Anders als im Bereich der Luftfahrt sei im Weltraumrecht eine private Schadenshaftung nicht vorgesehen, betonte der Leiter des Instituts für Luft- und Weltraumrecht der Universität zu Köln, Stephan Hobe: "Es ist eine rein staatliche Haftung." Dies sei eindeutig im internationalen Weltraumrecht festgelegt. Demnach hafte immer der sogenannte Startstaat, das heißt, der Staat, der selbst eine Weltraummission startet oder für den eine Mission gestartet wird, und das Land, von dessen Anlagen oder von dessen Territorium, eine Mission gestartet wird.
Der Weltraumvertrag lege nur fest, dass private Weltraumunternehmen staatliche Erlaubnisse und Überwachungsmechanismen für Raketenstarts benötigen. Alles Weitere müsse von den Staaten selbst durch ein entsprechendes nationales Gesetz geregelt werden, erläuterte Hobe. Zum Beispiel durch Gesetze, die dem Startstaat ermöglichen, bei Schäden durch private Weltraumunternehmen, diese in Regress nehmen zu können, beziehungsweise eine Versicherungspflicht für private Weltraumunternehmen. Die Notwendigkeit für entsprechende nationale Regelungen rücke erst stärker in den Fokus, seitdem mehr Privatfirmen in der Weltraumfahrt aktiv sind.
"Großes Defizit in Deutschland"
Hobe kritisierte, dass es in Deutschland noch immer kein allgemeines Weltraumgesetz gebe: "Wir werden nicht müde vonseiten der Wissenschaft, die Regierung darauf hinzuweisen, dass da ein großes Defizit in Deutschland besteht." Laut Hobe gab es in der Geschichte der Weltraumfahrt bislang jedoch nur einen konkreten Schadensfall – und einen halben, wie es der Weltraumrechtsexperte ausdrückte. In dem halben Fall ging es um den Zusammenstoß von zwei Satelliten, bei dem allerdings Schuldfrage nicht geklärt werden konnte. In dem anderen Fall stürzte 1978 ein nuklear angetriebener sowjetischer Satellit über Kanada ab und konterminierte dort eine größere Fläche.