Damit ging etwa jedes dritte Kind unter drei Jahren in eine Kita oder zu Tageseltern. Der Anstieg fiel etwas schwächer aus als im Vorjahr (plus 4,9 Prozent).
Den größten Zuwachs gab es in Bremen, dort stieg die Zahl der betreuten Kinder um sieben Prozent. Den geringste Steigerung (1,7 Prozent) hatte Sachsen-Anhalt zu verzeichnen. In den ostdeutschen Flächenländern sind bereits hohe Betreuungszahlen erreicht, deshalb fallen die Steigerungen dort nur noch gering aus.
Die Mehrzahl der Eltern von Kindern unter drei Jahren - 85,1 Prozent - nutzten nach den Angaben die Tagesbetreuung in Einrichtungen. Mit einem Anteil von bundesweit 14,9 Prozent spielte die Kindertagespflege bei einer Tagespflegemutter oder einem -vater nach wie vor eine deutlich geringere Rolle.
Nur geringfügig mehr Einrichtungen
Am stärksten war der Anstieg in den Jahren 2007 bis 2010. Nach der Einführung des Rechtsanspruchs auf einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz für Kinder ab einem Jahr im August 2013 gab es 2014 noch einmal einen überdurchschnittlich hohen Zuwachs. Wie sich das Aus des Betreuungsgeldes auf das Plus in diesem Jahr ausgewirkt hat, haben die Statistiker nicht erhoben. Die Betreuungsquote steht auch noch nicht fest.
Die Steigerung der Zahl wurde offenbar nicht durch den Aufbau neuer Einrichtungen erreicht: Die Zahl der Kindertageseinrichtungen stieg nur um 0,5 Prozent an. Die Zahl der Kindertagespflegepersonen nahm um 1,4 Prozent ab. Im März 2016 gab es bundesweit 54.823 Einrichtungen sowie 43.489 Tagespflegemütter und -väter.
Wann dürfen Eltern einen Kita-Platz ablehnen?
Nicht alle zugewiesenen Kita-Plätze werden von den Eltern auch angenommen. Unter welchen Umständen sie einen Platz ablehnen dürfen, ist rechtlich noch unklar. In verschiedenen Urteilen zu dem Thema wurde eine "zumutbare Entfernung" zwischen Wohnort und Kita von maximal fünf Kilometern oder 30 Minuten Fahrzeit beziehungsweise Fußweg genannt. Unzumutbar kann eine Kita auch sein, wenn sie den gültigen Standards nicht entspricht, also: Wenn das Gebäude, in dem sie sich befindet, bauliche Mängel hat, wenn zu viele Kinder in einer Gruppe sind oder die Qualifizierung der Betreuerinnen und Betreuer ungenügend ist.
Der Kita-Platz muss auf den Bedarf der Eltern Rücksicht nehmen. Sind diese vollzeitbeschäftigt, muss das Kind entsprechend ganztägig betreut werden. Arbeiten nicht beide Eltern ganztägig, kann es sein, dass sie sich mit einer Halbtagsstelle begnügen müssen. Zudem gibt es ein Modellprogramm "Kita Plus", das flexibler auf Berufsgruppen reagieren soll, deren Arbeitszeit außerhalb der üblichen Kita-Öffnungszeiten liegt.
Plausible Begründung nötig
Unklar ist auch, ob ein Rechtsanspruch besteht, sein bisher in einer privaten Einrichtung betreutes Kind in eine kommunale Kita zu geben. Grundsätzlich ist nämlich die Verpflichtung zur Betreuung des Kindes auch mit der privaten Einrichtung erfüllt. In einem aktuellen Fall in Bayern hatten Eltern die Mehrkosten für die private Einrichtung von der Kommune zurückverlangt und waren deswegen vor Gericht gezogen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes steht noch aus.
Wenn Eltern ein Angebot ablehnen, müssen sie es jedenfalls plausibel begründen. Beispielsweise dürfte die Farbe der Tapeten als Grund nicht ausreichen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Kita besteht nicht. Und wer einen zumutbaren Kita-Platz ablehnt, verliert den Rechtsanspruch darauf.
(cvo/ach)