Das Gericht entschied, gegebenenfalls müssten die Portal-Betreiber die jeweiligen Bewerter auffordern, ihren Kommentar näher zu begründen und den Arztbesuch zu belegen. Danach können vom Arzt ausgestellte Rezepte oder Bonushefte des Patienten als Indiz gewertet werden, dass der Nutzer bei dem schlecht benoteten Arzt in Behandlung war.
Die Belege müssten auf Nachfrage auch den bewerteten Ärzten vorgelegt werden - allerdings dürfen sie nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Portalbetreiber geschwärzt werden, sodass weiterhin die Anonymität des Patienten gewährleistet ist. Die Prüfpflicht dürfe zudem nicht so weit gehen, dass Bewertungsportale faktisch nicht mehr betrieben werden könnten.
Zahnarzt wollte schlechte Bewertung nicht hinnehmen
Geklagt hatte ein Zahnarzt gegen eine schlechte Bewertung im Internet. Ein Patient hatte den Mann anonym auf dem Portal "Jameda" mit der Gesamtnote 4,8 beurteilt. Für die Bereiche "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" gab es jeweils eine 6. Der Zahnarzt begründete die Klage damit, dass der Bewerter gar nicht bei ihm in Behandlung gewesen sei.
Er forderte von "Jameda" die Löschung des kritischen Kommentars. Dem war das Portal zunächst nachgekommen, hatte den Kommentar nach einer Prüfung aber wieder eingestellt. "Jameda" hatte auf Nachfrage von dem Nutzer eine weitere Stellungnahme erhalten.
OLG Köln muss nun entscheiden
Das Portal weigerte sich aber mit Hinweis auf den Datenschutz, die Erläuterungen an den Arzt weiterzuleiten. Der Bundesgerichtshof urteilte, das Portal habe damit seine Prüfpflichten verletzt.
Gerade Bewertungsportale würden ein "gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen" in sich bergen, insbesondere wenn Bewertungen anonym abgegeben werden können. Der Fall wurde an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
(hba/tzi)