Himmelrath: Grundsätzlich haben die Richter am Kölner Verwaltungsgericht entschieden, dass es grundsätzlich ok ist, wenn das Land Studiengebühren erhebt. Die Regelung ist ja so: wer länger als das anderthalbfache der Regelstudienzeit braucht, muss anschließend 650 Euro im Semester zahlen und das ist in Ordnung, aber es gibt viele Ausnahmen und Unstimmigkeiten in diesem Gesetz, deshalb jubeln im Grunde heute beide Seiten. Einmal das Ministerium, dass es seine Politik grundsätzlich erst mal bestätigt bekommt, andererseits aber auch die studentischen Vertreter vom Aktionsbündnis gegen Studiengebühren, weil sie sagen, wir haben schon zwei Verfahren gewonnen, ein drittes ist noch ausgesetzt worden. Beide Seiten sind relativ zufrieden. Beim Fall, der fürs Ministerium ausging, geht es um eine Studentin, die in den 80er Jahren schon einmal in Rheinland-Pfalz ein Studium begonnen hat, dann vier Kinder bekam und dieses erste Studium nie zu Ende geführt hat und dann vor drei Jahren wieder ein Studium an der Fachhochschule aufgenommen und ist dort absolut in der Regelstudienzeit, muss aber wegen dieser Studienzeit vorher jetzt eben zwei mal im Jahr 650 Euro zahlen. Dieser Fall ist letztlich auch noch nicht entscheiden, nur in der ersten Instanz gab es ein Urteil. Dann gab es zwei weitere, die ganz im Sinne der Studierenden ausgefallen sind. Es ging beide Male um Fälle, wo Menschen im ersten oder zweiten Semester das Studienfach gewechselt haben, die Politik hat auch mal so erklärt, dass die ersten beide Semester Orientierungssemester sein sollen und wer das in Anspruch nimmt, darf nicht dafür bestraft werden, indem diese Zeit hinterher auf diese anderthalbfache Regelstudienzeit angerechnet wird. Vertagt wurde ein Fall, wo es um eine Gleichbehandlung von Fällen von Studienabsolventen, die einmal vor 2004 fertig wurden und die danach. Das wurde vertagt.
Becker: Wie ist das aus Ihrer Sich juristisch zu bewerten?
Himmelrath: In allen drei Fällen, die gestern entscheiden wurden, hat das Gericht Berufung zugelassen, das ist nicht automatisch so. Das bedeutet, dass sie diese Fälle als so wichtig und grundlegend einschätzen, dass es möglicherweise noch in einer höheren Instanz geklärt werden muss. Es geht nicht um Verfahrensfehler, sondern es wird inhaltlich in der nächsten Instanz verhandelt werden, wenn jemand diese Berufung einlegt. Die Willkür scheint tatsächlich in manchen Fällen vorhanden zu sein, da muss offenbar Mängel bei der Entstehung dieses Gesetzes aufgetreten sein und darauf setzen natürlich die Studierenden und ihr Anwalt.
Becker: Was heißt das jetzt für die betroffenen Studierenden?
Himmelrath: Das kommt sehr auf den Einzelfall an. Es gibt viele, die ähnliche Fälle haben, wie die laufenden. Wer ein unauffälliger Langzeitstudent ist, im 36. Semester Elektrotechnik studiert und keinerlei Gründe dafür nachweisen kann, warum das so ist, wird kaum eine Chance haben, um diese Strafgebühr von 650 Euro herumzukommen. Es gibt aber andere, bei denen es Fächer-, Hochschul- oder Landeswechsel gab, Auslandsaufenthalte und da müsste man sehr genau schauen. Man muss sich an die Rechtsberatung wenden, die Asten haben so was eingerichtet, oder eben das Aktionsbündnis gegen Studiengebühren kontaktieren. Bisher haben diese Fälle noch keine aufschiebende Wirkung für andere Bereiche, das kommt erst, wenn die rechtskräftig sind und das ist eben erst, wenn beide Seiten darauf verzichten, noch mal Berufung einzulegen.
Becker: Wie lange kann es dauern, wenn sie Berufung einlegen?
Himmelrath: Sehr lange. Es gibt weitere Instanzen. Das Oberverwaltungsgericht wäre die nächste. Bundesverwaltungsgericht und möglicherweise auch eine Verfassungsgerichtsentscheidung und es ist ein weiter Weg möglicherweise. Es kann Monate oder auch Jahre dauern.
Becker: Vielen Dank.
Becker: Wie ist das aus Ihrer Sich juristisch zu bewerten?
Himmelrath: In allen drei Fällen, die gestern entscheiden wurden, hat das Gericht Berufung zugelassen, das ist nicht automatisch so. Das bedeutet, dass sie diese Fälle als so wichtig und grundlegend einschätzen, dass es möglicherweise noch in einer höheren Instanz geklärt werden muss. Es geht nicht um Verfahrensfehler, sondern es wird inhaltlich in der nächsten Instanz verhandelt werden, wenn jemand diese Berufung einlegt. Die Willkür scheint tatsächlich in manchen Fällen vorhanden zu sein, da muss offenbar Mängel bei der Entstehung dieses Gesetzes aufgetreten sein und darauf setzen natürlich die Studierenden und ihr Anwalt.
Becker: Was heißt das jetzt für die betroffenen Studierenden?
Himmelrath: Das kommt sehr auf den Einzelfall an. Es gibt viele, die ähnliche Fälle haben, wie die laufenden. Wer ein unauffälliger Langzeitstudent ist, im 36. Semester Elektrotechnik studiert und keinerlei Gründe dafür nachweisen kann, warum das so ist, wird kaum eine Chance haben, um diese Strafgebühr von 650 Euro herumzukommen. Es gibt aber andere, bei denen es Fächer-, Hochschul- oder Landeswechsel gab, Auslandsaufenthalte und da müsste man sehr genau schauen. Man muss sich an die Rechtsberatung wenden, die Asten haben so was eingerichtet, oder eben das Aktionsbündnis gegen Studiengebühren kontaktieren. Bisher haben diese Fälle noch keine aufschiebende Wirkung für andere Bereiche, das kommt erst, wenn die rechtskräftig sind und das ist eben erst, wenn beide Seiten darauf verzichten, noch mal Berufung einzulegen.
Becker: Wie lange kann es dauern, wenn sie Berufung einlegen?
Himmelrath: Sehr lange. Es gibt weitere Instanzen. Das Oberverwaltungsgericht wäre die nächste. Bundesverwaltungsgericht und möglicherweise auch eine Verfassungsgerichtsentscheidung und es ist ein weiter Weg möglicherweise. Es kann Monate oder auch Jahre dauern.
Becker: Vielen Dank.