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Streiks an Flughäfen
Welche Ansprüche haben Passagiere?

Das Sicherheitspersonal streikt – und die Fluggesellschaften müssen darauf reagieren. Denn auch wenn Streiks als höhere Gewalt gelten, haben Lufthansa und Co. Pflichten. Einen Anspruch auf Entschädigung haben Passagiere aber grundsätzlich nicht – nur in bestimmten Fällen.

Von Ludger Fittkau | 15.01.2019
    Mitarbeiter des Sicherheitspersonals nehmen in Terminal 1 am Frankfurter Flughafen an einem Warnstreik teil.
    An acht Flughäfen ist das Sicherheitspersonal in den Warnstreik getreten (Silas Stein/dpa)
    Streiks an Flughäfen gelten aufgrund von Urteilen des Bundesgerichtshofes als "höhere Gewalt". Das bedeutet, dass die Airlines keine Ausgleichszahlung für umgebuchte Flüge leisten müssen. Grundsätzlich haben Fluggesellschaften zwar nach der europäischen Fluggastrechteverordnung bei Annullierung von Flügen an jeden Fluggast pauschale Ausgleichssummen zu zahlen - doch eben nicht bei Streiks. Moritz Diekmann, Fachanwalt für Fluggastrechte im NDR:
    "Ja, es gibt diese Definition des außergewöhnlichen Umstands in der Fluggastrechteverordnung. Und die sagt, alles was für die Fluggesellschaft nicht beherrschbar ist, ist außergewöhnlich - und deshalb auch in dem Sinne höhere Gewalt. Da muss dann die Fluggesellschaft nur teilweise einstehen."
    Konkreter Streikaufruf verpflichtet Airlines Flugplan anzupassen
    Höhere Gewalt – das ist für den Bundesgerichtshof eben auch die Androhung eines Streiks. Ein Arbeitskampf steht demnach außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Unternehmens. Streiks seien in ihrem Ablauf unberechenbar.
    Bei einem konkreten Streikaufruf wie an diesem Dienstag von Verdi für das Sicherheitspersonal sind die Airlines allerdings verpflichtet, den Flugplan auf die zu erwartenden Gegebenheiten einzustellen. Denn Nachteile für die Passagiere sollen auch an einem Streiktag so gut es geht ausgeschlossen werden, fordert der BGH. Welche Flüge das Unternehmen annulliere, liege allerdings in dessen Ermessen.
    Die Fluggesellschaften müssen Streikbetroffenen jedoch einen anderen Weg zum Ziel anbieten – zum Beispiel durch eine Umbuchung auf einen anderen Flug. Die Lufthansa hat beispielsweise deshalb angekündigt, dass Kunden für Dienstag gebuchte Flüge von Frankfurt aus ab sofort kostenlos auf ein anderes Datum bis zum 20. Januar umbuchen können.
    Wird ein zunächst noch angekündigter Flug an diesem Dienstag definitiv annulliert oder ist mehr als fünf Stunden verspätet, können Reisende auch ihr Ticket zurückgeben und erhalten das Geld zurück. Eine Entschädigung nach EU-Fluggastrechte-Verordnung steht Reisenden im Streikfall jedoch nicht zu.
    Getränke, Ersatzbeförderung, Hotel – Anwalt rät, alle Belege zu sammeln
    Alternative Reisemöglichkeiten müssen Fluggesellschaften auch dann anbieten, wenn ein Fluggast nicht befördert wird, weil er die Maschine wegen einer nicht besetzten Sicherheitskontrolle nicht erreichen kann. Kann eine Fluggesellschaft dies nicht organisieren, kann sich der Flugreisende selbst Ersatz beschaffen und die Kosten hinterher der Airline in Rechnung stellen. Fachanwalt Moritz Diekmann:
    "Ich würde zunächst einmal allen Fluggästen raten, dass sie Belege sammeln. Belege für Verzehr, Belege für Getränke, Belege für Hotels, die sie in Anspruch nehmen, Belege für eine Ersatzbeförderung. Grundsätzlich sollte man sich als erstes aber an die Fluggesellschaft wenden, weil die diese Alternativen einplanen soll."
    Der Frankfurter Flughafenbetreiber Fraport hatte schon am Montag mitgeteilt, dass alle Fluggäste, die ab Frankfurt reisen wollen, würden während der gesamten Streikdauer keine Möglichkeit haben, ihren Flug zu erreichen. Deshalb bat man frühzeitig alle Passagiere, gar nicht erst zum Flughafen zu kommen. Fraport wies auch vorsorglich darauf hin, dass auch Umsteigepassgiere, die den Sicherheitsbereich nicht verlassen, mit Beeinträchtigungen und Verzögerungen zu.