Infektionsschutzgesetz
Was künftig möglich sein soll - und was nicht

Mit dem Ende der "Epidemischen Lage nationaler Tragweite" und der angestrebten Novelle des Infektionsschutzgesetzes ändern sich die Befugnisse von Bund und Ländern bei den Corona-Schutzmaßnahmen. Hier eine Zusammenstellung, was nach derzeitigem Stand (die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus) möglich sein soll - und was nicht:

18.11.2021
    3G-Regel im öffentlichen PNV
    Eine Frau mit Maske steigt in eine Straßenbahn. An einem Fester hängt ein gelbes Hinweisschild auf die 3G-Regel. (picture alliance / Sven Simon)

    Künftig nach dem Willen von SPD, Grünen und FDP nicht mehr möglich:

    Ausgangsbeschränkungen, umfassende Schul- und Kitaschließungen, umfassende Verbote oder Beschränkungen von Reisen, Übernachtungsangeboten und Gastronomie, umfassende Verbote von Demonstrationen, Versammlungen oder Gottesdiensten, umfassende Schließung oder Beschränkung bei Geschäften und Betrieben, Verbote von Sportausübung

    Voraussichtlich nur noch möglich mit Zustimmung der Landesparlamente:

    Verbote oder Einschränkungen von Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, Verbote oder Einschränkungen des Betriebs von Freizeit- oder Kultureinrichtungen, Verbote oder Einschränkungen von Alkoholkonsum und -Verkauf in bestimmten öffentlichen Bereichen. - Die unionsgeführten Bundesländer fordern hier mehr Möglichkeiten

    Weiterhin möglich mit Verordnung durch Landesregierung:

    Kontaktbeschränkungen, Abstandsvorschriften, Kapazitätsbeschränkungen, also etwa Vorgaben zur Besucherzahl bei Veranstaltungen, Maskenpflicht, Zutrittsregelungen für Geimpfte und Genesene (2G) oder auch Getestete (3G), Hygieneauflagen für Betriebe, Auflagen für den Betrieb von Schulen, Kontaktdatenerhebung in Gastronomie oder bei Veranstaltungen

    Bundesweit neu dazu kommen sollen:

    3G am Arbeitsplatz, Homeoffice-Pflicht (Wiedereinführung), 3G in Verkehrsmitteln, Testpflicht in Pflegeheimen oder Kliniken, Klarstellung im Strafrecht und härtere Strafen für besonders schwere Fälle von Impfpass- oder Testfälschung

    Verlängert werden sollen:

    Kinderkrankentage auch bei Quarantäne oder Einschränkung in Schule oder Kita, Entschädigung für Beschäftigte bei Verdienstausfall wegen Quarantäne, vereinfachter Zugang zu Sozialleistungen wie Hartz IV oder Kinderzuschlag, Pflicht für Arbeitgeber, Tests für Beschäftigte anzubieten.