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Start der Teil-Impfpflicht
Umsetzung fraglich

Ab dem 15. März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht: Pflegekräfte müssen ihren Arbeitgebern dann nachweisen, dass sie vollständig geimpft sind. Doch Betretungs- oder Beschäftigungsverbote für ungeimpfte Mitarbeiter wird es vorerst nicht geben. Dafür ist die Personaldecke in der Pflege zu dünn und die Versorgung der Patienten darf unter keinen Umständen riskiert werden.

Jeske, Ann-Kathrin |
Eine Mitarbeiterin eines privaten Pflegeheims betreut einen Mitbewohner.
Start der einrichtungsbezogenen Impfpflicht: Von 15. März an müssen Beschäftigte in den Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs nachweisen, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft sind. (picture alliance/dpa)