Unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit könne dies sogar geboten sein, entschieden die Karlsruher Richter. Eine solche Regelung dürfe aber nicht auf Fälle der Lese- und Rechtschreibstörung Legasthenie begrenzt werden. Sonst würden legasthene Schülerinnen und Schüler benachteiligt.
Drei Abiturienten aus Bayern, die Legasthenie haben, hatten Verfassungsbeschwerden eingereicht, weil es bei Schülern mit anderen Schwächen keine Zeugnisvermerke gab, obwohl einzelne Teilleistungen nicht bewertet wurden.
(Az. 1 BvR 2577/15 u.a.)
Diese Nachricht wurde am 22.11.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.