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Verbraucherschutz
OLG Düsseldorf: Produkte dürfen als "klimaneutral"beworben werden

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Produkte prinzipiell mit dem Wort "klimaneutral" beworben werden dürfen.

    Einkauf in einem Supermarkt oder Discounter
    Um Produkte als klimaneutral zu labeln, kauften die Hersteller oft über Siegel-Anbieter CO2-Gutschriften aus Klimaschutzprojekten. (IMAGO / Martin Wagner )
    Das Gericht erklärte, die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ stelle nicht ohne weiteres eine Irreführung der Verbraucher dar. Den Bürgern sei bekannt, dass die sogenannte Klimaneutralität bei der Herstellung von Produkten sowohl durch Vermeidung von Kohlendioxid-Emissionen als auch durch Kompensationsmaßnahmen wie etwa den CO2-Zertifikatehandel erreicht werden könne, hieß es weiter. Das Gericht bestätigte mit seiner Entscheidung ein erstinstanzliches Urteil. In dem Fall hatte ein Fruchtgummihersteller seine Produkte nicht emissionsfrei hergestellt, aber Ausgleichsmaßnahmen ergriffen.
    Beide Berufungsurteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
    Az: (I-20 U 72/22, I-20 U 152/22)
    Diese Nachricht wurde am 07.07.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.