Jule Reimer: Im November erhielt die Musikhochschule Köln eine besondere Leihgabe: Drei Gitarren aus edlem Palisander-Holz, gespendet vom Bundesamt für Naturschutz mit Sitz in Bonn, kurz BfN genannt. Das BfN war wiederum in den Besitz der Gitarren gekommen, als die Instrumente von der Zollfahndung beschlagnahmt worden waren. Denn sie sind aus einer edlen tropischen Palisander-Holzart gebaut, die gar nicht mehr geschlagen und über Grenzen gehandelt werden darf. Gar nicht so einfach zu wissen, was hier erlaubt ist und was nicht.
Wenn ich jetzt mein 80 Jahre altes Klavier mit Elfenbein-Klaviatur bei Ebay zum Verkauf anbiete, stehe ich dann mit einem Fuß im Gefängnis? Das habe ich kurz vor dieser Sendung den Artenschutzexperten Böhmer vom Bundesamt für Naturschutz gefragt.
Franz Böhmer: Erst mal grundsätzlich nein. Aber Sie müssen bestimmte Regeln einhalten. Wenn Ihr Klavier wirklich 80 Jahre alt ist und das belegbar ist, dürfen Sie es anbieten zum Verkauf und dann dürfen Sie es auch verkaufen. Allerdings: Ihrem Klavier sieht man das Alter nicht an, so es einigermaßen gepflegt ist. Das heißt, Sie brauchen dafür einen entsprechenden Altersnachweis. Und das gilt auch nur innerhalb der Europäischen Union.
Reimer: Wie bekomme ich den Altersnachweis?
Böhmer: Im Zweifel, wenn Sie ein gutes Klavier haben, von einer bekannten Marke, finden Sie im Klavier eine Registrier- oder Seriennummer, und auf den Internetseiten der Hersteller kann man anhand dieser Registrier- oder Seriennummer feststellen, wann das Klavier hergestellt wurde.
Reimer: Und die Hersteller stellen mir einen entsprechenden Beleg aus?
Böhmer: Die Hersteller belegen Ihnen das, die machen das. Wenn das nicht funktioniert oder wenn Sie so etwas nicht finden oder nicht alt genug sind, nicht Sie, sondern das Klavier, dann können Sie von der für Sie zuständigen Landesbehörde auch eine entsprechende Bescheinigung, eine Genehmigung erhalten. Die ist kostenpflichtig und die müssen Sie dort beantragen.
"Sie müssen diesen Nachweis bringen"
Reimer: Wenn aber zum Beispiel der Gegenstand aus Elfenbein, den ich da habe, nicht so alt ist, in welcher Situation bin ich dann?
Böhmer: In der Situation müssen Sie zwingend zu dieser Behörde, zur Landesbehörde, und prüfen lassen, ob das Alter in irgendeiner Form belegbar ist. Das heißt, Sie müssen diesen Nachweis bringen, im Zweifel über einen Sachverständigen, der Ihnen ein Altersgutachten über den Gegenstand fertigen kann, das dann der Behörde vorgelegt werden muss.
Reimer: ... , weil es könnte verboten sein. Wann ist es verboten? Welche Regeln gelten da?
Böhmer: Hier gelten strikte Regelungen. Bleiben wir beim Elfenbein. Wenn es Elfenbein vom afrikanischen Elefanten ist, gibt es eine ganz klare Grenzlinie. Diese Grenzlinie lautet 1990. Alles was vor 1990 legal nach Deutschland reingekommen ist, kann grundsätzlich verkauft werden innerhalb der EU, wenn die Behörde Ihnen das Papier erteilt. Alles was nach 1990 hier reingekommen ist, ist grundsätzlich nicht mehr vermarktungsfähig.
Auch anderer Instrumente betroffen
Reimer: Gibt es noch andere Instrumente, wo das Holz geschützt sein könnte? Wir sprachen ja vorhin über die schönen Gitarren aus brasilianischem Rosenholz.
Böhmer: Wir haben die Gitarren ganz klassisch mit diesem brasilianischen Rosenholz, Schutzstufe genauso wie der afrikanische Elefant, auch höchste internationale Schutzstufe. Hier gelten im Prinzip die gleichen Regelungen wie beim afrikanischen Elefanten, nur dass sich die Jahreszahl um zwei Jahre verschiebt, nämlich zu 1992 hin. 1992 wurde dieses Holz in die höchste Schutzstufe aufgenommen.
Darüber hinaus haben wir aber auch an anderen Instrumenten, nicht nur an Klavieren, sondern auch an anderen Instrumenten Elfenbein verarbeitet, zum Beispiel an bestimmten hochwertigen Geigenbögen ist der Abstandhalter zwischen Geigenbogen und der Saite unter Umständen aus Elfenbein hergestellt worden.
Reimer: Es gibt Oboen und Klarinetten. Die sind auch aus edlem Holz?
Böhmer: Das ist richtig und dieses edle Holz, aus dem Oboen und Klarinetten hergestellt werden, nennt sich Bubinga und wird mit Wirkung von Anfang nächsten Jahres ebenfalls in den internationalen Schutz aufgenommen werden. Das heißt, ab da gelten Regelungen, die allerdings nicht so streng sind wie für Elfenbein oder dieses brasilianische Rosenholz, denn dieses Bubinga wird in die zweite Schutzstufe aufgenommen werden.
"Der Preis ist kein Kriterium"
Reimer: Wenn ich jetzt Instrumente zum Beispiel aus China habe, da wird ja mittlerweile sehr, sehr viel hergestellt, die häufig gar nicht so teuer sind, ist der Preis ein Indiz, dass da auch tatsächlich nichts Geschütztes verarbeitet wurde, oder ist das kein Kriterium?
Böhmer: Der Preis ist kein Kriterium. Der Preis spielt hier tatsächlich keine Rolle. Wir wissen inzwischen, dass auch preiswerte Instrumente, preiswerte Gitarren aus geschützten Hölzern hergestellt werden.
Reimer: Wenn ich mich nicht daran halte oder es nicht weiß und ich erwerbe ein Instrument, was diesen Schutzstufen unterliegt, oder ich versuche, es zu verkaufen, was bewirkt das an Folgen, möglicherweise sogar an Strafen?
Böhmer: Nehmen wir es als Beispiel. Sie ordern ein solches Instrument aus China übers Internet. Die Sendung kommt hier an. Der Zoll stellt fest, da ist geschütztes Holz dran verarbeitet worden, Sie haben nicht die erforderliche Genehmigung dafür, der Zoll nimmt es Ihnen weg, und zwar ersatzlos weg, und Sie können, je nachdem welche Schutzstufe es jetzt wieder ist - und nun sind wir wieder in diesen zwei Schutzstufen -, entweder in ein Bußgeldverfahren reinlaufen. Das heißt, dann haben Sie Kontakt mit uns und wir erteilen Ihnen einen Bußgeldbescheid. Oder, wenn es höchste Schutzstufe ist, bei Dalbergia Nigra zum Beispiel, kann es auch zum Strafverfahren kommen.
Reimer: Mahagoni-Holz ist auch geschützt. Jetzt wurden hierzulande in den 50er-, 60er-, 70er-Jahren Fenster und Türen aus Mahagoni in Häuser eingebaut. Wer so etwas in seinem Haus hat und die Fenster vielleicht auch ersetzt, kann er dieses Holz verkaufen, Beliebiges damit tun?
Böhmer: Das kann er, weil wir hier einen großen Unterschied haben. Während die Hölzer wie Dalbergia Nigra oder Bubinga, was ich eben angesprochen hatte für die Klarinetten und Oboen, während bei diesen Hölzern der Schutz für alle Erzeugnisse gilt, ist bei Mahagoni die Regelung so, dass der Schutz nur für die ersten Verarbeitungsstufen bis zum Sägen oder zum Sperrholz gilt. Alles was darüber hinaus verarbeitet worden ist, wie zum Beispiel Fensterrahmen oder Möbel, fallen nicht mehr unter die Schutzvorschriften.
Reimer: Hat dieses Holz möglicherweise dann noch einen Wert? Verbrennen kann man es wahrscheinlich nicht, weil es behandelt worden ist, aber macht es Sinn, das irgendwo noch zu verwenden?
Böhmer: Es macht mit Sicherheit dann Sinn, noch zu verwenden, wenn erstens das Material noch in Ordnung ist und zweitens die Stücke groß genug sind. Es gibt mit Sicherheit auch im Bootsbau noch Leute, die mit solchem Holz arbeiten, oder in anderen Bereichen Leute, die mit diesem Holz noch arbeiten können.
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