihn schon geprägt?

    Hassemer: Ich vermute, dass die Politik es am besten macht, wenn sie sich nicht einmischt. Unser Strafverfahren ist, unser Strafrecht auch, ist angelegt auf eine gerechte und auf eine stetige Beurteilung solcher schlimmen Ereignisse, wie wir sie jetzt vor uns haben. Jetzt kommt ihre Bedeutung, ihre Problematik vorhin, dass das möglicherweise überfrachtet würde. Es geht darum, dass man feststellt, kundig feststellt, in Ruhe feststellt, was ist passiert. Es geht darum, dass man das richtig einordnet, strafrechtlich, und am Ende auch richtig bemisst. Und in diesem Kontext geht es auch darum, auf die Probleme der Opfer zu antworten und Opfern Gerechtigkeit wiederfahren zu lassen. Aber nur in diesem Bereich. Die Politik hat mit diesem Verfahren nichts zu tun.

    Engels: Professor Winfried Hassemer, ehemaliger Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. Vielen Dank für das Gespräch!

    Hassemer: Ich danke Ihnen auch!

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