Das Personenstandsgesetz lasse dies nicht zu, entschied der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs laut Mitteilung. Die 1989 geborene und als Mädchen im Geburtenregister eingetragene Klägerin hatte eine Genanalyse vorgelegt, wonach sie weder Mann noch Frau sei.
Nach Auffassung der Richter entspreche die Schaffung eines dritten Geschlechts nicht dem Willen des Gesetzgebers und sei somit nicht zulässig. Es sei möglich die Geschlechtsangabe im Geburtenregister offen zu lassen, wenn die eindeutige Zuordnung nicht möglich ist. Auch eine nachträgliche Löschung des zursprünglich eingetragenen Geschlechts ist seit dem 1. November 2013 möglich, so die Richter. Doch damit sei kein weiteres Geschlecht wie etwa "inter" geschaffen worden. Der Senat sah den Angaben zufolge auch keine Veranlassung, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Begleitet wurde das Verfahren von der Kampagnengruppe "Dritte Option". Sie kündigte dennoch an, dass die erfolglose Klägerin im September Verfassungsbeschwerde einreichen werde. In Deutschland leben nach Angaben der Bundesregierung aus dem Jahr 2013 etwa 8.000 bis 10.000 Intersexuelle. Deren Interessenverbände schätzen die Zahl auf bis zu 80.000.