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Medien-ABC
Rundfunk-Zulassung

Rundfunk stand lange Zeit für Radio und Fernsehen, für öffentlich-rechtliche und private Sender. Mittlerweile zählen aber auch Internet-Angebote zum Rundfunk. Das ist vor allem für die medienrechtliche Zulassung relevant und sorgt immer wieder für Streit zwischen Anbietern und Landesmedienanstalten.

Von Isabelle Klein |
    Ein Mann misst mit einem Zollstock einen Fernseh-Bildschirm
    Nach Ansicht einiger Internet-Anbieter ist das Rundfunk-Zulassungsverfahren nicht mehr zeitgemäß. (dpa / Archivbild )
    Der Rundfunkstaatsvertrag regelt, was Rundfunk leisten soll, welche Vorschriften und Pflichten öffenlich-rechtliche und private Anbieter haben, aber auch, was überhaupt als Rundfunk gilt.
    Demnach können nur lineare Informations- und Kommunikationsdienste als Rundfunk bezeichnet werden: "Er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen", heißt es im zweiten Paragraph des Rundfunkstaatsvertrags.
    Nicht alle Streaming-Angebote im Netz sind zulassungspflichtig
    Diese Definition trifft heute nicht mehr nur auf Radio und Fernsehen zu, sondern auch auf Angebote im Internet. Was als Rundfunk gewertet ist, ist vor allem für die medienrechtliche Zulassung relevant, denn wer als privater Anbieter via Radio, Fernsehen oder Internet Rundfunk senden will, braucht eine Lizenz der Landesmedienanstalten.
    Laut Landesmedienanstalten fallen aber nicht alle Streaming-Angeboten im Internet unter die Zulassungspflicht: "Handelt es sich um lineare, also zeitgleich ausgestrahlte Bewegtbildangebote, die journalistisch-redaktionell gestaltet sind und im Rahmen eines Sendeplans verbreitet werden, dann sind sie wie Fernsehen zu behandeln und bedürfen einer Zulassung."
    Demnach geht es nur um Live-Streams, während aufgezeichnete Videos nicht von der Zulassungspflicht betroffen sind. Und auch, wer nur gelegentlich mal ein Live-Video macht, potentiell weniger als 500 Nutzer erreicht oder ausschließlich aus persönlichen oder familären Gründen streamt, gilt nicht als Rundfunkanbieter.
    Live-Streamer im Fokus der Medienanstalten
    Gerade bei Internet-Angeboten kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Streit zwischen Anbietern und Landesmedienanstalten. 2017 etwa protestierten die Macher der Youtube-Kanäle Gronkh und PietSmietTV dagegen, eine Rundfunklizenz beantragen zu müssen.
    Im 18. April 2018 wertete die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), das zentrale Organ der Medienanstalten, außerdem drei Livestreaming-Formate der "Bild"-Zeitung als zulassungspflichtigen Rundfunk. Sollte "Bild" keine Lizenz beantragen, droht eine Untersagung der Bewegtbildaktivitäten.
    Hörfunkprogramme, die ausschließlich über das Internet verbreitet werden, sogenannte Webradios, können übrigens zulassungsfrei veranstaltet werden. Sie unterliegen nach § 20b des Rundfunkstaatsvertrages nur einer Anzeigepflicht.