Ende März hatte Gurlitts Anwalt Christoph Edel erklärt, sein Mandant wolle alle Bilder, die aus jüdischem Besitz gestohlen oder geraubt wurden, an die jeweiligen Besitzer oder deren Nachfahren herausgeben. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihm, der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern hat Gurlitt heute unterschrieben. Darin versichert er, nicht gegen die Beschlagnahmung der Werke durch die Staatsanwaltschaft Augsburg vorzugehen.
Herkunft binnen eines Jahres überprüfen
Die beschlagnahmten Werke, die unter Raubkunstverdacht stehen, blieben in gesichertem Gewahrsam und außerdem in der Online-Plattform "Lostart". Die Einsatzgruppe "Schwabinger Kunstfund" werde alle betroffenen Bilder binnen eines Jahres überprüfen.
"Kunstwerke, für die innerhalb der Jahresfrist die Provenienzrecherche durch die Einsatzgruppe nicht abgeschlossen wurde, werden an Cornelius Gurlitt herausgegeben", heißt es in einer Presseerklärung. "Soweit Restitutionsansprüche angemeldet wurden oder bestehen können, bleiben die Werke auch nach Jahresablauf in treuhänderischer Verwahrung."
Kosten für Überprüfung übernehmen Bund und Bayern
Die Kosten für die Bilderüberprüfung übernehmen der Bund und der Freistaat Bayern. Das gilt auch für Gemälde aus dem Besitz Gurlitts, die zurzeit nicht beschlagnahmt sind und sich im Wohnhaus Gurlitts in Salzburg befinden.
Anfang 2012 hatten Steuerfahnder im Zuge von Ermittlungen in der Münchner Wohnung Gurlitts rund 1280 Kunstwerke entdeckt und beschlagnahmt. Rund 500 der zum Teil sehr wertvollen Objekte stehen im Verdacht, Nazi-Raubkunst zu sein."
Gurlitt steht zu seiner moralischen Verantwortung
"Auf der ganzen Welt schaut man darauf, welche Antwort wir auf diese Fragen finden - und diese Vereinbarung ist eine gute Antwort“, sagte Bayerns Justizminister Winfried Bausback (CSU). "Ich wollte immer, dass mit Herrn Gurlitt geredet und eine einvernehmliche Lösung für den weiteren Umgang mit den Bildern gefunden wird. Er steht zu seiner moralischen Verantwortung. Das erkenne ich ausdrücklich an."
(swe/tzi)