1853 wurde der Stadtplaner Georges-Eugène Baron Haussmann zum Präfekten von Paris ernannt und machte sich umgehend daran, die französische Metropole den Bedürfnissen des Industriezeitalters anzupassen. Ganze Viertel wurden niedergerissen, gewaltige Schneisen in die historische Stadtlandschaft geschnitten, neue Boulevards und Avenuen angelegt. Paris setzte an zum Sprung in die Moderne. Doch nicht jeder begrüßte den Zeitenwechsel. In seinem 1857 erschienenen Gedichtband "Les Fleurs du Mal", "Die Blumen des Bösen", hielt Charles Baudelaire den Schrecken der Urbanisierung fest – nicht ohne sich zugleich fasziniert zu zeigen:
"Von dieser furchtbaren Landschaft / die so noch kein Sterblicher sah / entzückt mich noch heute morgen / ein vager und lang zurückliegender Eindruck."
Im Zuge einer sich verdüsternden Weltsicht sah Baudelaire immer deutlicher auch die Verlierer der Modernisierung: die Habenichtse, Zukunftslosen, Gestrandeten und Verzweifelten, deren einziger Anker der Schlaf, der Alkohol oder auch, wie in dem Gedicht "Lesbos", erotische Phantasien sind.
"Lesbos, du Land der Nächte, voll Gluten und Schmachten, / Wo vor den Spiegeln in nutzloser Leidenschaft / Hohläugige Mädchen zärtlich liebkosend betrachten / Die Früchte ihrer reifenden Frauenschaft. / Lesbos, du Land der Nächte, voll Gluten und Schmachten."
Das Gedicht gehört zu jenen, deretwegen Baudelaire sich im Sommer 1857 vor Gericht verantworten musste. Ins Rollen gebracht hatte den Prozess ein Artikel in der Tageszeitung "Le Figaro" vom 5. Juli 1857. Er begann als Lobeshymne auf den Dichter – endete aber in ganz anderem Ton:
"Dieses Buch ist ein allen Geisteskrankheiten, allen Verderbtheiten des Herzens offen stehendes Spital – auch, wenn sie noch zu heilen wären. Aber sie sind unheilbar."
Der Artikel zeigte Wirkung. Zwei Tage später erschien ein Papier aus dem Innenministerium, genauer: der Abteilung für öffentliche Ordnung:
"Das ‚Blumen des Bösen’ genannte Buch von Charles Baudelaire ist eine Herausforderung der zum Schutz der Religion und Moral erlassenen Gesetze."
Vier Gedichte wurden namentlich erwähnt. Doch der Ankläger zitierte sie nicht in ganzer Länge, sondern nur in Auszügen. Dadurch entstellte er ihren Sinn, und zwar systematisch. So zitiert er etwa folgende Zeile:
"Ich spotte gleichermaßen über Gott / den Teufel und den Altar."
Doch der, der da seinen bösen Spott über Gott ausgießt, ist nicht Baudelaire selbst – vielmehr zeichnet der Dichter eine seiner typischen Verlierergestalten, einen Menschen, dem der Sinn seines Lebens abhanden gekommen ist, und der sich darum nur noch in Flüche zu retten weiß. All dies verschwieg der Ankläger. Nie rückte er die Verse in ihren Kontext, ließ nicht erkennen, dass Baudelaire in ihnen auch bestimmte Figuren wie Trinker, Prostituierte und sonstige Randexistenzen zeichnete. So kam es am 20. August 1857 zum Prozess. Baudelaire, der Beleidigung "des religiösen Empfindens" und der "öffentlichen Moral sowie der guten Sitten" angeklagt, verteidigte sich mit dem Hinweis, man müsste die Verse in ihrem Zusammenhang sehen:
"Das Buch muss als Ganzes gelesen werden, dann offenbart es eine furchtbare Moralität. Mein einziges Unrecht war, auf die universelle Intelligenz gezählt und auf ein Vorwort verzichtet zu haben, in dem ich meine literarischen Prinzipien hätte erläutern können."
Sein Argument nutzte nicht viel: Baudelaire und sein Verleger wurden zu Geldstrafen verurteilt, die ihnen später allerdings größtenteils erlassen wurden. Doch das Gericht ordnete an, in der nächsten Auflage des Buches sechs von hundert Gedichten zu streichen. Das Urteil hat Baudelaire offenbar stark getroffen. Zeitzeugen beobachteten ihn im Oktober 1857 in einem Restaurant:
"Nebenan speist Baudelaire – ohne Krawatte, mit entblößtem Hals, und kahlgeschorenem Kopf: in der Aufmachung eines zur Guillotine Verurteilten. Gewollte Geziertheit: kleine, sauber gewaschene, geputzte, gepflegte Hände. Der Kopf eines Irren, die Stimme schneidend scharf. Eine pedantische Ausdrucksweise. Er wehrt sich recht hartnäckig und mit einer gewissen rauen Leidenschaft dagegen, in seinen Versen gegen die öffentliche Moral verstoßen zu haben."
Sich selbst keiner Schuld bewusst, veröffentlichte Baudelaire die sechs Gedichte erstmals wieder im Jahr 1866 – in Brüssel. In Frankreich hingegen blieben sie zumindest offiziell noch lange Zeit verboten. Der Urteilsspruch wurde erst über 90 Jahre später, im Mai 1949, rechtsgültig aufgehoben.
"Von dieser furchtbaren Landschaft / die so noch kein Sterblicher sah / entzückt mich noch heute morgen / ein vager und lang zurückliegender Eindruck."
Im Zuge einer sich verdüsternden Weltsicht sah Baudelaire immer deutlicher auch die Verlierer der Modernisierung: die Habenichtse, Zukunftslosen, Gestrandeten und Verzweifelten, deren einziger Anker der Schlaf, der Alkohol oder auch, wie in dem Gedicht "Lesbos", erotische Phantasien sind.
"Lesbos, du Land der Nächte, voll Gluten und Schmachten, / Wo vor den Spiegeln in nutzloser Leidenschaft / Hohläugige Mädchen zärtlich liebkosend betrachten / Die Früchte ihrer reifenden Frauenschaft. / Lesbos, du Land der Nächte, voll Gluten und Schmachten."
Das Gedicht gehört zu jenen, deretwegen Baudelaire sich im Sommer 1857 vor Gericht verantworten musste. Ins Rollen gebracht hatte den Prozess ein Artikel in der Tageszeitung "Le Figaro" vom 5. Juli 1857. Er begann als Lobeshymne auf den Dichter – endete aber in ganz anderem Ton:
"Dieses Buch ist ein allen Geisteskrankheiten, allen Verderbtheiten des Herzens offen stehendes Spital – auch, wenn sie noch zu heilen wären. Aber sie sind unheilbar."
Der Artikel zeigte Wirkung. Zwei Tage später erschien ein Papier aus dem Innenministerium, genauer: der Abteilung für öffentliche Ordnung:
"Das ‚Blumen des Bösen’ genannte Buch von Charles Baudelaire ist eine Herausforderung der zum Schutz der Religion und Moral erlassenen Gesetze."
Vier Gedichte wurden namentlich erwähnt. Doch der Ankläger zitierte sie nicht in ganzer Länge, sondern nur in Auszügen. Dadurch entstellte er ihren Sinn, und zwar systematisch. So zitiert er etwa folgende Zeile:
"Ich spotte gleichermaßen über Gott / den Teufel und den Altar."
Doch der, der da seinen bösen Spott über Gott ausgießt, ist nicht Baudelaire selbst – vielmehr zeichnet der Dichter eine seiner typischen Verlierergestalten, einen Menschen, dem der Sinn seines Lebens abhanden gekommen ist, und der sich darum nur noch in Flüche zu retten weiß. All dies verschwieg der Ankläger. Nie rückte er die Verse in ihren Kontext, ließ nicht erkennen, dass Baudelaire in ihnen auch bestimmte Figuren wie Trinker, Prostituierte und sonstige Randexistenzen zeichnete. So kam es am 20. August 1857 zum Prozess. Baudelaire, der Beleidigung "des religiösen Empfindens" und der "öffentlichen Moral sowie der guten Sitten" angeklagt, verteidigte sich mit dem Hinweis, man müsste die Verse in ihrem Zusammenhang sehen:
"Das Buch muss als Ganzes gelesen werden, dann offenbart es eine furchtbare Moralität. Mein einziges Unrecht war, auf die universelle Intelligenz gezählt und auf ein Vorwort verzichtet zu haben, in dem ich meine literarischen Prinzipien hätte erläutern können."
Sein Argument nutzte nicht viel: Baudelaire und sein Verleger wurden zu Geldstrafen verurteilt, die ihnen später allerdings größtenteils erlassen wurden. Doch das Gericht ordnete an, in der nächsten Auflage des Buches sechs von hundert Gedichten zu streichen. Das Urteil hat Baudelaire offenbar stark getroffen. Zeitzeugen beobachteten ihn im Oktober 1857 in einem Restaurant:
"Nebenan speist Baudelaire – ohne Krawatte, mit entblößtem Hals, und kahlgeschorenem Kopf: in der Aufmachung eines zur Guillotine Verurteilten. Gewollte Geziertheit: kleine, sauber gewaschene, geputzte, gepflegte Hände. Der Kopf eines Irren, die Stimme schneidend scharf. Eine pedantische Ausdrucksweise. Er wehrt sich recht hartnäckig und mit einer gewissen rauen Leidenschaft dagegen, in seinen Versen gegen die öffentliche Moral verstoßen zu haben."
Sich selbst keiner Schuld bewusst, veröffentlichte Baudelaire die sechs Gedichte erstmals wieder im Jahr 1866 – in Brüssel. In Frankreich hingegen blieben sie zumindest offiziell noch lange Zeit verboten. Der Urteilsspruch wurde erst über 90 Jahre später, im Mai 1949, rechtsgültig aufgehoben.