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Räumpflicht bei Schneemassen
"Nicht rund um die Uhr den Gehsteig freiräumen“

Eigentümer müssen bei Schnee und Eis für die Räumung der Gehwege sorgen. Allerdings nur, wenn es sinnvoll ist, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband „Haus und Grund“ im Dlf. Und nicht, wenn das Räumen, „sofort durch neuen Schnee wieder konterkariert wird.“

Gerold Happ im Gespräch mit Georg Ehring |
    Eine Schüppe voller Streusalz
    In einigen Städten übernimmt auch die Kommune den Räumdienst (picture alliance / dpa - Friso Gentsch)
    Georg Ehring: Selbst im Rheinland hat es gestern stellenweise geschneit. Doch was der Süden, vor allem Bayern, und Teile Österreichs erleben, das wird den Menschen dort wohl lange im Gedächtnis bleiben. Schneefall ohne Unterbrechung, die weißen Massen wachsen immer weiter. Nach einem Schneefall ist Räumen Pflicht. Das weiß jeder Hausbesitzer und das wissen auch viele Mieter. Doch wie sieht es aus, wenn der Schnee dermaßen überhandnimmt? Darüber spreche ich jetzt mit Gerold Happ vom Eigentümerverein "Haus und Grund". Guten Tag, Herr Happ!
    Gerold Happ: Guten Tag!
    Ehring: Herr Happ, wenn es rund um die Uhr schneit, muss ich dann auch rund um die Uhr den Bürgersteig von Schnee freiräumen?
    Happ: Nein, Sie müssen nicht rund um die Uhr den Gehsteig freiräumen. Sie müssen es nur freiräumen, wenn es dann auch wirklich sinnvoll ist. Das heißt, wenn Ihre Maßnahme, die Sie ergreifen, sofort durch neuen Schnee wieder konterkariert wird, dann müssen Sie natürlich auch nichts machen.
    Ehring: Wie sieht es denn im Normalfall aus? Wie sind die Regeln, die man in dieser Situation sinngemäß anwenden muss?
    Happ: Normalerweise müssen Sie gucken, wenn gerade Schneepausen sind, dann müssen Sie Maßnahmen ergreifen und dann müssen Sie entsprechend den Gehweg räumen und auch streuen.
    Zuständigkeit für Schneeräumung ist regional unterschiedlich geregelt
    Ehring: Wer ist es denn, der dazu verpflichtet ist?
    Happ: Das ist regional unterschiedlich geregelt. In manchen Regionen macht das die Stadt selber und stellt das dann den Eigentümern in Rechnung. In anderen Regionen ist der Eigentümer verpflichtet und muss das selber organisieren. Und in wiederum anderen Kommunen machen Teile der Wege die Städte und die anderen Teile müssen die Eigentümer selber machen.
    Ehring: Aber der Eigentümer kann auch den Mieter in die Pflicht nehmen. Unter welchen Bedingungen?
    Happ: Genau! Der Eigentümer muss organisieren, dass seine Pflicht erfüllt wird. Das kann er entweder machen, indem er das auf die Mieter überträgt. Das kann er zum Beispiel im Mietvertrag machen. Oder er kann eine separate Vereinbarung mit dem Mieter treffen. Er kann aber genauso gut auch ein Streu- und Räumunternehmen beauftragen, und das könnte er dann gegebenenfalls über die Betriebskosten mit den Mietern abrechnen.
    Wohin mit dem Schnee? "Zur Not muss der Vorgarten herhalten"
    Ehring: Wenn es jetzt so viel geschneit hat wie in Bayern und Österreich, wohin mit dem Schnee? Man kann ihn ja schlecht auf die Straße kippen; dann ist die ja voll.
    Happ: Genau. Auf die Straße dürfen Sie ihn nicht kippen. Sie dürfen den auch nicht auf einen anderen Wegabschnitt kippen, dass dann der Nachbar den wegräumen muss. Sie müssen schon schauen, wenn Sie noch Platz auf dem Gehweg oder da irgendwo haben, dann müssen Sie ihn dahin räumen, und zur Not muss vielleicht auch der Vorgarten herhalten.
    Ehring: Kann man Vorsorge treffen gegen Dachlawinen und ist der Eigentümer dafür auch verantwortlich?
    Happ: Genau. Der Eigentümer muss auch dafür sorgen, dass keine Dachlawinen auf Passanten herabfallen. In manchen Regionen sind sogenannte Schneefanggitter baurechtlich vorgeschrieben. Die müssen dann auch installiert sein. Ansonsten muss ich ein wachsames Auge aufs Dach haben, schauen, ob da was droht, herunterzufallen. Das muss ich dann, wenn möglich, selber beseitigen, oder, wenn das nicht gefahrlos möglich ist, das selber zu beseitigen, dann muss ich einen Fachmann beauftragen. Die kommen natürlich nicht immer so schnell; dann müsste ich gegebenenfalls kurzfristig auch den Weg mal absperren oder zumindest Warnhinweise aufstellen.
    Ehring: Um den Weg gangbar zu halten, gibt es ja auch Streusalz oder Splitt. Was ist da zu bevorzugen?
    Happ: In der Regel ist es so, dass Salz in den meisten Städten für die Gehwege schon verboten ist – aus Umweltaspekten. Das heißt, Sie sollten in der Regel auf diesen Rollsplitt zurückgreifen, oder Sand. Das reicht dann aus, damit keine Rutschgefahr mehr besteht.
    Eigentümer muss unter Umständen für Unfälle haften
    Ehring: Wenn jetzt trotzdem was passiert, welche Ansprüche hat jemand, der ausgerutscht ist und sich dabei unter Umständen verletzt hat?
    Happ: Das hängt immer davon ab, ob der Eigentümer seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Wenn der Eigentümer seiner Verpflichtung zum Streuen nachgekommen ist und es rutscht trotzdem jemand aus, dann haftet der Eigentümer nicht. Wenn der Eigentümer aber einfach gar nichts gemacht hat und auch schon länger die Rutschgefahr bestand, dann kann es durchaus sein, dass der Eigentümer haftet, und dann muss man auch mal schauen, ob seine Haftpflichtversicherung einspringt.
    Ehring: Die Haftpflichtversicherung springt ein, wenn man fahrlässig gehandelt hat. Das heißt, normalerweise müsste der Eigentümer, der die Haftpflichtversicherung hat, aus dem Schneider sein.
    Happ: Genau. Aber der Eigentümer muss natürlich nachweisen, dass er grundsätzlich was gemacht hat. Wenn der Eigentümer einfach sagt, ich mache gar nichts, es ist mir egal, ob es schneit, dann springt eventuell auch die Haftpflichtversicherung nicht ein, weil ich muss schon tätig werden.
    Ehring: Gerold Happ war das von "Haus und Grund" zum Thema Schneeräumen auch bei großen Schneemengen. Herzlichen Dank für das Gespräch.
    Happ: Sehr gerne.
    Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Der Deutschlandfunk macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.