Die Frau leitete bis vor kurzem einen Kinderhort der Caritas im oberbayerischen Holzkirchen. Weil sie ihre Partnerin heiraten möchte, musste die Hortleiterin gehen. Kein Einzelfall: Das kirchliche Arbeitsrecht greift tief ins Privatleben der Beschäftigten ein. Diese müssen die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten. Eingetragene Lebenspartnerschaften, zum zweiten Mal heiraten – ein Tabu. Bisher. Denn die katholische Kirche rückt jetzt von einigen besonders strengen Vorgaben ab, sagt der Präsident des Deutschen Caritasverbandes, Peter Neher:
"Es geht ja vor allem darum, Lösungen zu finden, die einerseits den Wert der katholischen Ehe klar festhalten, und gleichzeitig zu gucken, wie kann man doch auch auf die Lebensgewohnheiten, die veränderten Bedingungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingehen."
In Deutschland wird jede dritte Ehe geschieden. Mit einem neuen Partner das Zusammensein offiziell besiegeln – Beschäftigte von Kirche und Caritas wurden daran lange gehindert. Das soll sich ändern.
"Ich denke, dass Mitarbeiter zu Recht erwarten, dass beim Scheitern einer Ehe und beim Eingehen einer neuen Partnerschaft – was ja oft schon genug leidvoll ist – dann nicht auch noch der Arbeitsplatz gefährdet wird. Dass die Kirche hier Wege findet, die nicht nur gesetzliche Regelungen und Normen derart in den Vordergrund stellt, dass das konkrete Leben zwangsläufig drunter durch fällt."
Mehr Spielraum geschaffen
Bisher galt: Wer schwerwiegend gegen sogenannte Loyalitätsobliegenheiten verstößt, kann gekündigt werden. Denn die Kirche ging davon aus, dass er damit fundamental gegen die kirchliche Lehre handelt. Hier haben die Bischöfe als oberste Dienstherren nun zu einer neuen Sichtweise gefunden, erklärt Arbeitsrechtsexperte Gregor Thüsing von der Universität Bonn:
"Man ist großzügiger geworden im Hinblick darauf, ob bestimmte Verhaltensweisen tatsächlich zwingend sanktioniert werden müssen. Dass man sich hier den Spielraum geschaffen hat, den Einzelfall genauer zu prüfen, halte ich für eine gute und weise Entwicklung."
Unter besonderer Beobachtung stehen Theologen, Lehrer, Erzieher und das Leitungspersonal. Vor allem leitende Angestellte waren bislang schnell ihren Job los: Der Chefarzt im katholischen Krankenhaus oder die Leiterin eines Kindergartens, getragen von der Kirche, durften sich privat nichts erlauben, was der Arbeitgeber als Fehltritt werten könnte. Das wird sich ändern, sagt Arbeitsrechtler Thüsing:
"Derjenige, der im kirchlichen Dienst wiederverheiratet, geschieden ist, muss auch als leitender Mitarbeiter zukünftig nicht regelmäßig damit rechnen, gekündigt zu werden, sondern hier ist eine stärkere Prüfung im Einzelfall vorgesehen. Und es war bisher so, dass ein Mitarbeiter in Lebenspartnerschaft grundsätzlich gekündigt werden musste. Von dieser Wertung hat die Kirche auch Abstand genommen, und das ist sicherlich gut und richtig so."
Zuletzt hatte die Glaubwürdigkeit der katholischen Kirche massiv gelitten. Auch wegen ihres Umgangs mit den eigenen Mitarbeitern. Kritiker werfen ihr Scheinheiligkeit und Doppelmoral vor, weil Kirchenvertreter ihren hohen Ansprüchen selbst nicht gerecht werden und die Praxis zunehmend widersprüchlich erscheint.
"Das kirchliche Arbeitsrecht ist kein Selbstzweck. Es dient dazu, die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes zu bewahren. Und in dem Moment, wo Regeln dieser Glaubwürdigkeit noch mehr schaden als sie nutzen, weil sie vielleicht gar nicht allgemein praktiziert werden, ist es sinnvoll, wenn die Kirche hingeht und sagt, wir lockern die Zügel. Und ermöglichen unseren Mitarbeitern mehr Freiraum, sich in Einzelfällen gegebenenfalls gegen bestimmte Erwartungen zu entscheiden."
Entwicklung trägt Arbeitsgerichtsurteilen Rechnung
Die Kirche reagiert damit auch auf die jüngere Rechtsprechung. Arbeitsgerichte hinterfragten die kirchliche Praxis zunehmend kritisch. Warum aber haben die Kirchen sowie ihre Wohlfahrtsverbände Caritas und Diakonie überhaupt ein eigenes Arbeitsrecht? Dies garantiert ihnen das Grundgesetz.
"Es gibt deswegen Regeln, die sich erst mal auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht stützen. Das muss in einem zweiten Schritt abgewogen werden mit den grundrechtlichen Positionen des Arbeitnehmers. Sein Recht aus Artikel sechs – Ehe und Familie. Sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Letztlich auch seine Glaubensfreiheit, die ihm durch das Grundgesetz garantiert ist. Diese beiden müssen in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden – und das hat das Bundesverfassungsgericht in einer jüngeren Entscheidung bestätigt."
Um die Änderungen in der sogenannten kirchlichen Grundordnung gab es hinter den Kulissen ein längeres Ringen. Einige Bischöfe fürchten ums katholische Ehe- und Familienbild. Im Jahr 2002 erklärten sie das Gesetz zu eingetragenen Lebenspartnerschaften für unvereinbar mit dem kirchlichen Arbeitsrecht. Wer eine eingetragene Lebenspartnerschaft schließe, begehe einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß. Dieser Passus fällt nun weg. Eine richtige Entscheidung, findet Caritas-Präsident Neher:
"Wo jemand zu seinem Partner steht und er sich zu seiner Gleichgeschlechtlichkeit auch bekennt – es dann sehr wohl angemessen ist, das nicht arbeitsrechtlich zu sanktionieren sondern zu würdigen."
Für die Hortleiterin aus dem oberbayerischen Holzkirchen kommt die Reform zu spät. Für viele andere heißt es aber künftig, dass die Kirche den Einzelfall genauer prüfen und dafür in jedem Bistum eine Fachstelle gründen will. Peter Neher vom Caritasverband begrüßt die Neuerungen, aber:
"Ich persönlich hätte mir an der einen oder anderen Stelle noch einen mutigeren Grundduktus gewünscht. Menschliche Lebensentwürfe noch mal in einer anderen Weise zu würdigen, zu respektieren. Diese Grundhaltung, dass die deutlicher zur Sprache kommt."