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Rechtsstreit zwischen Dopingbekämpfern
Unterlassungsklage von Ines Geipel abgewiesen

Die mehrjährige juristische Auseinandersetzung zwischen der ehemaligen Vorsitzenden des Dopingopferhilfe-Vereins, Ines Geipel, und dem Ex-Beiratsmitglied Henner Misersky ist beendet. Das Kammergericht Berlin hat die Unterlassungsklage Geipels gegen Misersky vollständig abgewiesen.

Von Thomas Purschke |
Ines Geipel im Porträt
Ines Geipel (imago / Gerhard Leber)
Für viele Jahre haben Ines Geipel und Henner Misersky gemeinsam darum gekämpft, das DDR-Dopingsystem aufzuklären. Geipel ist in der DDR Leichtathletin, bekommt damals Doping-Mittel verabreicht, bis sie aus politischen Gründen aus dem Leistungssport gedrängt wird, wie sie sagt. Miserskys wird in der DDR als Skilanglauftrainer entlassen, als er sich weigert, seine Sportlerinnen zu dopen. Beide engarieren sich nach der Einheit im Dopingopferhilfe-Verein.
Vor drei Jahren dann der Bruch. Misersky schreibt E-Mails an mehrere Medien, in denen er die Aussagen von Geipel zu ihrer Biographie in Zweifel zieht. Als Misersky sich weigert, diese Aussagen zu unterlassen, verklagt Geipel ihn. Im März 2020 urteilt das Berliner Landgericht: Fünf von insgesamt sieben Aussagen von Misersky seien zulässig, zwei nicht. Misersky legt Revision ein.

Germanistik-Studium "unglaublich"

Er will weiterhin sagen dürfen, dass Geipel nicht aus politischen Gründen mit dem Leistungssport aufgehört habe, sondern dass sie wegen zu schwacher Leistungen nicht mehr nominiert wurde. Außerdem meint Misersky, es sei "unglaublich", dass Geipel als angeblich politisch Verfolgte in der DDR ein hochbegehrtes Germanistik-Studium an der Uni Jena absolvieren konnte.
Und das Kammergericht Berlin hat jetzt entschieden: Auch diese zwei Aussagen von Misersky sind zulässig. Die Klägerin Geipel werde "nicht rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt", heißt es im Urteil, das dem Deutschlandfunk vorliegt. Weiter heißt es recht deutlich: "Die Möglichkeit, in der DDR ein Studium zu absolvieren, war jedoch Ausdruck eines privilegierten Status, der wiederum nicht mit der Annahme einer in zeitlichem Zusammenhang stehenden politischen Verfolgung in Einklang zu bringen war."
Ein Gerichtssprecher erklärt zudem auf Nachfrage, dass Geipel der ihr obliegenden Beweislast nicht entsprochen habe. Geipel muss die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen. Eine Revision ist nicht zugelassen.