Archiv

Sozialgericht Dortmund
Spanische Familie erhält Hartz IV

Eine Eilentscheidung des Sozialgerichts Dortmund dürfte die Debatte über Sozialleistungsansprüche von EU-Zuwanderern neu befeuern. Die Richter verpflichteten ein Jobcenter zur Zahlung von Arbeitslosengeld II an eine arbeitssuchende spanische Familie. Nach deutschem Recht hätte sie normalerweise keinen Anspruch darauf gehabt.

06.02.2014
    Im aktuellen Fall ging es um ein spanisches Ehepaar mit vier Kindern, das seit Juli 2013 in Iserlohn im Sauerland lebt. Ein Elternteil und ein älteres Kind gehen einer geringfügigen Beschäftigung nach, im Übrigen erhält die Familie Kindergeld. Ihren Antrag auf Hartz-IV-Leistungen lehnte das Jobcenter Märkischer Kreis in Iserlohn ab, weil für Ausländer und ihre Familien, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, keine Leistungen gewährt werden.
    Mit ihrem Eilantrag beim Sozialgericht war die Familie jetzt erfolgreich. Das Jobcenter muss ihr nach der Gerichtsentscheidung vorläufig Sozialleistungen in Höhe von 1.033 Euro monatlich zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Die Richter äußerten erhebliche Zweifel, ob der Ausschluss von Hilfsleistungen für EU-Bürger, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, mit dem Gemeinschaftsrecht der EU vereinbar sei (AZ: S 19 AS 5107/13 ER).
    EuGH um Grundsatzentscheidung ersucht
    Die maßgebliche Folgenabwägung falle zugunsten der Antragsteller aus, befanden die Richter. Denn der Familie drohten ohne die Grundsicherung existenzielle Nachteile, die sie aus eigener Kraft nicht abwenden könne. Daher rechtfertigten die Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit EU-Recht die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II, befanden die Richter.
    Grundsätzlich gilt, dass EU-Ausländer in den ersten drei Monaten keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben. Stellen sie einen Antrag, wird nach drei Monaten geprüft, ob sie nach Deutschland gekommen sind, um Arbeit zu suchen. Trifft das zu - und das ist die Regel - erhalten sie auch weiterhin keine Grundsicherung für Arbeitssuchende. Ohne je in Deutschland gearbeitet zu haben, hätten sie erst nach fünf Jahren und mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel Anspruch auf Sozialleistungen.
    Verunsicherung ist dadurch entstanden, dass einige Landessozialgerichte einzelnen Klägern Hartz-IV-Leistungen zugesprochen haben, so zuletzt einer rumänischen Familie in NRW. Das Bundessozialgericht hat die Frage, ob die deutsche Regelung gegen EU-Recht verstößt, inzwischen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.