Heiratsbeihilfe, Aktienpaket und Kopfgeld
Zulagen zum Gehalt können die Netto-Ausbeute am Monatsende deutlich anheben. Am bekanntesten sind wohl die Sonn- und Feiertagszuschläge oder das Weihnachtsgeld. Aber es gibt noch eine Reihe weiterer Zuschläge, die man nur kennen muss - und dem Arbeitgeber gegenüber durchsetzen. Gewährt der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss in Form einer Monatskarte oder einer BahnCard für den öffentlichen Verkehr, so darf man die Vergünstigungen auch privat nutzen. Auch die steuerfreie Förderung von Kindergartenplätzen ist möglich. Im Vergleich zu Zulagen in Form von Firmenaktien handelt es sich dabei aber nur um Kleingeld. "Man kauft diese Aktien als Beschäftigter zu einem bestimmten Vorzugspreis", erklärt Reinhard Dombre, Tarifexperte des DGB. "Es ist dann geregelt, dass man pro Jahr so und so viele Aktien kaufen kann und diese dann eine bestimmte Zeit im Besitz der Beschäftigten bleiben müssen, bevor sie weiterveräußert werden." Zulagen für die Gewinnung von Firmenmitarbeitern werden manchmal auch Kopfgeld genannt. Diese Summe muss aber versteuert werden, so Dombre. Bleibt jemand seinem Arbeitgeber lange treu, kann er an Jubiläumszulagen erhalten. "Hier haben wir im Steuerrecht unterschiedliche Möglichkeiten der Förderung", erklärt Dombre. "Zum Beispiel bei zehnjährigen Jubiläen eine Größenordnung von 600 Mark, bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit 1200 Mark und bei 40 Jahren von 2400 Mark." Als Belegschaftsrabatt bezeichnet man Preisnachlässe auf Produkte der arbeitgebenden Firma. Zehn bis 15 Prozent sind hier durchaus üblich. Und auch die Liebe kann der Arbeitgeber versüßen - mit einem Heiratsgeld. Zulagen für die Hochzeit bis zu 700 Mark sind steuerfrei. Geht die Ehe schief, kann man aber nicht mit Zulagen rechnen, sagt Dombre: "Im Fall der Scheidung ist mir kein solcher Zuschuss bekannt. Ich weiß auch nicht, ob es im Interesse des Staats liegt, die Scheidung über solche steuerfreien Zulagen auch noch zu fördern."