Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Bundeskartellamtes lösen zwar kein Beben in der olympischen Sportwelt aus. Aber sie beschränkten die bisherige Dominanz des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) in Vermarktungsfragen. Der Bundesgerichtshof urteilte in dem aktuellen Fall in dieser Woche, dass das Olympiaschutzgesetz ausdrücklich eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen wie "olympiareif" oder "olympiaverdächtig" erlaube, wenn damit Merkmale oder Eigenschaften beschrieben werden. Der Münchner Sportrechtsexperte Simon Karlin erklärt:
"Denn es ging nicht um Lauterkeitsrecht, also um das unlautere Ausnutzen der Wertschätzung der olympischen Bezeichnungen waren hier nicht Gegenstand, sondern die isolierte Betrachtung der Begriffe olympiareif und olympiaverdächtig. Da hat der BGH gesagt, hier fehlt der Bezug zu den Olympischen Spielen, und was in diesem Einzelfall auch gefehlt hat, war eine konkrete, ausreichende bildliche Bezugnahme zu den Olympischen Spielen."
DOSB hätte sich das BGH-Urteil ersparen können
Aber es handele sich um einen Einzelfall, es ging nicht um die Recht- oder Verfassungsmäßigkeit des Olympiaschutzgesetzes.
"Es war schon vor einigen Jahren einmal Gegenstand, das wurde damals dann für verfassungskonform erachtet und entsprechend eingestuft."
Der DOSB hätte sich das aktuelle BGH-Urteil aber auch ersparen können. Das Textil-Unternehmen war schließlich bereit, die angemahnte Werbung zu unterlassen. Weil der DOSB aber durch alle Instanzen auch die Abmahnkosten einklagte, landete das Verfahren schließlich beim BGH, wo der Sportdachverband unterlag.
Nur einige Tage zuvor hatte eine Entscheidung des Bundeskartellamtes ebenfalls für Aufsehen in der olympischen Welt gesorgt. Die Behörde hat eine Lockerung der Regel 40 der Olympischen Charta erwirkt, die bisher Sportlern verboten hatte, ihren Olympiaauftritt für Werbezwecke zu nutzen. Das ist in Deutschland jetzt anders. Zukünftig dürfen Athleten unter anderem Olympia-Fotos für werbliche Zwecke nutzen und auch olympische Begriffe wie "Medaille" oder "Gold" verwenden. Dazu kommt eine freiere Nutzung von Social Media. Rechtsanwalt Karlin sieht die Exklusivität der IOC-Großsponsoren ohnehin nicht gefährdet.
"Es sind ja oft keine großen Sponsoren und keine weltweit bekannten Athleten, vielmehr geht es teilweise um Randsportarten, die im Rahmen der Olympischen Spiele in den Mittelpunkt gelangen. Und warum man die praktisch bestrafen sollte, dass sie ihre langjährigen, teilweise auch unbekannten Athleten gar nicht nennen und verwerten dürfen, war auch fragwürdig."
Die Athleten wollten mehr
Für die Athleten ist dies aber nur ein Teilerfolg. Sie hatten ursprünglich eine Verteilung aller IOC-Einnahmen auf die Athleten gefordert. Max Hartung, Präsident von Athleten Deutschland:
"Wenn Mittel eingeworben werden, muss immer darüber gesprochen werden, welcher Akteur welchen Anspruch auf wieviel Geld hat. Wir sind ja ursprünglich mit einer Forderung hereingegangen, wir wollen, dass die Athleten mit einem Viertel der Gewinne beteiligt werden, international insgesamt."
Das Kartellamt entschied dann nicht zu Gunsten der geforderten Verteilung, sondern lockerte nur die Regeln. Das gilt bisher nur in Deutschland, aber auch das könnte sich ändern. Nach Medienberichten will sich die Europäische Kommission ebenfalls mit dem Thema befassen. Bundeskartellamts-Präsident Andreas Mundt sagte dazu im WDR:
"Wettbewerbsbehörden in der ganzen Welt kennen dieses Verfahren, vor allem Wettbewerbsbehörden in Europa. Und es kommt hinzu, dass wir mit der Europäischen Kommission zusammengearbeitet haben. Also dass ich auf keinen Fall ausschließen würde, das diese Entscheidung noch weitere Kreise zieht."
Mittlerweile bilden Sportler auch globale Vereinigungen. Da könnte noch Einges auf das IOC zukommen.