Archiv

Leihmutterschaft
Bundesgerichtshof ermöglicht Anerkennung von Eltern

Ein schwules Paar, das sein Kind durch eine Leihmutter in den USA austragen ließ, kann sich jetzt in Deutschland als Eltern anerkennen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein Beschluss mit weitreichenden Folgen: Denn Leihmutterschaft ist hierzulande eigentlich verboten.

    Zwei Hände berühren den Bauch einer Schwangeren.
    In Deutschland ist Leihmutterschaft verboten. (Imago/Westend61)
    Das Kind war 2010 mit dem Samen eines der Lebenspartner und einer anonym gespendeten Eizelle gezeugt worden. Der Embryo wurde der Leihmutter eingepflanzt, die in Kalifornien lebt. Vor dreieinhalb Jahren kam das Kind zur Welt, es lebt mit seinen beiden Vätern in Berlin.
    Die beiden Lebenspartner wurden in Kalifornien zu den Eltern des Kindes erklärt. Sie wollten sich auch in Deutschland rechtlich als Eltern anerkennen und in das Geburtenregister eintragen lassen. Die deutschen Gerichte lehnten das jedoch mit Verweis auf die hiesige Rechtslage ab.
    Eigentlich verboten
    In Deutschland ist eine Leihmutterschaft verboten. Führen Ärzte dennoch eine künstliche Befruchtung bei einer Leihmutter durch, können sie nach dem Embryonenschutzgesetz mit einer Geldbuße oder bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Paare, die dennoch diesen Weg einschlagen wollen, bewegen sich also in einem rechtlich schwierigen Terrain.
    So hatte das Oberlandesgericht Stuttgart 2012 klargestellt, dass nach deutschem Recht die Leihmutter und nicht die genetische Mutter als "richtige" Mutter gilt (AZ: 8 W 46/12). Nur über eine Adoption könne daher die genetische Mutter auch zur rechtlichen Mutter werden. Denn nach hiesigem Recht sei "Mutter des Kindes die Frau, die es geboren hat". Auf diese Weise sollten klare Verhältnisse für das Kind geschaffen werden.
    Umweg ausländisches Gericht
    Der BGH entschied nun: Hat ein ausländisches Gericht die Elternschaft des deutschen Paares trotz Leihmutter anerkannt, müssen die hiesigen Behörden veranlassen, dass die Auslandsgeburt und die Lebenspartner als Eltern im Geburtenregister eingetragen werden (AZ: XII ZB 463/13).
    Die Anerkennung der beiden Männer als Eltern sei wichtig für das Wohl ihres Kindes. Von daher könne man hier von der deutschen Rechtslage abweichen.
    (bor/ach)