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Strafrechtsreform
Tötung statt Mord

Ist der Mordparagraf 211 zeitgemäß und gerecht? Der Deutsche Anwaltsverein hat ein Reformkonzept vorgelegt. Auch Christoph Frank, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes, sieht Probleme mit der bisherigen Regelung.

Christoph Frank im Gespräch mit Jasper Barenberg |
    Jasper Barenberg: Was einem Mörder droht, das weiß so ziemlich jeder: Er wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. So steht es in Paragraf 211 des Strafgesetzbuches. Auch was ein Mörder ist, wird dort definiert, nämlich: wer etwa aus Mordlust tötet, aus Habgier, aus sonst niederen Beweggründen oder heimtückisch. Beschrieben wird also ein bestimmter Typ von Täter, nicht eine genau umrissene Tat, eine Handlung. Genau das aber halten viele Rechtswissenschaftler schon seit Langem für ein Problem, weil es zu ungerechten und auch zufälligen Urteilen führt oder jedenfalls führen kann. Mit diesem Argument fordert jetzt auch der Deutsche Anwaltsverein, nicht mehr zwischen Mord und Totschlag zu unterscheiden, sondern einen neuen, einen umfassenden Tatbestand der Tötung zu schaffen, der dann verschiedene Freiheitsstrafen bis hin zu lebenslanger Haft ermöglichen soll.
    Am Telefon begrüße ich Christoph Frank, Oberstaatsanwalt in Freiburg, außerdem Vorsitzender des Deutschen Richterbundes. Schönen guten Morgen, Herr Frank.
    Christoph Frank: Guten Morgen!
    Barenberg: Der Kollege hat es berichtet: Der Vorschlag des Deutschen Anwaltsvereins liegt jetzt auf dem Schreibtisch des neuen Justizministers in Berlin. Soll Heiko Maas ihn schnell aufgreifen und umsetzen?
    Frank: Er soll ihn aufgreifen und er soll in eigener Initiative eine Diskussion betreiben, die in der Vergangenheit immer wieder angestoßen wurde, aber nie zu Ende geführt wurde, um die Kritikpunkte, die der Deutsche Anwaltsverein benannt hat, aufzugreifen und mit dem Ziel einer Reform der Tötungsdelikte dann auch umzusetzen in gesetzgeberische Vorhaben.
    Barenberg: Der Anwaltsverein, die Anwälte in Deutschland also, die sagen ja, die Überarbeitung ist überfällig, sie ist dringend notwendig, weil sie zu ungerechten und zu zufälligen Urteilen führt. Teilen Sie diese Kritik?
    Frank: Das sind sehr vordergründige Bewertungen. Es gibt in der Tat Probleme wegen der absoluten Strafdrohung. Wer als Mörder verurteilt wird, kann nur zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt werden, und da kann es im Einzelfall Gerechtigkeitsprobleme geben. Wir haben ein täterorientiertes Strafrecht, das alle Aspekte in der Person des Täters, in der Begehung der Tat, in der Ausführung der Tat berücksichtigt. Das kann nicht geschehen, wenn die absolute Strafdrohung umgesetzt werden muss.
    Barenberg: Was ist genau das Problem an dieser absoluten Strafandrohung? Sie sagten, jemand, der wegen Mordes verurteilt wird, muss zu lebenslanger Haft verurteilt werden. Und dann heißt es bei den Kritikern ja, gerade deswegen greifen die Richter dann zu Tricks und müssen sich verrenken, um mildernde Umstände beispielsweise geltend zu machen, damit man eben nicht eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängen muss. Ist das ein gravierendes Problem aus der Praxis?
    Frank: Sie greifen nicht zu Tricks, aber sie tun sich schwer, wenn die Regeln, die grundsätzlich im Strafprozess für die Bemessung von Strafen gelten und zu prüfen sind, eben nicht mehr berücksichtigt werden können wegen der absoluten Strafdrohung. Es gibt darüber hinaus bei Tatbestandsmerkmalen etwa der Heimtücke die im Beitrag ja auch angesprochenen Wertungsprobleme. Da tun sich die Gerichte schwer, einen Vorsatz anzunehmen bei einer Frau, die ihren Mann im Schlaf tötet und dafür im Vorverhalten des Mannes durchaus nachvollziehbare Gründe geltend macht.
    Barenberg: Das heißt, dieses Beispiel, was da im Beitrag genannt wurde und was auch in der Diskussion immer wieder genannt wird, die Ehefrau, die ihren gewalttätigen Mann tötet, das ist schon ein Beispiel aus der Praxis, an dem man das Problem, das es mit dem Mordparagrafen gibt, sehr gut festmachen kann?
    Frank: Das ist in der Tat ein Problem, das die Praxis immer wieder beschäftigt hat, auch die Rechtsprechung immer wieder beschäftigt hat.
    Barenberg: Heißt das denn auch, das sagen ja auch die Kritiker, dass überhaupt diese Typisierung des Täters, also diese Merkmale von Heimtücke, von niederen Beweggründen, dass all das aus einer Zeit stammt, in der man noch ganz anders das gehandhabt hat, und dass das nicht angemessen ist, nicht mehr zeitgemäß in einem modernen Strafrecht, diese Tätertypisierung zu verwenden? Teilen Sie diese Kritik?
    Frank: Die Bestimmungen stammen tatsächlich aus der Nazi-Zeit und sind zusätzlich dadurch belastet, dass Freisler an ihnen mitgewirkt hat in seiner Funktion als Staatssekretär damals. Sie sind allerdings durch das Bundesverfassungsgericht und durch die Rechtsprechung der Obergerichte als verfassungsgemäß erkannt worden und insofern gibt es keinen unmittelbaren Handlungsbedarf aus diesem Aspekt. Dennoch halte ich die Initiative sehr richtig, darüber zu diskutieren, ob nicht auch Tötungsdelikte überführt werden in das allgemeine Strafzumessungsrecht, aber immer verbunden mit der klaren Botschaft, dass es auch eine lebenslängliche Freiheitsstrafe geben muss, dass das Leben das höchste Rechtsgut ist, das der Staat effektiv zu schützen hat, natürlich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und des Täters.
    Barenberg: Sie haben jetzt immer gesagt, Herr Frank, dass Sie die Diskussion für richtig halten. Sagen Sie denn auch ganz klar, dass die Stoßrichtung richtig ist, nur noch einen Tatbestand zu schaffen, unter der Voraussetzung, dass auch eine lebenslange Freiheitsstrafe dort eine Rolle spielen kann, also einen Tatbestand und quasi den Begriff des Mörders zu streichen?
    Frank: Es geht nicht um den Begriff des Mörders. Der Begriff des Mörders ist in der Bevölkerung verbunden mit der Tötung eines Menschen. Es geht darum, eine Bestimmung zu finden – und das kann durchaus eine einheitliche Bestimmung sein -, die all die Aspekte berücksichtigt, die bisher im Mordparagrafen auch aufgegriffen worden sind. Das kann durch Regelbeispiele erfolgen, indem der Gesetzgeber nun festlegt, wann er im Regelfall eine lebenslange Freiheitsstrafe für angemessen hält. Das kann aber gesetzestechnisch auch auf andere Weise geschehen, durch eine Korrektur des noch bestehenden Tatbestandes des Paragrafen 211. Da gab es ja immer wieder Äußerungen, der Deutsche Juristentag hat sich mit diesem Problem 1980 befasst, der Deutsche Richterbund hat, seine große Strafrechtskommission, ein Gutachten erstattet für das Bundesjustizministerium mit Vorschlägen, die die Zielrichtung des Impulses des Deutschen Anwaltsvereins unterstützen.
    Barenberg: Zum Schluss noch: Ich habe jetzt den Eindruck, dass Sie kein sehr dringliches Problem dort sehen. Ist das richtig?
    Frank: Ein dringliches Problem ist es insofern nicht, als die Zahl der Tötungsdelikte erfreulicherweise immer mehr zurückgegangen ist. Aber wir sehen durchaus, dass über dieses Vehikel der Diskussion um die Tatbestände der Tötungsdelikte die Strafrechtsbestimmungen insgesamt in den Blick genommen werden und auch prozessuale Bestimmungen in den Blick genommen werden. Das haben wir in unseren Forderungen an die neue Regierung auch schon formuliert.
    Barenberg: …, sagt der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes. Vielen Dank für das Gespräch, Christoph Frank.
    Frank: Danke.
    Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.