Die alte Gesetzesfassung von 2008 war eher ein Ladenhüter: Gerade mal 500 Anfragen hat das Bundesverbraucherministerium in den ersten beiden Jahren seiner Gültigkeit verzeichnet, bei denen es um Aufklärung meist über die Inhalte von Lebensmittelprodukten ging.
Jetzt sollen es gerne mehr Kundenanfragen werden – garantieren sollen das die Behörden, die gegenüber den Verbrauchern auskunftsfreundlicher werden müssen. Außerdem gilt das Gesetz für eine erweiterte Produktpalette. Es beschränkt sich nämlich nicht mehr nur auf Lebensmittel, Tierfutter, Kleidung oder Spielwaren. Das begrüßt der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, Klaus Müller:
"Es sind auch Verbraucherprodukte dabei: Küchengeräte, Fernseher, PC, Heimwerkerbedarf. Viele fragen sich: Ist eigentlich die Kettensäge, die ich mir für die herbstliche Gartenarbeit gekauft habe, ist die sicher? Kennen da vielleicht die Kontrollbehörden irgendwelche Mängel? Kann das Ding leicht kaputtgehen, mir was passieren? Bisher konnten sie das nicht fragen. Das ist in Zukunft möglich."
Dabei hilft besorgten Kunden die Behördensuchmaschine des BVL – des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, um bei einem Verdacht die zuständige Gewerbe- oder Lebensmittelaufsicht ausfindig zu machen. Bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro bleibt jede Anfrage kostenfrei. Beim Verdacht auf größere Regelverstöße liegt die Grenze für die Auskunftskosten künftig bei 1000 Euro. Nicht aufgenommen in das Verbraucherinformationsgesetz wurden die Idee der Lebensmittelampel und eventuelle Verstöße des Dienstleistungssektors. Verbraucherschützer Klaus Müller bedauert das.
"Bankgeschäfte, Versicherungen, Handyverträge, Handwerk, Friseurleistungen, Werkstätten: Die sind nach wie vor leider ausgenommen vom VIG. Das kritisieren wir auch."
Ab morgen sind auch die einzelnen Bundesländer in der Pflicht. Die ihnen untergeordneten Kontrollbehörden sind verpflichtet, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen zu veröffentlichen. Dazu zwingt sie eine Paragrafenänderung im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Dann wird etwa ein Bauernhof klar benannt, auf dem beispielsweise dioxinbelastete Eier gelegt wurden. Dafür werden eine Reihe neuer Internetseiten freigeschaltet. Betriebe, die schlampig Lebensmittel verarbeiten, können sich nicht mehr so leicht auf ihr Betriebsgeheimnis berufen und werden künftig viel leichter ausfindig gemacht.
Der Befund muss aber abgesichert sein. Deshalb darf der Produzent nur veröffentlicht werden, wenn zwei unabhängige Laboranalyseergebnisse vorliegen. Nordrhein-Westfalens Verbraucherschutzministerium wird Rechercheergebnisse der Lebensmittelaufsicht online stellen, wenn eine Bußgeldhöhe über 350 Euro erwartet wird. Ebenso, wenn Mogelpackungen mit falsch deklariertem Inhalt, Hygienemängel oder Grenzwertüberschreitungen von Schadstoffen in Lebensmitteln entdeckt wurden. Minister Johannes Remmel:
"Ab dem 1. September ist das ein Bundesgesetz, das zu vollziehen ist. Wir haben darum geworben und auch dafür gekämpft, dass wir zumindest an dieser Stelle eine größere Transparenz herstellen. Weil das oft ein Problem ist, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher eben über die amtlichen Kontrollen und die festgestellten Verstöße nicht informiert werden. Und ich finde, das ist das Mindeste, was man an Transparenz herstellen kann."
Der neue Auskunftsanspruch durch das Verbraucherinformationsgesetz dürfte zu mehr Arbeit für die Kontrolleure der Städte und Landkreise führen. Das sieht auch der Minister so.
"Wir sind nach wie vor noch in der Situation, dass wir zu wenig Lebensmittelkontrolleurinnen und –kontrolleure in unserem Land haben. Es ist zwar schon besser geworden als 2005/2006, aber wir müssen deutlich in der Qualität zulegen und teilweise auch beim Personal."
Neue Lebensmittelkontrolleure werden aber nicht nach dem Gießkannenprinzip übers Land verstreut. In Nordrhein-Westfalen will der Verbraucherschutzminister sie nach einer Bedarfsanalyse nicht etwa dort einstellen, wo besonders viele Konsumenten leben. Sondern dort, wo die meisten Produktionsbetriebe liegen.
Zur Behördensuchmaschine für Verbraucher zum Verbraucherinformationsgesetz
Jetzt sollen es gerne mehr Kundenanfragen werden – garantieren sollen das die Behörden, die gegenüber den Verbrauchern auskunftsfreundlicher werden müssen. Außerdem gilt das Gesetz für eine erweiterte Produktpalette. Es beschränkt sich nämlich nicht mehr nur auf Lebensmittel, Tierfutter, Kleidung oder Spielwaren. Das begrüßt der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, Klaus Müller:
"Es sind auch Verbraucherprodukte dabei: Küchengeräte, Fernseher, PC, Heimwerkerbedarf. Viele fragen sich: Ist eigentlich die Kettensäge, die ich mir für die herbstliche Gartenarbeit gekauft habe, ist die sicher? Kennen da vielleicht die Kontrollbehörden irgendwelche Mängel? Kann das Ding leicht kaputtgehen, mir was passieren? Bisher konnten sie das nicht fragen. Das ist in Zukunft möglich."
Dabei hilft besorgten Kunden die Behördensuchmaschine des BVL – des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, um bei einem Verdacht die zuständige Gewerbe- oder Lebensmittelaufsicht ausfindig zu machen. Bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro bleibt jede Anfrage kostenfrei. Beim Verdacht auf größere Regelverstöße liegt die Grenze für die Auskunftskosten künftig bei 1000 Euro. Nicht aufgenommen in das Verbraucherinformationsgesetz wurden die Idee der Lebensmittelampel und eventuelle Verstöße des Dienstleistungssektors. Verbraucherschützer Klaus Müller bedauert das.
"Bankgeschäfte, Versicherungen, Handyverträge, Handwerk, Friseurleistungen, Werkstätten: Die sind nach wie vor leider ausgenommen vom VIG. Das kritisieren wir auch."
Ab morgen sind auch die einzelnen Bundesländer in der Pflicht. Die ihnen untergeordneten Kontrollbehörden sind verpflichtet, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen zu veröffentlichen. Dazu zwingt sie eine Paragrafenänderung im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Dann wird etwa ein Bauernhof klar benannt, auf dem beispielsweise dioxinbelastete Eier gelegt wurden. Dafür werden eine Reihe neuer Internetseiten freigeschaltet. Betriebe, die schlampig Lebensmittel verarbeiten, können sich nicht mehr so leicht auf ihr Betriebsgeheimnis berufen und werden künftig viel leichter ausfindig gemacht.
Der Befund muss aber abgesichert sein. Deshalb darf der Produzent nur veröffentlicht werden, wenn zwei unabhängige Laboranalyseergebnisse vorliegen. Nordrhein-Westfalens Verbraucherschutzministerium wird Rechercheergebnisse der Lebensmittelaufsicht online stellen, wenn eine Bußgeldhöhe über 350 Euro erwartet wird. Ebenso, wenn Mogelpackungen mit falsch deklariertem Inhalt, Hygienemängel oder Grenzwertüberschreitungen von Schadstoffen in Lebensmitteln entdeckt wurden. Minister Johannes Remmel:
"Ab dem 1. September ist das ein Bundesgesetz, das zu vollziehen ist. Wir haben darum geworben und auch dafür gekämpft, dass wir zumindest an dieser Stelle eine größere Transparenz herstellen. Weil das oft ein Problem ist, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher eben über die amtlichen Kontrollen und die festgestellten Verstöße nicht informiert werden. Und ich finde, das ist das Mindeste, was man an Transparenz herstellen kann."
Der neue Auskunftsanspruch durch das Verbraucherinformationsgesetz dürfte zu mehr Arbeit für die Kontrolleure der Städte und Landkreise führen. Das sieht auch der Minister so.
"Wir sind nach wie vor noch in der Situation, dass wir zu wenig Lebensmittelkontrolleurinnen und –kontrolleure in unserem Land haben. Es ist zwar schon besser geworden als 2005/2006, aber wir müssen deutlich in der Qualität zulegen und teilweise auch beim Personal."
Neue Lebensmittelkontrolleure werden aber nicht nach dem Gießkannenprinzip übers Land verstreut. In Nordrhein-Westfalen will der Verbraucherschutzminister sie nach einer Bedarfsanalyse nicht etwa dort einstellen, wo besonders viele Konsumenten leben. Sondern dort, wo die meisten Produktionsbetriebe liegen.
Zur Behördensuchmaschine für Verbraucher zum Verbraucherinformationsgesetz