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Journalist klagt gegen Freistaat Bayern
Wann Medien Behördendaten veröffentlichen dürfen

Es ging ums Streitthema Windräder: Eine bayerische Behörde zeigte einen Journalisten an, der amtliche Daten dazu veröffentlicht hatte. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte sieht die Pressefreiheit eingeschränkt und klagt mit dem Journalisten dagegen.

Text: Isabelle Klein | Bernhard Buchner im Gespräch mit Mirjam Kid |
08.02.2019, Bayern, Sindersdorf: Spaziergänger gehen oberhalb eines mit Schnee bedeckten Ackers an Windrädern vorbei.
Beim Ausbau der Windkraft in Bayern gilt überwiegend die 10H-Abstandsregel, durch die ein Windrad zehnmal so weit von Wohngebäuden entfernt sein muss, wie es hoch ist (picture alliance / dpa / Daniel Karmann)
Dass der Freistaat Bayern einen Rückstand beim Bau von Windrädern hat, liegt vor allem an der bundesweit strengsten Abstandsregel. Diese wurde zwar im Frühjahr 2022 vom bayerischen Landtag gelockert, gilt aber noch überwiegend. Wie groß also sind die Chancen, dass sich der Rückstand aufholen lässt?
Geodaten des bayerischen Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) zeigen, wie schwierig der Bau neuer Anlagen durch die Regelung ist. Veröffentlicht hat diese der Journalist Michael Kreil auf der Plattform Github, die dazugehörige Recherche mit einer interaktiven Karte erschien online bei taz.de.

Behörde stellte Strafanzeige gegen Journalisten

Doch durfte der Journalist die Daten einfach veröffentlichen? Aus Sicht des LDBV nicht – die Behörde stellte Strafanzeige gegen Kreil. Sie beruft sich dabei auf das Urheberrecht, genauer gesagt auf das Datenbankherstellerrecht. Hiernach hat das LDBV als Datenbankhersteller „das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“ (§ 87b des Urheberrechtsgesetzes).
Es habe sich dabei um "widerrechtlich abgerufene" Daten gehandelt, deren Rechteinhaber die Vermessungsverwaltungen der Länder und die Deutsche Post Direkt GmbH seien, heißt es in einer Stellungnahme des LDBV gegenüber @mediasres. Durch eine lizenzwidrige Nutzung der amtlichen Geodaten entstehe ein finanzieller Schaden, die Behörde sei gesetzlich verpflichtet, diese zu unterbinden. Medien könnten Daten "in vielen Fällen in einem durch den Zweck gebotenen Umfang" auch unentgeltlich anfragen, eine solche Anfrage ist laut LDBV zum Zeitpunkt der Einleitung rechtlicher Schritte nicht erfolgt.

Gesellschaft für Freiheitsrechte fordert Open Data

Der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hingegen sieht darin die Pressefreiheit eingeschränkt. Der Verein kritisiert die Behörde und ihre Argumentation: Zum einen ist LDBV-Datenbank mit öffentlichen Mitteln finanziert und sollte nach Auffassung der GFF nach dem Vorbild anderer Bundesländer auch in Bayern als Open Data zur Verfügung gestellt werden.

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Zum anderen sieht der Verein das von der Behörde angeführte Datenbankherstellerrecht kritisch. Es gebe „Rechtsunsicherheit, was genau damit eigentlich geschützt wird – denn reine Fakteninformationen können nicht urheberrechtlich geschützt werden“, heißt es in einer Stellungnahme der GFF.

GFF: Klage soll Klarheit über Nutzung der Datenbank bringen

Mit einer Klage vor dem Landgericht München möchte die Gesellschaft für Freiheitsrechte mit Journalist Kreil deshalb nach eigenen Angaben nun klären, ob die bayerische LDBV die Nutzung der Datenbank mit Verweis auf das Urheberrecht verbieten darf.
Nach Einschätzung von Bernhard Buchner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, hat die Öffentlichkeit nicht zwingend ein Recht darauf, dass solche Daten veröffentlicht werden. Man könne unter bestimmten Umständen über die Informationsfreiheitsgesetze an Behördendaten kommen - aber auch hier gebe es Einschränkungen.

Medienrechtsexperte räumt der GFF-Klage Chancen ein

Beim Datenbankherstellerrecht, auf dass sich das LDBV berufe, gehe es nicht um eine schöpferische Leistung wie im eigentlichen Urheberrecht, sondern um Investitionen, die ein Datenbankhersteller in die Erstellung und Pflege einer Datenbank stecke. "Ob das überhaupt eine unter diesen Grundsätzen geschützte Datenbank ist, wird man dann sehen. Die Voraussetzungen dafür sind nicht ganz gering", so Buchner in @mediasres. Wesentliches Kriterium hierfür sei, dass der Datenbankhersteller eine "wesentliche Investition in die Herstellung und Pflege der Datenbank und Beschaffung der Daten gesteckt hat". Daran würden viele Verfahren scheitern.
Buchner räumt der Klage der GFF aber vor allem im Hinblick auf Ausnahmeregelungen Chancen ein. "Da könnte ich mir zum Beispiel vorstellen, dass die Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse greift, weil die Frage der Windräder und wo sie positioniert werden können, ein Thema ist, das die Öffentlichkeit andauernd interessiert und über das dann auch berichtet werden darf."