Das Gericht begründete die Prozesskostenhilfe damit, dass für die Frage, ob und in welchem Umfang den Opfern Schadenersatz zustehe, pakistanische Gesetze anzuwenden seien. Zur Klärung will die Kammer ein eigenes Rechtsgutachten zum pakistanischen Recht einholen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe habe jedoch "keinerlei Präjudiz" auf das anschließende Hauptverfahren.
Die Opfer verklagen Kik auf Schadenersatz in Höhe von 30.000 Euro. Als Grund führen sie laut Gericht den Verlust von Angehörigen oder eigene Verletzungen in Zusammenhang mit dem Brand vom 11. September 2012 an.
Die vier Kläger machen geltend, dass eine Haftung von Kik nach pakistanischem Recht gegeben sei, da der Discounter bei seinem Lieferanten in Karachi nicht oder nicht ausreichend auf die Einhaltung von Sicherheitsstandards und brandschutzrechtlichen Vorgaben hingewirkt habe, hieß es. Dies sei versäumt worden, obwohl Kik seinen Geschäftsbeziehungen zum Lieferanten einen Verhaltenskodex über angemessene Arbeitsbedingungen zugrunde gelegt habe.
Kik hingegen vertritt die Ansicht, dass die Verhaltensregeln durch unabhängige Dritte kontrolliert worden seien. Zudem seien die Regeln freiwillig und nicht erzwingbar. Eine Rechtspflicht zur Überwachung des Fabrikbetreibers habe deswegen nicht bestanden. Das Unternehmen wies jede Verantwortung für den Brand zurück. Das Feuer in der Fabrik "Ali Enterprises" sei die Folge eines gezielten und heimtückischen Brandanschlages gewesen, wie ein pakistanisches Ermittlungsgutachten zweifelsfrei ergeben habe. Ursachen und Umstände des Feuers seien nicht auf mangelhafte Brandschutzmaßnahmen zurückzuführen, sagte Ansgar Lohmann, Bereichsleiter Corporate Social Responsibility des Unternehmens.
Kik: "Keinerlei Anhaltspunkte für Verletzung der Sorgfaltspflicht"
Kik sieht dem Verfahren gelassen entgegen: "Wir begrüßen es, wenn dieser hochkomplexe Vorgang einer grundlegenden juristischen Bewertung unterzogen wird," so Lohmann. Damit sei jedoch keine Vorentscheidung über den Erfolg der Klage getroffen. "Wir sehen der Prüfung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren weiterhin mit Zuversicht entgegen. Es liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass Kik eine unternehmerische Sorgfaltspflicht verletzt hat."
Kik war einer der Hauptauftragsgeber der ausgebrannten Fabrik. Direkt nach dem Unglück hatte der Discounter eine Soforthilfe an die Opfer gezahlt und eine Beteiligung an freiwilligen Entschädigungszahlungen zugesagt.
(cvo/tzi)