Das Verfahren wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten hatte die Staatsanwaltschaft Mainz vor eineinhalb Wochen eingestellt. Dagegen hatte Erdogan Beschwerde eingelegt - diese hat die Generalstaatsanwaltschaft nun als unbegründet zurückgewiesen.
Gericht: Kein Vorsatz zum Hass
Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz schrieb in ihrer Begründung, es sei nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte den Vorsatz hatte, eine "Person oder Personenmehrheit zum Hass aufzustacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufzufordern oder die Menschenwürde anderer durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumdung" anzugreifen.
Böhmermann hatte Erdogan in seinem Gedicht "Schmähkritik" in seiner Sendung "Neo Magazin Royale" mit Kinderpornografie und Sex mit Tieren in Verbindung gebracht. Er hatte aber zugleich darauf hingewiesen, dass dieses auch in Deutschland nicht erlaubt sei.
Erdogan hatte Strafantrag gestellt
Die Staatsanwaltschaft ermittelte darauf wegen Verdachts auf Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts. Dabei ging es zum einen um den Strafantrag Erdogans wegen Beleidigung nach Paragraf 185 des Strafgesetzbuches. Zum anderen hatte die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Beleidigung von Vertretern ausländischer Staaten nach Paragraf 103 erteilt. Im November kommt außerdem eine Privatklage Erdogans gegen Böhmermann in Hamburg vor Gericht.
Erdogan stehe jetzt noch innerhalb eines Monats ein Klageerzwingungsverfahren offen. Über eine private Unterlassungsklage Erdogans gegen den Moderator verhandelt das Landgericht Hamburg am 2. November.
(vic/jcs)