Das Gericht erklärte, die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ stelle nicht ohne weiteres eine Irreführung der Verbraucher dar. Den Bürgern sei bekannt, dass die sogenannte Klimaneutralität bei der Herstellung von Produkten sowohl durch Vermeidung von Kohlendioxid-Emissionen als auch durch Kompensationsmaßnahmen wie etwa den CO2-Zertifikatehandel erreicht werden könne, hieß es weiter. Das Gericht bestätigte mit seiner Entscheidung ein erstinstanzliches Urteil. In dem Fall hatte ein Fruchtgummihersteller seine Produkte nicht emissionsfrei hergestellt, aber Ausgleichsmaßnahmen ergriffen.
Beide Berufungsurteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Az: (I-20 U 72/22, I-20 U 152/22)
Diese Nachricht wurde am 07.07.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.