Die Staatsanwaltschaft geht wegen eines möglichen Verstoßes gegen Paragraf 103 des Strafgesetzbuches gegen den Satiriker vor. Darin geht es um die Beleidigungen von Organen und Vertretern ausländischer Staaten.
Wie die Mainzer Behörde mitteilte, sind rund 20 Strafanzeigen von Privatpersonen aus Deutschland eingegangen. Beim ZDF habe man einen Mitschnitt der Sendung "Neo Magazin Royale" vom 31. März 2016 angefordert. Der Staatsanwaltschaft geht es darum, die formalen Voraussetzungen für eine Strafverfolgung zu klären.
§ 103, Strafgesetzbuch
Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
In der Sendung hatte Böhmermann ein Gedicht über den türkischen Präsidenten vorgelesen. Darin warf er Erdogan unter anderem Sodomie und Kindesmissbrauch vor. Das ZDF reagierte einen Tag später und löschte die Passage aus dem Mitschnitt der Sendung für das Online-Angebot. Die Begründung: "Es gibt auch Grenzen der Ironie und der Satire. In diesem Fall wurden sie klar überschritten", so Dr. Norbert Himmler.
Auswärtiges Amt ließ Fall prüfen
Nach Informationen des Berliner "Tagesspiegels" kam das Auswärtige Amt in einer internen Prüfung zu dem Schluss, dass sich Böhmermann höchstwahrscheinlich strafbar gemacht habe. Ein Sprecher des Auswärtigen Amtes stellte am Mittwoch aber klar, dass es nicht Aufgabe des Auswärtigen Amtes sei, juristisch zu entscheiden, ob in einzelnen Fällen Grenzen zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung überschritten worden seien.
Selbst Bundeskanzlerin Angela Merkel schaltete sich in den Fall ein. Sie bezeichnete das Gedicht als "bewusst verletzend" und rief sogar den türkischen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoglu an, um über den Fall zu sprechen.
Verfahren nur auf Verlangen
Ein Verfahren gegen Böhmermann kann aber nur eingeleitet werden, wenn die türkische Regierung ein Strafverfahren verlange und die Bundesregierung dazu eine Ermächtigung erteile, so die Staatsanwaltschaft.
Böhmermanns Gedicht war der zweite Fall innerhalb kurzer Zeit, der die deutsch-türkischen Beziehungen belastet. Ein Satire-Video des NDR-Magazins "extra 3" über Präsident Erdogan hatte zur Einbestellung des deutschen Botschafters in Ankara geführt. In dem Gespräch hatte die türkische Regierung gefordert, dass das Video gelöscht wird.
(pr/kis)