Wer Prozesskostenhilfe beantragt, muss seine Einkommensverhältnisse offenlegen. Verdient er zu viel, bekommt er entweder gar keine Prozesskostenhilfe oder er erhält sie nur als Darlehen. Dabei gesteht der Staat dem Antragsteller gewisse Freibeträge zu. Bislang konnte eine Beispielrechnung für einen Antrag in etwa so aussehen:
"Ein Familienvater verdient 1600 Euro netto im Monat. Nach dem alten Gesetz kann er dann für sich und für seine Frau jeweils etwa 440 Euro Freibetrag geltend machen. Außerdem werden seine beiden Kinder mit je rund 300 Euro berücksichtigt. Das ergibt zusammen 1480 Euro Freibetrag. Weil der Mann erwerbstätig ist, werden ihm zusätzlich noch etwa 200 Euro angerechnet sowie Miete und Heizungskosten in Höhe von, sagen wir, 520 Euro. Macht, summa summarum, 2200 Euro.
Das heißt, die Familie kann zurzeit ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 bis 2.500 Euro, je nach Mietkosten, haben und bekommt bisher Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung","
erklärt Edith Kindermann, die Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltvereins. Künftig sollen die Freibeträge für Erwerbstätige um etwa 100 und für die Ehepartner um rund 50 Euro abgesenkt werden. Die Folge: Das nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Resteinkommen - der Gesetzgeber spricht von "einzusetzendem Einkommen" - erhöht sich. Nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins werden dadurch künftig mehr Menschen als bisher ihre Prozesskostenhilfe in Form eines zinslosen Darlehens erhalten. Das bestätigt das Bundesjustizministerium. Christian Meyer-Seitz vom Referat für Zivilprozessrecht versichert jedoch, dass sich für sozial schwächere Antragsteller nichts ändern wird. Denn der persönliche Freibetrag für einen bedürftigen Menschen wie beispielsweise einen Hartz-IV-Empfänger liege immer über dem Hartz IV-Regelsatz. Anders sehe es allerdings für denjenigen aus, der die Prozesskostenhilfe als Darlehen bekommt.
""Bisher ist rund ein Drittel des einzusetzenden Einkommens für die Rate zu verwenden, und das soll bis auf die Hälfte erhöht werden. Und der Zeitraum für diese Ratenzahlung wird verlängert, er ist bisher vier Jahre nach Bewilligung und soll bis auf sechs Jahre nach Bewilligung ausgedehnt werden."
Das bedeutet: Früher wurde dem Betroffenen der Rest der Prozesskosten nach vier Jahren erlassen, jetzt muss er sechs Jahre lang zahlen.
Edith Kindermann vom Deutschen Anwaltverein bezeichnet auch die geplante Änderung für Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren als schwerwiegend. "Bislang", so die Juristin, "galt hier der Grundsatz der Waffengleichheit".
"Wenn auf einer Seite ein Anwalt ist, soll auch auf der anderen Seite ein Anwalt beigeordnet werden können, und zwar unabhängig davon, wie schwierig die Sach- und Rechtslage ist. Dieser Grundsatz soll aufgehoben werden."
Viele Klienten wüssten aber gar nicht, wie schwierig die Sach- und Rechtslage in einem Scheidungsverfahren sein kann. Zum Beispiel: Wer zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus? Wer übernimmt das Sorgerecht für die Kinder? Muss das zuständige Jugendamt eingeschaltet werden? Und so weiter. Deswegen ist nach Meinung von Edith Kindermann der Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien vor Gericht unverzichtbar. Doch die Bundesregierung will künftig die Anwaltskosten nur noch dann übernehmen, wenn es im Einzelfall erforderlich erscheint. Ministerialrat Christian Meyer-Seitz:
"Der Richter oder die Richterin soll selber entscheiden können, ob ein zweiter Rechtsanwalt für den Antragsgegner hier wirklich notwendig ist oder ob auf ihn, wie bei vielen Selbstzahlern, verzichtet werden kann."
Um Missbrauchsfällen vorzubeugen, sollen außerdem künftig die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller grundsätzlich sorgfältiger und genauer geprüft werden als bisher. Sind die Miet- und Heizkostenbelege valide? Wie alt sind die Kinder? Besteht die Bedürftigkeit auch noch bei Prozessbeginn oder hat sich die wirtschaftliche Lage des Klageführenden inzwischen geändert? Und so weiter. Auch davon erhofft sich die öffentliche Hand Einspareffekte. Bislang geben die 16 Bundesländer für die Prozesskostenhilfe im Jahr 500 Millionen Euro aus.
"Ein Familienvater verdient 1600 Euro netto im Monat. Nach dem alten Gesetz kann er dann für sich und für seine Frau jeweils etwa 440 Euro Freibetrag geltend machen. Außerdem werden seine beiden Kinder mit je rund 300 Euro berücksichtigt. Das ergibt zusammen 1480 Euro Freibetrag. Weil der Mann erwerbstätig ist, werden ihm zusätzlich noch etwa 200 Euro angerechnet sowie Miete und Heizungskosten in Höhe von, sagen wir, 520 Euro. Macht, summa summarum, 2200 Euro.
Das heißt, die Familie kann zurzeit ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 bis 2.500 Euro, je nach Mietkosten, haben und bekommt bisher Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung","
erklärt Edith Kindermann, die Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltvereins. Künftig sollen die Freibeträge für Erwerbstätige um etwa 100 und für die Ehepartner um rund 50 Euro abgesenkt werden. Die Folge: Das nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Resteinkommen - der Gesetzgeber spricht von "einzusetzendem Einkommen" - erhöht sich. Nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins werden dadurch künftig mehr Menschen als bisher ihre Prozesskostenhilfe in Form eines zinslosen Darlehens erhalten. Das bestätigt das Bundesjustizministerium. Christian Meyer-Seitz vom Referat für Zivilprozessrecht versichert jedoch, dass sich für sozial schwächere Antragsteller nichts ändern wird. Denn der persönliche Freibetrag für einen bedürftigen Menschen wie beispielsweise einen Hartz-IV-Empfänger liege immer über dem Hartz IV-Regelsatz. Anders sehe es allerdings für denjenigen aus, der die Prozesskostenhilfe als Darlehen bekommt.
""Bisher ist rund ein Drittel des einzusetzenden Einkommens für die Rate zu verwenden, und das soll bis auf die Hälfte erhöht werden. Und der Zeitraum für diese Ratenzahlung wird verlängert, er ist bisher vier Jahre nach Bewilligung und soll bis auf sechs Jahre nach Bewilligung ausgedehnt werden."
Das bedeutet: Früher wurde dem Betroffenen der Rest der Prozesskosten nach vier Jahren erlassen, jetzt muss er sechs Jahre lang zahlen.
Edith Kindermann vom Deutschen Anwaltverein bezeichnet auch die geplante Änderung für Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren als schwerwiegend. "Bislang", so die Juristin, "galt hier der Grundsatz der Waffengleichheit".
"Wenn auf einer Seite ein Anwalt ist, soll auch auf der anderen Seite ein Anwalt beigeordnet werden können, und zwar unabhängig davon, wie schwierig die Sach- und Rechtslage ist. Dieser Grundsatz soll aufgehoben werden."
Viele Klienten wüssten aber gar nicht, wie schwierig die Sach- und Rechtslage in einem Scheidungsverfahren sein kann. Zum Beispiel: Wer zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus? Wer übernimmt das Sorgerecht für die Kinder? Muss das zuständige Jugendamt eingeschaltet werden? Und so weiter. Deswegen ist nach Meinung von Edith Kindermann der Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien vor Gericht unverzichtbar. Doch die Bundesregierung will künftig die Anwaltskosten nur noch dann übernehmen, wenn es im Einzelfall erforderlich erscheint. Ministerialrat Christian Meyer-Seitz:
"Der Richter oder die Richterin soll selber entscheiden können, ob ein zweiter Rechtsanwalt für den Antragsgegner hier wirklich notwendig ist oder ob auf ihn, wie bei vielen Selbstzahlern, verzichtet werden kann."
Um Missbrauchsfällen vorzubeugen, sollen außerdem künftig die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller grundsätzlich sorgfältiger und genauer geprüft werden als bisher. Sind die Miet- und Heizkostenbelege valide? Wie alt sind die Kinder? Besteht die Bedürftigkeit auch noch bei Prozessbeginn oder hat sich die wirtschaftliche Lage des Klageführenden inzwischen geändert? Und so weiter. Auch davon erhofft sich die öffentliche Hand Einspareffekte. Bislang geben die 16 Bundesländer für die Prozesskostenhilfe im Jahr 500 Millionen Euro aus.