Airlines haben eine Betreuungspflicht für ihre Kunden, auch wenn der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände nicht stattfinden kann. Das ist der Kern des heutigen Urteils, mit dem der Europäische Gerichtshof die Rechte von Fluggästen einmal mehr gestärkt hat.
Hintergrund des Urteils war die Klage einer Irin. Diese saß mehrere Tage in ihrem portugiesischen Urlaubsort Faro fest, weil der europäische Luftraum wegen des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull in Teilen gesperrt war. Während ihres Zwangsaufenthaltes wurde die Frau jedoch nicht von ihrer zuständigen Fluggesellschaft Ryanair betreut. Dagegen hatte die Irin geklagt, waren ihr doch für Unterkunft und Verpflegung Kosten von rund 1100 Euro entstanden.
Der EuGH gab der Frau heute im Grundsatz recht. Werde ein Flug annulliert, dann müsse sich die Airline um ihre Fluggäste kümmern. Es besteht eine Betreuungspflicht. Die Kunden müssten demnach in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit mit Erfrischungen, Mahlzeiten bis hin zu einer Hotelunterkunft versorgt werden. Die Kosten dafür hätten jedoch die Fluggesellschaften zu tragen. Dies gelte auch dann, wenn der Flug aus außergewöhnlichen Umständen annulliert werden müsse.
Ausdrücklich bezieht sich das Urteil dabei auf die Betreuung der Passagiere, nicht auf mögliche Schadensersatzansprüche. Die nämlich können bei außergewöhnlichen Umständen wie etwa einem Vulkanausbruch von den Kunden nicht reklamiert werden.
Dennoch stellten die europäischen Richter klar, dass diese Betreuungspflicht nicht an eine bestimmte Zeitspanne gebunden ist. Auch für die zu leistende Kostenerstattung gebe es keine Grenzen. Mögliche finanzielle Belastungen müssten die Fluggesellschaften einplanen oder auf die Ticketpreise draufschlagen. Wie viel die Irin jedoch zurückbekommen wird, bleibt auch nach dem heutigen Urteil offen. Denn hier legten sich die Richter nicht fest: Eine nachträgliche Entschädigung müsse angemessen und zumutbar sein. Was das nun im konkreten Einzelfall bedeutet, darüber müssten wiederum die nationalen Gerichte entscheiden.
Hintergrund des Urteils war die Klage einer Irin. Diese saß mehrere Tage in ihrem portugiesischen Urlaubsort Faro fest, weil der europäische Luftraum wegen des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull in Teilen gesperrt war. Während ihres Zwangsaufenthaltes wurde die Frau jedoch nicht von ihrer zuständigen Fluggesellschaft Ryanair betreut. Dagegen hatte die Irin geklagt, waren ihr doch für Unterkunft und Verpflegung Kosten von rund 1100 Euro entstanden.
Der EuGH gab der Frau heute im Grundsatz recht. Werde ein Flug annulliert, dann müsse sich die Airline um ihre Fluggäste kümmern. Es besteht eine Betreuungspflicht. Die Kunden müssten demnach in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit mit Erfrischungen, Mahlzeiten bis hin zu einer Hotelunterkunft versorgt werden. Die Kosten dafür hätten jedoch die Fluggesellschaften zu tragen. Dies gelte auch dann, wenn der Flug aus außergewöhnlichen Umständen annulliert werden müsse.
Ausdrücklich bezieht sich das Urteil dabei auf die Betreuung der Passagiere, nicht auf mögliche Schadensersatzansprüche. Die nämlich können bei außergewöhnlichen Umständen wie etwa einem Vulkanausbruch von den Kunden nicht reklamiert werden.
Dennoch stellten die europäischen Richter klar, dass diese Betreuungspflicht nicht an eine bestimmte Zeitspanne gebunden ist. Auch für die zu leistende Kostenerstattung gebe es keine Grenzen. Mögliche finanzielle Belastungen müssten die Fluggesellschaften einplanen oder auf die Ticketpreise draufschlagen. Wie viel die Irin jedoch zurückbekommen wird, bleibt auch nach dem heutigen Urteil offen. Denn hier legten sich die Richter nicht fest: Eine nachträgliche Entschädigung müsse angemessen und zumutbar sein. Was das nun im konkreten Einzelfall bedeutet, darüber müssten wiederum die nationalen Gerichte entscheiden.