Jule Reimer: Die Attentate in Brüssel legten gestern nicht nur eine ganze Stadt lahm. Flüge wurden und werden umgeleitet, weil der Flughafen dort gesperrt wurde, und erst seit heute fahren Züge aus Deutschland wieder bis in die belgische Hauptstadt. Viele Reisegäste konnten dadurch ihr Ziel nicht erreichen und mussten lange Wartezeiten und Umbuchungen in Kauf nehmen. Kurz vor dieser Sendung fragte ich Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg nach den Ansprüchen, die Reisende in solchen Situationen geltend machen können, und zwar zunächst nach denen gegenüber Fluggesellschaften.
Julia Rehberg: Bei den Fluggesellschaften ist es so: Wenn der Flug annulliert worden ist, ich also den Flug nicht wahrnehmen konnte, dann habe ich entweder das Recht, anderweitig befördert zu werden, mit einem anderen Flugzeug oder auch mit der Bahn. Ich habe weiterhin das Recht, wenn absehbar ist, dass mein Flug fünf Stunden oder später erst abfliegen wird, dass ich dann zurücktrete und das Geld erstattet bekomme. Keinen Anspruch habe ich auf die sogenannten Ausgleichszahlungen. Das heißt: Im Fall, dass der Flug überbucht ist, ist die Fluggesellschaft ja verpflichtet, mir noch Geld zu zahlen zusätzlich zu der Erstattung des Flugpreises. Das ist hier nicht der Fall, weil es sich ja eindeutig um höhere Gewalt handelt. Die Fluggesellschaft trifft hier überhaupt gar kein Verschulden.
Reimer: Wie ist die Rechtslage für Bahnreisende, die beispielsweise auf der einen Seite in Paris, auf der anderen Seite vielleicht in Aachen hängen geblieben sind?
Rehberg: Auch hier ist es so: Wenn ich mein Ziel nicht erreichen kann, habe ich natürlich Anspruch darauf, dass mir der Reisepreis erstattet wird. Wenn ich das mit Verspätung erreiche, habe ich auch zusätzlich noch den Anspruch, dass mir ein Teil des Fahrpreises erstattet wird. Und das ist dann auch unabhängig davon, ob es höhere Gewalt ist oder nicht. Wenn ich zwei Stunden später oder mehr als zwei Stunden später ankomme, dann bekomme ich 50 Prozent des Ticketpreises erstattet.
"Es bietet sich natürlich an, es schnell zu machen"
Reimer: Gibt es irgendwelche Fristen, die beim Einreichen beachtet werden müssen?
Rehberg: Nein, aber man sollte es schon so schnell wie möglich machen. Bei der Bahn gibt es bestimmte Formulare. Man sollte sich diese dann gleich am Bahnhof aushändigen lassen, oder sich auch bestätigen lassen dort am Bahnhofsschalter, dass der Zug ausfällt, damit man das nachher auch alles belegen kann. Am besten so schnell wie möglich, aber es eilt nicht. Wenn man es in 14 Tagen macht, ist auch nicht schlimm.
Reimer: Aber eine Verjährung zu beachten braucht man nicht?
Rehberg: Nein, das ist nicht so. Aber es bietet sich natürlich an, es schnell zu machen, aber vor allen Dingen auch darlegen zu können, was ist ausgefallen und was habe ich stattdessen bekommen oder nicht bekommen.
Reimer: Wenn durch diese Verzögerungen möglicherweise ein Hotel gebucht werden musste, das heißt darüber hinaus Kosten entstanden sind, können die in irgendeiner Form geltend gemacht werden?
Rehberg: Es ist ja so: Wenn die Fluggesellschaft merkt, wir können jetzt nicht befördern, wir schaffen das erst morgen, dann sorgt sie selbstverständlich dafür, dass die Gäste übernachten, über Nacht verpflegt werden. Das machen die Fluggesellschaften und das müssen sie machen und das läuft im Regelfall auch. Bei der Bahn ist das anders. In diesem Fall wäre die Übernachtung nicht von der Bahn zu zahlen.
Reimer: Welche Ansprüche haben Pauschalreisende gegenüber ihrem Veranstalter?
Kontakt mit dem Reiseveranstalter aufnehmen
Rehberg: Wenn ich meine Pauschalreise dadurch erst ein paar Tage später antreten kann, dann habe ich einen Minderungsanspruch. Das heißt, ich muss dann weniger zahlen. Ich sollte mich auf jeden Fall natürlich, wenn man Flug ausfällt oder ich davon betroffen bin, mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen, weil der sicherlich auch eine Möglichkeit finden wird, mich so schnell wie möglich an mein Urlaubsziel zu bringen.
Reimer: Und wenn mein Urlaubsziel Brüssel über die Ostertage gewesen wäre mit einer Pauschalreise?
Rehberg: Wenn ich jetzt über Ostern dort hinfliegen will und der Flug geht einfach nicht, ich komme nicht hin, auch dann sollte ich mich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen. Hier wird viel dafür sprechen, dass dann die Reise storniert werden kann, es sei denn, er hat eine andere Möglichkeit, mich dort hinzubefördern. Das müsste man im Einzelfall sehen, ist auch ein bisschen abhängig davon, ist es nur ein Zwei-Tages-Trip, oder wollte ich länger da bleiben.
Reimer: Und wenn mir Brüssel jetzt einfach unheimlich ist als Urlaubspflaster?
Rehberg: Das kommt auch ein bisschen darauf an. Terroranschläge, so schlimm sie auch sind, gelten oftmals nicht unbedingt als höhere Gewalt. Es ist jetzt passiert, es muss aber auch zum Reisezeitpunkt wirklich noch die konkrete Gefahr bestehen. Das ist natürlich immer die Frage. Ich würde immer raten, sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen, weil diese oftmals jetzt unabhängig davon, ob ich das Recht habe, kostenfrei zu stornieren, oder nicht, doch sehr kulant sind oder versuchen, eine Möglichkeit zu finden für die Reisenden, weil sie selbstverständlich auch deren Befürchtungen ernst nehmen.
Reimer: Reiserecht bei Terroranschlägen - das Interview mit Julia Rehberg haben wir aufgezeichnet.
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