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Gerichtsurteil
"Keine Werbung" gilt auch auf der Briefkastenanlage

Wenn laut Briefkastenaufkleber keine Werbung gewünscht ist, dürfen die Verteiler nach einem Gerichtsurteil ihre Prospekte auch nicht anderweitig ablegen, etwa auf der Briefkastenanlage.

    Hinweis "Keine Werbung" an einem Briefkasten.
    Hinweis "Keine Werbung!" an einem Briefkasten. (imago-images / mhphoto / Mario Hösel)
    Das Amtsgericht München gab damit einer entsprechenden Unterlassungsklage statt. Um sich zu entlasten, müsse ein Unternehmen die Verteiler nachdrücklich auf die Regeln hinweisen und für ihre Einhaltung sorgen. So könne es mit den Verteilern Vertragsstrafen vereinbaren, wenn sie sich nicht daran halten. Im konkreten Streitfall waren sämtliche Briefkästen eines Mehrfamilienhauses in München mit dem Hinweis "Bitte keine Werbung einwerfen" gekennzeichnet. Ein Wohnungseigentümer klagte gegen ein Unternehmen, das Werbeflyer verteilen ließ.
    (Az: 142 C 12408/21)
    Diese Nachricht wurde am 06.03.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.