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Strache-Video
Sternstunde des Journalismus?

Die Veröffentlichung des sogenannten Strache-Videos sei datenschutzrechtlich hochproblematisch, sagte der Stuttgarter Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brink im Dlf. Zuvor hatte es für die Publikation viel Lob gegeben: Die DJU-Chefin sprach von einer „Sternstunde für den Journalismus“.

Stefan Brink im Gespräch mit Henning Hübert | 20.05.2019
Illustration von Menschen, die auf der Flagge der Europäischen Union stehen und einen fehlenden Stern als Sonnenuntergang beobachten.
Sternstunde des Journalismus oder Datenschutz-Fauxpas? Nach der Veröffentlichung des Strache-Videos sind die Einschätzungen unterschiedlich. (Imago / Ikon Images / Eva Bee)
Die Presse sei in ihrer Berichterstattung frei, betonte der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg, Stefan Brink, im Dlf. Seiner Ansicht nach sei es allerdings "problematisch, wenn man Aufnahmen, die aus einem offensichtlich kriminellen Kontext stammen, veröffentlicht". Kriminell sei nicht die journalistische Veröffentlichung, aber die Umstände unter denen die Aufzeichnung stattgefunden habe, so Brink.
Aufnahmen aus einem kriminellen Kontext
Die Vorsitzende der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union, Tina Groll, hatte die Veröffentlichung der Videos hingegen als "Sternstunde für den Journalismus" bezeichnet. Der Inhalt der Aufnahmen sei von überragender öffentlicher Bedeutung, argumentiert Groll.
Inhalt von überragender öffentlicher Bedeutung
Datenschützer Brink hätte sich von "Spiegel" und "Süddeutscher Zeitung" allerdings mehr Zurückhaltung gewünscht. Zwar sei das Gesamtmaterial vor der Veröffentlichung journalistisch bearbeitet und begrenzt worden, eine Beschränkung auf einen Wortbeitrag ohne unmittelbare Veröffentlichung des Videomaterials hätte er allerdings begrüßt, so Brink.
Journalistisches Vorgehen juristisch größtenteils gestützt
Bei der Frage, wie die Presse mit heimlich oder sogar rechtswidrig erlangtem Material von Dritten umgeht, gebe es in der Rechtsprechung einen immer breiteren Konsens, dass diese Entscheidung von der Presse selbst getroffen werden müsse, erklärt der Datenschutzbeauftragte. Diese müsste sich "überlegen, was veröffentlichungswürdig ist und was nicht".
Fall muss nach spanischem Recht geprüft werden
Weil die Aufzeichnung des Videos in Ibiza stattfand, müsse im konkreten Fall nun nach spanischem Recht geprüft werden. Mittlerweile gebe es datenschutzrechtlich zwar einheitliche EU-Regelungen, so Brink, zum Zeitpunkt der Aufzeichnung habe aber noch spanisches Ortsrecht gegolten.