Das EU-Gericht in Luxemburg hat heute entschieden, dass der Karl-May-Verlag Recht bekommt. 2003 hatte sich der Verlag den Namen der Romanfigur "Winnetou" schützen lassen: Und zwar für alle möglichen Waren wie zum Beispiel Filme, aber auch Schmuck, Kosmetikartikel, Lebensmittel und Spielzeug. Gegen diesen EU-weiten Markenschutz wehrte sich das Unternehmen Constantin Film – und das mit Erfolg. Das europäische Markenamt, mit Sitz in der spanischen Stadt Alicante, hob 2013 den Schutz für fast alle Kategorien wieder auf.
Das war eine falsche Entscheidung, urteilt heute das EU-Gericht in Luxemburg. Das europäische Markenamt hätte dem Antrag von Constantin Film nicht entsprechen dürfen. Das Amt hätte eigenständig beurteilen müssen, ob "Winnetou" als Marke für die in Frage stehenden Waren zutreffend ist. Stattdessen habe das EU-Markenamt die Entscheidungen der deutschen Gerichte, wonach "Winnetou" nicht als Marke geschützt werden könne, als Grundlage genommen. Darüber hinaus habe das Markenamt seine Entscheidung nicht ausreichend begründet.
Das war eine falsche Entscheidung, urteilt heute das EU-Gericht in Luxemburg. Das europäische Markenamt hätte dem Antrag von Constantin Film nicht entsprechen dürfen. Das Amt hätte eigenständig beurteilen müssen, ob "Winnetou" als Marke für die in Frage stehenden Waren zutreffend ist. Stattdessen habe das EU-Markenamt die Entscheidungen der deutschen Gerichte, wonach "Winnetou" nicht als Marke geschützt werden könne, als Grundlage genommen. Darüber hinaus habe das Markenamt seine Entscheidung nicht ausreichend begründet.
Das EU-Gericht hebt mit seinem heutigen Urteil die Entscheidung des europäischen Markenamtes auf. Nun muss das Amt erneut über den Antrag von Constantin Film entscheiden. Diesmal allerdings unter Berücksichtigung des EU-Urteils. Heute jedenfalls geht der Karl-May-Verlag aus Sieger hervor. Er darf die Marke "Winnetou" für bestimmte Waren und Dienstleistungen europaweit für sich beanspruchen.