Saß sagte vor dem Oberlandesgericht München, es lägen keine Voraussetzungen für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit vor. Er habe keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung entdeckt. Auch der von ihr selbst geschilderte übermäßige Alkoholkonsum weise nicht auf eine Sucht hin und wirke sich damit nicht auf eine Schuldfähigkeit aus, berichtete ARD-Korrespondentin Jana Lange.
Der Gutachter bescheinigte Zschäpe demnach einen Hang zu kriminellen Handlungen. Er gehe davon aus, dass die Angeklagte weiterhin gefährlich sei. Damit wären im Falle einer Verurteilung die Voraussetzungen gegeben, um nach einer Haftstrafe Sicherungsverwahrung anzuordnen.
Saß erklärte zudem, aus seinen Beobachtungen schließe er bei Zschäpe auf ein "Bemühen um Beherrschung, Kontrolle und Autonomie" und zugleich Widerstand gegen Fremdbestimmung. Das spreche gegen den von ihr geschilderten Eindruck "einer schwachen, abhängigen, fremdbestimmten, sich resignierend unterordnenden Person". Vielmehr erscheine Zschäpe als "selbstbewusst, autark, stolz, unbeugsam".
Saß attestiert Neigung zu Verharmlosung
Der Gutachter hatte am Dienstag mit der Vorstellung seines Gutachtens begonnen. Er attestierte Zschäpe eine Neigung zu Verharmlosung und dazu, Verantwortung abzuschieben. Zudem gebe es bei der 42-Jährigen "Hinweise für egozentrische, wenig empathische und externalisierende Züge". Ausgeprägt seien auch ihre Fähigkeiten für ein Leben im Untergrund.
Der Gutachter stützt sich bei seinen Einschätzungen im Wesentlichen auf den Prozess. Zschäpe hatte Gespräche mit dem Gerichtspsychiater abgelehnt. Saß räumte ein, dass direkte Kommunikation für das Gutachten besser gewesen wären. Durch das lange Verfahren liege aber dennoch sehr viel Informationsmaterial vor. Vorwürfe von Zschäpes Verteidigung, es handle sich nur um eine Ferndiagnose, wies Saß als "tendenziös und irreführend" zurück.
Im NSU-Prozess ist Zschäpe die Hauptangeklagte. Die Bundesanwaltschaft wirft ihr Mittäterschaft an zehn Morden und zwei Sprengstoffanschlägen vor. Fast alle dieser Taten sollen rassistisch motiviert gewesen sein. Das Gutachten gilt als Zeichen für ein bevorstehendes Ende der Beweisaufnahme in dem seit bald vier Jahren dauernden Prozess.
(hba/sima)