Ein Mordfall sorgte in Herne Anfang März 2017 für mediales Interesse über die Grenzen der nordrhein-westfälischen Großstadt hinaus: Ein junger Mann hatte ein Kind getötet und anschließend Aufnahmen seiner Tat selbst im Internet veröffentlicht. In ihrer Berichterstattung setzten zahlreiche Journalisten ein Fahndungsfoto der Polizei sowie den Vornamen und ersten Buchstaben des mutmaßlichen Täters ein; nachdem dieser wenige Tage später gefasst wurde, entschieden einige Redaktionen - wie die des WDR -, das Gesicht fortan verpixelt darzustellen, also so, dass eine Identifikation nicht mehr möglich war.
Eine überflüssige Maßnahme angesichts der Tatsache, dass Bild wie Name in den unendlichen Weiten des Internets längst und wohl auch für alle Zeit auffindbar sind?
Nein: Denn in dem Moment, in dem ein mutmaßlicher Täter gefasst wird, ändert sich die rechtliche Situation; dann gilt das im Pressekodex festgeschriebene Persönlichkeitsrecht, das besagt:
"Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz."
Die Frage der Persönlichkeitsrechte sorgt immer wieder zu Diskussionen, so auch die Frage, inwieweit sie in den sogenannten "Sozialen Medien" geschützt werden müssen.