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Reisen und Einkaufen nach dem Brexit
Was sich für EU-Bürger in Großbritannien ändert - und was nicht

Wer nach Großbritannien reisen will, hatte es zu EU-Zeiten leicht. Der Personalausweis reichte. Und auch bei vielen anderen Dingen galten die Regelungen der EU. Vieles ändert sich mit dem Brexit – ein Überblick.

Karolina Wojtal im Gespräch mit Georg Ehring |
Flugstornierungen am Flughafen Köln/Bonn
Fluggastrechte innerhalb Großbritanniens unterscheiden sich ab dem Brexit vom EU-Standard (picture alliance / Geisler-Fotopress / Christoph Hardt)
Die Übergangsperiode nach dem Brexit ist vorbei. Es gilt nun der Vertrag, den EU und Großbritannien nach jahrelangen Verhandlungen in letzter Minute abgeschlossen haben. Für Verbraucher verändern sich durch den Brexit viele Details:
  • Reisepasspflicht: Nach einer Übergangsphase müssen Verbraucher ab dem 1. Oktober 2021 einen Reisepass für die Einreise vorlegen. Ein Personalausweis reicht dann nicht mehr.
  • Krankenversicherung: Wie es derzeit aussieht, bleibt die Europäische Versicherungskarte auch nach dem Brexit gültig; Verbraucher können sie also bei Notfällen und ungeplanten Behandlungserfordernissen weiter verwenden. Unabhängig davon bietet die normale Krankenversicherungskarte nur einen sehr eingeschränkten Schutz. Verbraucherschützerin Karolina Wojtal rät deshalb ausdrücklich dazu, eine private Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen – die dann nicht nur in Großbritannien gilt.
  • Fahr- und Fluggastrechte: Bei Bus und Bahn gelten die gleichen Rechte in Großbritannien, wie im Rest der EU. Beim Flug allerdings gibt es die EU-Entschädigungsregelungen ab dem 1. Januar nicht mehr.
  • Handykosten: Innerhalb der EU gibt es keine sogenannten Roaming-Kosten mehr, das heißt, es wird kein Aufschlag beim Anruf auf das Handy oder vom Handy mit Standpunkt im europäischen Ausland mehr. Prinzipiell gilt das nach dem Brexit für Großbritannien nicht mehr, aber es sieht derzeit danach aus, dass die Telefongesellschaften dennoch darauf verzichten.
  • Einkaufen vor Ort: Beim Einkauf in Großbritannien selbst gilt nun britisches Recht. Auch hier wird bei defekter Ware innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Einkauf umgetauscht (Garantieregelung). Wie auch in der EU gibt es auch in Großbritannien kein Recht auf Umtausch der Ware.
  • Onlineshopping: Sofern der britische Shop gezielt nach Deutschland verkauft, gilt deutsches Recht. Auch die Regelungen zum Widerruf bleiben wohl erhalten.
Karolina Wojtal ist Leiterin des Europäischen Verbraucherzentrum in Kehl, welches sich auf grenzüberschreitende Fragen innerhalb der EU spezialisiert hat und finanziell von der Europäischen Kommission und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unterstützt wird.

Das komplette Interview zum Nachlesen:
Georg Ehring: Frau Wojtal, brauche ich demnächst einen Reisepass, um auf die Insel zu kommen?
Karolina Wojtal: Guten Morgen! Ja, in der Tat ist es so, dass die Übergangsphase – Sie haben es bereits erwähnt – am 31.12. endet, und bisher reichte der Personalausweis oder der Reisepass, und ab dem 1. Oktober 2021 brauche ich einen gültigen Reisepass, um einreisen zu können. Das heißt, wir haben hier noch ein bisschen Zeit, diese Übergangsphase wurde bis Ende September 2021 verlängert.
Ehring: Wenn ich dann in Großbritannien angekommen bin, wie steht es dann um meine Krankenversicherung?
Wojtal: Das ist ein ganz spannendes Thema. Bisher ist es ja so, dass jeder, der in Deutschland gesetzlich versichert ist, auf der Rückseite seiner Versicherungskarte diese sogenannte europäische Versicherungskarte hat, das heißt, er kann sich in Notfällen und bei ungeplanten Behandlungserfordernissen in UK behandeln lassen. Gott sei Dank, wie es jetzt aussieht, gilt das auch weiterhin, das heißt, ich kann mit der EHIC mich weiter dort behandeln lassen, wenn es sich um eine Notfallbehandlung oder einen Unfall handelt.
Ehring: Aber Sie empfehlen wahrscheinlich trotzdem eine private Auslandsreisekrankenversicherung für alles, was kein Notfall ist.
Wojtal: Unbedingt, auch schon vorher, aber jetzt gilt das natürlich umso mehr, denn wenn es sich um eine geplante Behandlung handelt oder aber auch Leistungsmerkmale hier erfüllt werden, die vielleicht von den deutschen Krankenkassen nicht übernommen werden, empfiehlt sich diese Zusatzversicherung auf jeden Fall.
Ehring: Jetzt bin ich mit Bus und Bahn unterwegs, fahre vielleicht mit der Fähre, wie steht es denn um Fahrgastrechte und Schadensersatz bei Verspätungen?
Wojtal: Ja, deren Bahn, Bus, das sind Themen, da hatten die Verbraucher bisher weitreichende Rechte, wenn es um eine Verspätung ging oder um den Ausfall des Transportmittels. Gott sei Dank ist es so, dass diese Regelungen, die bisher auf EU-Ebene galten, auch in britisches Recht überführt wurden, das heißt, hier gelten die gleichen Rechte. Eine Ausnahme gibt es, nämlich die Fluggastrechte. Hier gibt es eine Änderung, denn britische Airlines sind nun keine EU-Airlines mehr, das heißt, wenn ich jetzt mit einer britischen Airline fliege und in der EU lande, dann komme ich nicht mehr in den Genuss der Fluggastrechte. Wir müssen sehen, wie sich das weiterentwickelt, ob hier gleichwertige Rechte noch geschaffen werden, aber aktuell ist das erst mal ab 1. Januar weg.
Eine Fotomontage zeigt gestapelte Container mit den Fahnen von Großbritannien und der EU
"Im Endeffekt werden kleinere Unternehmen vom Wettbewerb ausgeschlossen"
Die neue Zollgrenze bedeute für viele Unternehmen einen höheren Verwaltungsaufwand. Die daraus resultierenden Zusatzkosten könnten nur die großen Firmen verkraften, so die Prognose von Ulrich Hoppe, Hauptgeschäftsführer der deutsch-britischen Industrie- und Handelskammer in London.
Ehring: Wenn ich dann nach Hause telefonieren will, wie teuer wird das?
Wojtal: Sie spielen auf die Roaming-Verordnung an. In der EU zahle ich ja keine Roaming-Gebühren mehr, das ist sehr bequem. Die Roaming-Verordnung gilt ab 01.01. ebenfalls nicht mehr, allerdings ist es so, dass die großen deutschen Netzbetreiber immer noch laufende Verträge mit den britischen Netzbetreibern haben, die nicht automatisch am 01.01. enden. Es ist davon auszugehen, dass auch weiterhin keine Roaming-Gebühren in UK anfallen, das haben die großen Anbieter bereits signalisiert, ähnlich wie das zum Beispiel auch in der Schweiz ist.
Ehring: Beim Einkaufen gelten ja bisher Gewährleistung und Umtauschrechte nach europäischen Vorschriften, künftig gelten die britischen. Wie sehen die aus?
Wojtal: Wenn ich in Großbritannien im Laden einkaufe, dann kaufe ich nach britischem Recht, das heißt, wenn die Ware beispielsweise defekt ist, dann habe ich als Verbraucher das Recht, vom Händler Reparatur oder Ersatz zu verlangen. Was sehr vorteilhaft für den Verbraucher ist, auch in Großbritannien gibt es hier eine sogenannte Beweislastumkehr, das heißt, wenn die Ware innerhalb von sechs Monaten defekt ist, nachdem ich sie gekauft habe, gilt die Vermutung, dass sie das von Anfang war. Wichtig ist, auch nach britischem Recht gibt es kein Recht auf Umtausch im Laden, wenn ich so was möchte, sollte ich mir das einfach zusichern lassen. Beim Online-Shopping muss man ein bisschen unterscheiden: Wenn es ein Shop ist, der sich ganz gezielt an deutsche Verbraucher richtet, dann gilt auch weiterhin deutsches Recht, also da ist der Unterschied nicht so groß. Auch die Widerrufsmöglichkeit meines Online-Kaufes, die bleibt, soweit wir das bisher sehen können, erhalten, und das ist ja das, was viele Verbraucher den Einkauf im Online-Shop auch attraktiv macht.
Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Der Deutschlandfunk macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.